Bei der Entziehung des Führerscheines handelt es sich nicht um die Verhängung einer Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme, weshalb die Berufungsbehörde gem § 66 Abs 4 AVG 1950 - die Bestimmung des § 51 Abs 4 VStG 1950 ist nur in Verwaltungsstrafsachen anwendbar - den mit Berufung bekämpften Bescheid nach jeder Richtung abändern darf, sofern nur der Berufungsbescheid im übrigen dem Gesetz entspricht (Hinweis E 25.11.1953, 925/1952, E 27.4.1960, 2032/59 und E 15.11.1961, 1193/61).Bei der Entziehung des Führerscheines handelt es sich nicht um die Verhängung einer Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme, weshalb die Berufungsbehörde gem Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 - die Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 4, VStG 1950 ist nur in Verwaltungsstrafsachen anwendbar - den mit Berufung bekämpften Bescheid nach jeder Richtung abändern darf, sofern nur der Berufungsbescheid im übrigen dem Gesetz entspricht (Hinweis E 25.11.1953, 925 aus 1952,, E 27.4.1960, 2032/59 und E 15.11.1961, 1193/61).