Die Regelung der Prostitution gehört der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, soweit die Regelung der Abwehr von Gefahren dient, die der Sittlichkeit drohen, zum Tatbestand "Sittlichkeitspolizei" des Art 118 Abs 3 Z 8 B-VG. Die Sittlichkeitspolizei fällt in die Gesetzgebungszuständigkeit und Vollziehungszuständigkeit der Länder nach Art 15 Abs 1 B-VG. Zur Bestrafung von Übertretungen ortspolizeilicher Regelungen der Sittlichkeitspolizei ist daher in 1. Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde und in 2. Instanz die Landesregierung zuständig (Hinweis VfGH E 1.12.1978, B 512-516/78, VfSlg 7960/76).Die Regelung der Prostitution gehört der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, soweit die Regelung der Abwehr von Gefahren dient, die der Sittlichkeit drohen, zum Tatbestand "Sittlichkeitspolizei" des Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 8, B-VG. Die Sittlichkeitspolizei fällt in die Gesetzgebungszuständigkeit und Vollziehungszuständigkeit der Länder nach Artikel 15, Absatz eins, B-VG. Zur Bestrafung von Übertretungen ortspolizeilicher Regelungen der Sittlichkeitspolizei ist daher in 1. Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde und in 2. Instanz die Landesregierung zuständig (Hinweis VfGH E 1.12.1978, B 512-516/78, VfSlg 7960/76).