Der VwGH kann nicht finden, dass der auf § 7 Abs 5 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes gestützte und nunmehr angefochtene Bescheid deshalb mit einer Rechtswidrigkeit behaftet wäre, weil die belangte Behörde die Unterschiedlichkeit einerseits des hinsichtlich des Kaffeehausbetriebes der mitbeteiligten Partei geführten Verfahrens nach § 198 Abs 5 GewO 1973, anderseits eines Verfahrens betreffend die Genehmigung einer Betriebsanlage für den Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart "Bar" und somit die Verschiedenartigkeit des Gegenstandes, auf den sich das eine bzw das andere Verfahren bezogen hatte, aufzeigte.Der VwGH kann nicht finden, dass der auf Paragraph 7, Absatz 5, des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes gestützte und nunmehr angefochtene Bescheid deshalb mit einer Rechtswidrigkeit behaftet wäre, weil die belangte Behörde die Unterschiedlichkeit einerseits des hinsichtlich des Kaffeehausbetriebes der mitbeteiligten Partei geführten Verfahrens nach Paragraph 198, Absatz 5, GewO 1973, anderseits eines Verfahrens betreffend die Genehmigung einer Betriebsanlage für den Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart "Bar" und somit die Verschiedenartigkeit des Gegenstandes, auf den sich das eine bzw das andere Verfahren bezogen hatte, aufzeigte.