Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.1980

Geschäftszahl

0710/79

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0846/66 E 27. Februar 1967 VwSlg 7092 A/1967 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Entziehung des Führerscheines handelt es sich nicht um die Verhängung einer Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme, weshalb die Berufungsbehörde gem Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 - die Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 4, VStG 1950 ist nur in Verwaltungsstrafsachen anwendbar - den mit Berufung bekämpften Bescheid nach jeder Richtung abändern darf, sofern nur der Berufungsbescheid im übrigen dem Gesetz entspricht (Hinweis E 25.11.1953, 925 aus 1952,, E 27.4.1960, 2032/59 und E 15.11.1961, 1193/61).