Auf die Sachverhaltsdarstellung und die rechtlichen Erwägungen im hg. Erkenntnis vom 6. Februar 1978, Zl. 1144/77, wird verwiesen. Nach Ergehen des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes veranlaßte die belangte Behörde die Vernehmung der Zeugen FK, HV und HG; der Beschwerdeführer erstattete eine Stellungnahme zum ergänzten Beweisverfahren. Mit Bescheid vom 17. Jänner 1979 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Salzburg vom 7. Oktober 1976 insofern Folge, als aus dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses der Halbsatz: "... und gab um 15.08 Uhr GMT innerhalb der Kontrollzone Salzburg an die Flugplatzkontrollstelle Salzburg im Sprechfunkwege auf der Frequenz 118.10 MHz eine Standortmeldung ab ..." zu entfallen habe. Diesbezüglich bemerkte die Begründung dieses Bescheides, daß das Abgeben einer Standortmeldung in der Kontrollzone an sich nicht strafbar sei. Da aus dem Halbsatz nicht erkannt werden könne, ob die erste Instanz hierin ein strafbares Verhalten gesehen habe oder ob sie hiemit nur erläuternde Feststellungen treffen wollte, sei zur klaren Fassung des Spruches der Wegfall dieses Halbsatzes zu verfügen gewesen. Im übrigen stellte die Begründung die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens dar und stellte Erwägungen zur Beweiswürdigung an. Diese Erwägungen lassen sich dahin zusammenfassen, daß den Angaben der drei Flugsicherungsbeamten - hievon wurden zwei als Zeugen vernommen, ein dritter hatte in einem Schreiben an den Magistrat Salzburg Angaben gemacht - mehr Glaube zu schenken sei als der Verantwortung des Beschuldigten und der inhaltlich zu unbestimmten Zeugenaussage seines Bruders. In den Erwägungen zur Strafbemessung bezeichnet die Behörde den im Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses, nach Maßgabe der Bestätigung durch die Behörde zweiter Instanz, festgestellten Sachverhalt als groben Verstoß gegen luftfahrtrechtliche Bestimmungen. Bei Abwägung des Unrechtsgehaltes und der Vermögens-, Familien- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers komme eine Herabsetzung der von der ersten Instanz mit S 800,-- bemessenen Geldstrafe nicht in Frage.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 13 Z. 2 VwGG 1965 verstärkten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 13, Ziffer 2, VwGG 1965 verstärkten Senat erwogen:
A. Dem Beschwerdevorbringen ist die Behauptung des Beschwerdeführers zu entnehmen, in den folgenden beiden Rechten verletzt zu sein:
1. In dem Recht, nicht einer Verwaltungsübertretung nach "Abschnitt B Abs. 4 des Anhanges E zu den Luftverkehrsregeln i. d.F. der LVR-Novelle BGBl. Nr. 573/1975" schuldig erkannt zu werden; 1. In dem Recht, nicht einer Verwaltungsübertretung nach "Abschnitt B Absatz 4, des Anhanges E zu den Luftverkehrsregeln i. d.F. der LVR-Novelle BGBl. Nr. 573/1975" schuldig erkannt zu werden;
2. in dem aus dem Verwaltungsstrafgesetz 1950 hervorgehenden Recht, daß in einer Berufungsentscheidung, die im Hinblick auf eine vom Beschuldigten ergriffenen Berufung getroffen wird, keine höhere Strafe als jene, die von der Behörde erster Instanz verhängt worden ist, verhängt wird.
Die hinsichtlich des zuerst genannten Rechtes, nicht einer Verwaltungsübertretung nach "Abschnitt B Abs. 4 des Anhanges E zu den Luftverkehrsregeln i.d.F. der LVR-Novelle BGBl. Nr. 573/1975" schuldig erkannt zu werden, in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe gehen dahin, daß der angefochtene Bescheid den Regelungen der §§ 58 bis 60 und 66 AVG 1950 nicht entspreche, daß eine Bestimmung, auf die das Zitat "Abschnitt B Abs. 4 des Anhanges E zu den Luftverkehrsregeln" zutreffen würde, gar nicht bestehe, und daß die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG 1950 die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht sorgfältig berücksichtigt habe.Die hinsichtlich des zuerst genannten Rechtes, nicht einer Verwaltungsübertretung nach "Abschnitt B Absatz 4, des Anhanges E zu den Luftverkehrsregeln in der Fassung der LVR-Novelle BGBl. Nr. 573/1975" schuldig erkannt zu werden, in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe gehen dahin, daß der angefochtene Bescheid den Regelungen der Paragraphen 58 bis 60 und 66 AVG 1950 nicht entspreche, daß eine Bestimmung, auf die das Zitat "Abschnitt B Absatz 4, des Anhanges E zu den Luftverkehrsregeln" zutreffen würde, gar nicht bestehe, und daß die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht sorgfältig berücksichtigt habe.
Die hinsichtlich des Beschwerdepunktes einer unzulässigen Straferschwerung vorgebrachten Beschwerdegründe gehen dahin, daß im angefochtenen Bescheid wegen einer Verwaltungsübertretung eine Strafe in jenem Ausmaß vorgesehen worden sei, das der Gesamthöhe von zwei Strafen, die die Behörde erster Instanz für zwei verschiedene Verwaltungsübertretungen verhängt habe, entspreche.
B. Insoweit die Beschwerde eine unrichtige Zitierung von Verordnungsbestimmungen behauptet, ist daraufhin nicht der von ihr sogenannte "Vorspann" des Berufungsbescheides, sondern der Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz im Zusammenhalt mit dem Spruch des Berufungsbescheides zu untersuchen. Der erstinstanzliche Bescheid vom 7. Oktober 1976 sprach unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe am 22. April 1976 eine Verwaltungsübertretung nach Abschnitt B Abs. 4 des Anhanges E zu den Luftverkehrsregeln begangen; der Berufungsbescheid zitierte dies in seinem Eingangsabsatz, wobei er von den Luftverkehrsregeln "in der geltenden Fassung" sprach. In Anbetracht des Zeitpunktes der Tat war diese geltende Fassung die Verordnung des Bundesministers für Verkehr und des Bundesministers für Landesverteidigung vom 12. November 1975, BGBl. Nr. 573. Entgegen den Behauptungen der Beschwerde enthält der Anhang E zu den Luftverkehrsregeln in dieser Fassung sehr wohl einen Abschnitt B Absatz 4 mit dem Wortlaut:B. Insoweit die Beschwerde eine unrichtige Zitierung von Verordnungsbestimmungen behauptet, ist daraufhin nicht der von ihr sogenannte "Vorspann" des Berufungsbescheides, sondern der Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz im Zusammenhalt mit dem Spruch des Berufungsbescheides zu untersuchen. Der erstinstanzliche Bescheid vom 7. Oktober 1976 sprach unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe am 22. April 1976 eine Verwaltungsübertretung nach Abschnitt B Absatz 4, des Anhanges E zu den Luftverkehrsregeln begangen; der Berufungsbescheid zitierte dies in seinem Eingangsabsatz, wobei er von den Luftverkehrsregeln "in der geltenden Fassung" sprach. In Anbetracht des Zeitpunktes der Tat war diese geltende Fassung die Verordnung des Bundesministers für Verkehr und des Bundesministers für Landesverteidigung vom 12. November 1975, Bundesgesetzblatt , Nr. 573. Entgegen den Behauptungen der Beschwerde enthält der Anhang E zu den Luftverkehrsregeln in dieser Fassung sehr wohl einen Abschnitt B Absatz 4 mit dem Wortlaut:
"Bei Sichtfliegen in den Kontrollzonen (CTR) sind die mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen gegebenenfalls aufgetragenen Verfahren einzuhalten."
C. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluß vom 18. September 1979 der Ansicht Ausdruck verliehen, daß für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht, nicht einer Verwaltungsübertretung nach "Abschnitt B Abs. 4 des Anhanges E zu den Luftverkehrsregeln i.d.F. der LVR-Novelle BGBl. Nr. 573/1975" schuldig erkannt zu werden, zwei Gründe maßgebend sein könnten, die den Parteien bisher nicht bekanntgegeben worden waren, nämlich:C. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluß vom 18. September 1979 der Ansicht Ausdruck verliehen, daß für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht, nicht einer Verwaltungsübertretung nach "Abschnitt B Absatz 4, des Anhanges E zu den Luftverkehrsregeln in der Fassung der LVR-Novelle BGBl. Nr. 573/1975" schuldig erkannt zu werden, zwei Gründe maßgebend sein könnten, die den Parteien bisher nicht bekanntgegeben worden waren, nämlich:
1.) Im Straferkenntnis erster Instanz vom 7. Oktober 1976 ist als Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a lit. b VStG 1950) Abschnitt B Absatz 4 des Anhanges E zu den Luftverkehrsregeln zitiert, nicht zitiert hingegen sind die Nachrichten für Luftfahrer (Notam) A 106/75, gegen deren Bestimmungen der Beschwerdeführer laut Anzeige des Bundesamtes für Zivilluftfahrt materiell verstoßen haben soll; 1.) Im Straferkenntnis erster Instanz vom 7. Oktober 1976 ist als Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950) Abschnitt B Absatz 4 des Anhanges E zu den Luftverkehrsregeln zitiert, nicht zitiert hingegen sind die Nachrichten für Luftfahrer (Notam) A 106/75, gegen deren Bestimmungen der Beschwerdeführer laut Anzeige des Bundesamtes für Zivilluftfahrt materiell verstoßen haben soll;
2.) laut Anzeige des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 6. Mai 1956 sollen die obgenannten Nachrichten für Luftfahrer "in der in der Luftfahrt üblichen Weise" verlautbart worden sein. Im Hinblick darauf, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und nach herrschender Lehre (beides zitiert bei Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Seite
422) Rechtsverordnungen jedenfalls so kundzumachen sind, daß die Adressaten von der Verordnung Kenntnis erhalten können, werden von der belangten Behörde Ausführungen darüber zu machen sein, in welcher Weise die genannten Nachrichten kundgemacht wurden. Es wäre auch bekanntzugeben, wer die Notam A 106/75 erlassen hat, das Bundesamt für Zivilluftfahrt allein oder zusammen mit anderen Stellen; ferner ist der Akt, auf Grund dessen die bezeichnete "Notam" erlassen worden ist, dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vor und bezog sich inhaltlich auf einen Erlaß des Bundesministeriums für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrbehörde vom 6. November 1979, dessen Ausführungen die belangte Behörde sich anschloß. In dem genannten Erlaß des Bundesministers für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde wird die Rechtsansicht vertreten, die "Notam" seien in luftfahrtüblicherweise verlautbart; gemäß § 5 LVR hätten sich die Piloten schon im Rahmen der Flugvorbereitung hierüber zu informieren. Die Kenntnis dieser Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die Sicherheit der Luftfahrt gehörten zu den Mindestanforderungen, die an jeden Bewerber um einen Pilotenschein zu stellen seien. Jeder Pilot wisse demgemäß auch unbestreitbar, daß "Notam 2. Klasse" beim Bundesamt für Zivilluftfahrt bezogen werden könnten und jedenfalls bei jeder Flugberatungsstelle auflägen. Daher erscheine nach Ansicht des Bundesministeriums die Zitierung des Abschnittes B Abs. 4 des Anhanges E zu den Luftverkehrsregeln richtig und vollständig.Die belangte Behörde legte die Akten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vor und bezog sich inhaltlich auf einen Erlaß des Bundesministeriums für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrbehörde vom 6. November 1979, dessen Ausführungen die belangte Behörde sich anschloß. In dem genannten Erlaß des Bundesministers für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde wird die Rechtsansicht vertreten, die "Notam" seien in luftfahrtüblicherweise verlautbart; gemäß Paragraph 5, LVR hätten sich die Piloten schon im Rahmen der Flugvorbereitung hierüber zu informieren. Die Kenntnis dieser Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die Sicherheit der Luftfahrt gehörten zu den Mindestanforderungen, die an jeden Bewerber um einen Pilotenschein zu stellen seien. Jeder Pilot wisse demgemäß auch unbestreitbar, daß "Notam 2. Klasse" beim Bundesamt für Zivilluftfahrt bezogen werden könnten und jedenfalls bei jeder Flugberatungsstelle auflägen. Daher erscheine nach Ansicht des Bundesministeriums die Zitierung des Abschnittes B Absatz 4, des Anhanges E zu den Luftverkehrsregeln richtig und vollständig.
Der Beschwerdeführer hat sich auf den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes hin nicht geäußert.
D. Im Verfahren, in welchem das hg. Erkenntnis Slg. Nr. 7540/A/1969 ergangen ist, hatte der Verwaltungsgerichtshof an die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Anfrage nach § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG 1965 gerichtet. Nachdem der Beschwerdeführer daraufhin erklärt hatte, der angefochtene Bescheid sei seines Erachtens aus den im damaligen Beschluß nach § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG 1965 dargestellten Gründen nicht rechtswidrig, erachtete sich der Verwaltungsgerichtshof nicht für befugt, bei der Schöpfung des Erkenntnisses Slg. Nr. 7540/A/1969 auf die betreffenden Gründe Rücksicht zu nehmen.D. Im Verfahren, in welchem das hg. Erkenntnis Slg. Nr. 7540/A/1969 ergangen ist, hatte der Verwaltungsgerichtshof an die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Anfrage nach Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz VwGG 1965 gerichtet. Nachdem der Beschwerdeführer daraufhin erklärt hatte, der angefochtene Bescheid sei seines Erachtens aus den im damaligen Beschluß nach Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz VwGG 1965 dargestellten Gründen nicht rechtswidrig, erachtete sich der Verwaltungsgerichtshof nicht für befugt, bei der Schöpfung des Erkenntnisses Slg. Nr. 7540/A/1969 auf die betreffenden Gründe Rücksicht zu nehmen.
Im Gegensatz zu diesem Erkenntnis ging der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 2. September 1968, Zl. 99/67, ohne eine Anfrage im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG 1965 gestellt zu haben, mit Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, wenngleich die Beschwerdeführerin diese Rechtswidrigkeit ausschließlich in einer bestimmten Richtung geltend gemacht hatte und der Verwaltungsgerichtshof zur Ansicht kam, daß sich der angefochtene Bescheid bereits aus einem anderen, von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemachten Grund als inhaltlich rechtswidrig erweise.Im Gegensatz zu diesem Erkenntnis ging der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 2. September 1968, Zl. 99/67, ohne eine Anfrage im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 gestellt zu haben, mit Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, wenngleich die Beschwerdeführerin diese Rechtswidrigkeit ausschließlich in einer bestimmten Richtung geltend gemacht hatte und der Verwaltungsgerichtshof zur Ansicht kam, daß sich der angefochtene Bescheid bereits aus einem anderen, von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemachten Grund als inhaltlich rechtswidrig erweise.
Der Verwaltungsgerichtshof löst die Rechtsfrage der normativen Bedeutung des zweiten Satzes des § 41 Abs. 1 VwGG 1965, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (§ 13 Z. 2 VwGG 1965), nunmehr wie folgt:Der Verwaltungsgerichtshof löst die Rechtsfrage der normativen Bedeutung des zweiten Satzes des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Paragraph 13, Ziffer 2, VwGG 1965), nunmehr wie folgt:
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach § 41 Abs. 1 VwGG 1965, soweit eine Bescheidbeschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG erhoben worden ist, den angefochtenen Bescheid "im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte", d. i. im Rahmen der nach § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG 1965 bestimmt bezeichneten Rechte, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, zu überprüfen. Entsprechend der Kontrollaufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, die sich im Fall einer Bescheidbeschwerde nach § 41 Abs. 1 VwGG 1965 darauf richtet, ob die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, er sei durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt, zutrifft oder nicht, hat der Verwaltungsgerichtshof über den angefochtenen Bescheid auch insoweit nur "im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte" zu erkennen, als er den angefochtenen Bescheid daraufhin überprüft, ob Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt. Anläßlich der Behandlung einer Bescheidbeschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof somit den angefochtenen Bescheid nicht schlechterdings, d. h. unabhängig von der behaupteten Verletzung bestimmter subjektiver Rechte, daraufhin zu überprüfen, ob die belangte Behörde etwa die Verfahrensvorschrift des § 45 Abs. 2 AVG 1950 dadurch verletzt hat, daß sie die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht mit der erforderlichen Sorgfalt berücksichtigt hat. Er hat eine solche Überprüfung vielmehr nur insoweit vorzunehmen, als die Entscheidung über das Vorliegen der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzung davon abhängt, ob die Behörde den für die Erledigung der Verwaltungsangelegenheit maßgebenden Sachverhalt entsprechend dem Sorgfaltsgebot nach § 45 Abs. 2 AVG 1950 festgestellt hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965, soweit eine Bescheidbeschwerde nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben worden ist, den angefochtenen Bescheid "im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte", d. i. im Rahmen der nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG 1965 bestimmt bezeichneten Rechte, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, zu überprüfen. Entsprechend der Kontrollaufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, die sich im Fall einer Bescheidbeschwerde nach Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 darauf richtet, ob die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, er sei durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt, zutrifft oder nicht, hat der Verwaltungsgerichtshof über den angefochtenen Bescheid auch insoweit nur "im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte" zu erkennen, als er den angefochtenen Bescheid daraufhin überprüft, ob Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt. Anläßlich der Behandlung einer Bescheidbeschwerde nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof somit den angefochtenen Bescheid nicht schlechterdings, d. h. unabhängig von der behaupteten Verletzung bestimmter subjektiver Rechte, daraufhin zu überprüfen, ob die belangte Behörde etwa die Verfahrensvorschrift des Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 dadurch verletzt hat, daß sie die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht mit der erforderlichen Sorgfalt berücksichtigt hat. Er hat eine solche Überprüfung vielmehr nur insoweit vorzunehmen, als die Entscheidung über das Vorliegen der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzung davon abhängt, ob die Behörde den für die Erledigung der Verwaltungsangelegenheit maßgebenden Sachverhalt entsprechend dem Sorgfaltsgebot nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 festgestellt hat.
Andererseits hat der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 VwGG 1965 im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte alle für die Entscheidung der Frage, ob das betreffende subjektive Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist oder nicht, maßgebenden Gründe zu beachten, ohne Unterschied, ob diese Gründe den Aufhebungstatbestand einer Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder den Aufhebungstatbestand einer Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften oder schließlich jenen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides betreffen. Nach § 41 VwGG 1965 ist hinsichtlich der genannten drei Arten von Rechtswidrigkeiten lediglich in dem zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes führenden Verfahren unterschiedlich vorzugehen: Die Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sind schlechterdings von Amts wegen wahrzunehmen. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof, wie sich aus dem zweiten Satz des § 41 Abs. 1 VwGG 1965 ergibt, auch im Rahmen der Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Inhaltes - im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte - von Amts wegen vorzugehen, d. h. von Amts wegen Gründe aufzugreifen, die ihm bei dieser Entscheidung maßgebend erscheinen. § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG 1965 sieht als Besonderheit lediglich vor, daß der Verwaltungsgerichtshof die von ihm im Rahmen der Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Inhaltes von Amts wegen aufgegriffenen Gründe nicht unmittelbar in seine Entscheidung einfließen lassen darf, sondern daß er hinsichtlich dieser Gründe zunächst ein Anhörungsverfahren durchzuführen hat. § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG 1965 sieht zwar ein Anhörungsverfahren, aber keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes an die von den Parteien im Rahmen dieses Anhörungsverfahrens eingenommene Haltung vor. Während nun etwa die Regelung über das Anhörungsverfahren nach § 33 Abs. 2 VwGG 1965 ausdrücklich mit dem Zusatz "die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung" verbunden ist, enthält § 41 Abs. 1 zweiter Satz keinen derartigen Zusatz, etwa in der Weise, daß der Verwaltungsgerichtshof einen nach § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG 1965 bekanntgegebenen (Aufhebungs-)Grund, den nicht auch der Beschwerdeführer aufgreift oder dem nicht auch der Beschwerdeführer beitritt, im Begründungszusammenhang des Erkenntnisses nicht zu beachten hätte. Die Annahme, die durch einen Beschluß nach § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG 1965 den Parteien bekanntgegebenen Gründe müßten im Begründungszusammenhang des vom Verwaltungsgerichtshof zu schöpfenden Erkenntnisses dann unbeachtet bleiben, wenn der Beschwerdeführer zu dem betreffenden Beschluß keine Äußerung abgab, wäre insbesondere für den Fall unhaltbar, daß Gründe, die von der belangten Behörde in der Begründung ihres Bescheides nicht herangezogen worden sind, für die Abweisung einer Beschwerde maßgebend sein könnten. Wenn sich ein vorläufig aufgegriffener Abweisungsgrund auch bei der Schöpfung des Erkenntnisses als stichhältig erweist, hat der Verwaltungsgerichtshof die ihm zukommende Aufgabe, darüber zu erkennen, ob die behauptete Rechtsverletzung vorliegt oder nicht, dadurch wahrzunehmen, daß er die Beschwerde abweist. Er hat im Wege der Abweisung auch im Fall der Nichterstattung einer Äußerung zur Anfrage nach § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG 1965 vorzugehen.Andererseits hat der Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte alle für die Entscheidung der Frage, ob das betreffende subjektive Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist oder nicht, maßgebenden Gründe zu beachten, ohne Unterschied, ob diese Gründe den Aufhebungstatbestand einer Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder den Aufhebungstatbestand einer Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften oder schließlich jenen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides betreffen. Nach Paragraph 41, VwGG 1965 ist hinsichtlich der genannten drei Arten von Rechtswidrigkeiten lediglich in dem zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes führenden Verfahren unterschiedlich vorzugehen: Die Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sind schlechterdings von Amts wegen wahrzunehmen. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof, wie sich aus dem zweiten Satz des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 ergibt, auch im Rahmen der Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Inhaltes - im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte - von Amts wegen vorzugehen, d. h. von Amts wegen Gründe aufzugreifen, die ihm bei dieser Entscheidung maßgebend erscheinen. Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz VwGG 1965 sieht als Besonderheit lediglich vor, daß der Verwaltungsgerichtshof die von ihm im Rahmen der Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Inhaltes von Amts wegen aufgegriffenen Gründe nicht unmittelbar in seine Entscheidung einfließen lassen darf, sondern daß er hinsichtlich dieser Gründe zunächst ein Anhörungsverfahren durchzuführen hat. Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz VwGG 1965 sieht zwar ein Anhörungsverfahren, aber keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes an die von den Parteien im Rahmen dieses Anhörungsverfahrens eingenommene Haltung vor. Während nun etwa die Regelung über das Anhörungsverfahren nach Paragraph 33, Absatz 2, VwGG 1965 ausdrücklich mit dem Zusatz "die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung" verbunden ist, enthält Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz keinen derartigen Zusatz, etwa in der Weise, daß der Verwaltungsgerichtshof einen nach Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz VwGG 1965 bekanntgegebenen (Aufhebungs-)Grund, den nicht auch der Beschwerdeführer aufgreift oder dem nicht auch der Beschwerdeführer beitritt, im Begründungszusammenhang des Erkenntnisses nicht zu beachten hätte. Die Annahme, die durch einen Beschluß nach Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz VwGG 1965 den Parteien bekanntgegebenen Gründe müßten im Begründungszusammenhang des vom Verwaltungsgerichtshof zu schöpfenden Erkenntnisses dann unbeachtet bleiben, wenn der Beschwerdeführer zu dem betreffenden Beschluß keine Äußerung abgab, wäre insbesondere für den Fall unhaltbar, daß Gründe, die von der belangten Behörde in der Begründung ihres Bescheides nicht herangezogen worden sind, für die Abweisung einer Beschwerde maßgebend sein könnten. Wenn sich ein vorläufig aufgegriffener Abweisungsgrund auch bei der Schöpfung des Erkenntnisses als stichhältig erweist, hat der Verwaltungsgerichtshof die ihm zukommende Aufgabe, darüber zu erkennen, ob die behauptete Rechtsverletzung vorliegt oder nicht, dadurch wahrzunehmen, daß er die Beschwerde abweist. Er hat im Wege der Abweisung auch im Fall der Nichterstattung einer Äußerung zur Anfrage nach Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz VwGG 1965 vorzugehen.
§ 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG 1965 unterscheidet nicht zwischen Gründen, die für das Vorliegen der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzung sprechen, und solchen Gründen, die für die Abweisung der Beschwerde sprechen. Hatte der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG 1965 Gründe für das Vorliegen der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzung aufgegriffen und erweisen sich diese Gründe letztlich auch bei der Schöpfung des Erkenntnisses als stichhältig, so hat der Verwaltungsgerichtshof die ihm zukommende Aufgabe, darüber zu erkennen, ob die behauptete Rechtsverletzung vorliegt oder nicht, dadurch wahrzunehmen, daß er den angefochtenen Bescheid - wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts - aufhebt. Er hat im Wege der Aufhebung auch im Fall der Nichterstattung einer Äußerung zur Anfrage nach § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG 1965 vorzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat somit in die Entscheidung einer nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG anhängigen Beschwerdesache die Gründe, von denen er in einem Beschluß nach § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG 1965 vorläufig angenommen hatte, sie könnten für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Bescheides in einem der Beschwerdepunkte maßgebend sein, auch dann einzubeziehen, wenn sich der Beschwerdeführer zum Beschluß nach § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG 1965 nicht geäußert hatte.Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz VwGG 1965 unterscheidet nicht zwischen Gründen, die für das Vorliegen der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzung sprechen, und solchen Gründen, die für die Abweisung der Beschwerde sprechen. Hatte der Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz VwGG 1965 Gründe für das Vorliegen der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzung aufgegriffen und erweisen sich diese Gründe letztlich auch bei der Schöpfung des Erkenntnisses als stichhältig, so hat der Verwaltungsgerichtshof die ihm zukommende Aufgabe, darüber zu erkennen, ob die behauptete Rechtsverletzung vorliegt oder nicht, dadurch wahrzunehmen, daß er den angefochtenen Bescheid - wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts - aufhebt. Er hat im Wege der Aufhebung auch im Fall der Nichterstattung einer Äußerung zur Anfrage nach Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz VwGG 1965 vorzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat somit in die Entscheidung einer nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhängigen Beschwerdesache die Gründe, von denen er in einem Beschluß nach Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz VwGG 1965 vorläufig angenommen hatte, sie könnten für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Bescheides in einem der Beschwerdepunkte maßgebend sein, auch dann einzubeziehen, wenn sich der Beschwerdeführer zum Beschluß nach Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz VwGG 1965 nicht geäußert hatte.
E. Der Schuldspruch, den die belangte Behörde zum Teil geändert und im übrigen im Instanzenzug bestätigt hat, lautet in der durch den angefochtenen Bescheid herbeigeführten Fassung:
"Der Beschuldigte, Herr Ing. RG, R, Bezirk Innsbruck-Land, wohnhaft, hat laut Anzeige des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 6. 5. 1976 am 22. 4. 1976 als verantwortlicher Pilot des Luftfahrzeuges OE-… einen Sichtflug von Innsbruck nach Graz geplant.
Um 14.54 Uhr GMT flog er von Nordwesten kommend durch die Kontrollzone Salzburg ca. 800 m westlich des Flughafens Salzburg in einer Höhe von ca. 150 m über Grund in südliche Richtung. Der Beschuldigte hat das für Sichtflüge in der Kontrollzone Salzburg aufgetragene Verfahren nicht eingehalten. (Für die Kontrollstelle Salzburg sind derartige Verfahren für Sichtflüge, die mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von
Lärmbelästigungen gegebenenfalls ... einzuhalten sind, mit Wirkung
vom 4. 12. 1975 in Kraft. Diese Verfahren wurden mittels Notam (Nachrichten für Luftfahrer) A 106/75 in der in der Luftfahrt üblichen Weise verlautbart.
Dadurch hat der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach Abschnitt B Abs. 4 des Anhanges E zu den Luftverkehrsregeln, BGBl. Nr. 56/1967, i.d.F.d. LVR-Novellen BGBl. Nr. ... 573/1975,Dadurch hat der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach Abschnitt B Absatz 4, des Anhanges E zu den Luftverkehrsregeln, Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1967,, i.d.F.d. LVR-Novellen Bundesgesetzblatt Nr. ... 573 aus 1975,,
begangen."
Nach § 24 VStG 1950 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 darf ein Straferkenntnis unter anderem nur insofern im Instanzenzug bestätigt werden, als der Spruch des Straferkenntnisses gemäß § 44a lit. b VStG 1950 die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, enthält. Dem Beschwerdeführer wurde im Instanzenzug zur Last gelegt, das für Sichtflüge in der Kontrollzone Salzburg aufgetragene Verfahren nicht eingehalten zu haben. Es wurde in diesem Zusammenhang ausgesprochen, er habe dadurch Abschnitt B Abs. 4 des Anhanges E zu den Luftverkehrsregeln 1967, BGBl. Nr. 56, in der Fassung der Luftverkehrsregel-Novellen BGBl.Nach Paragraph 24, VStG 1950 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 darf ein Straferkenntnis unter anderem nur insofern im Instanzenzug bestätigt werden, als der Spruch des Straferkenntnisses gemäß Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, enthält. Dem Beschwerdeführer wurde im Instanzenzug zur Last gelegt, das für Sichtflüge in der Kontrollzone Salzburg aufgetragene Verfahren nicht eingehalten zu haben. Es wurde in diesem Zusammenhang ausgesprochen, er habe dadurch Abschnitt B Absatz 4, des Anhanges E zu den Luftverkehrsregeln 1967, Bundesgesetzblatt , Nr. 56, in der Fassung der Luftverkehrsregel-Novellen BGBl.
Nr. ... 573/1975, verletzt. Diese Bestimmung lautet zwar, daß beiNr. ... 573 aus 1975,, verletzt. Diese Bestimmung lautet zwar, daß bei
Sichtflügen in den Kontrollzonen die mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen gegebenenfalls aufgetragenen Verfahren einzuhalten sind, sie besteht aber nicht in der Festlegung bestimmter Verfahrens für Sichtflüge in den Kontrollzonen. Ein bestimmtes Verhalten bei Durchführung von Sichtflügen in einer Kontrollzone vermag mangels Festlegung des jeweils einzuhaltenden Verfahrens in der angeführten Stelle der Luftverkehrsregeln 1967 somit keine Verletzung dieser Verordnungsstelle darzustellen. Die belangte Behörde begnügte sich gleichwohl damit, daß in dem von ihr diesbezüglich im Instanzenzug bestätigten Straferkenntnis im Rahmen des Schuldspruches nur die erwähnte Verordnungsstelle zitiert worden war. Sie verabsäumte es, dem Spruch eine Fassung zu geben, die die eigentliche Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden sein soll, enthält. Der Beschwerdeführer wurde somit nicht einer Verwaltungsübertretung nach einer gemäß § 44a lit. b VStG 1950 heranzuziehenden Verwaltungsvorschrift, sondern eben einer Verwaltungsübertretung nach Abschnitt B Abs. 4 des Anhanges E zu den Luftverkehrsregeln schuldig erkannt, obwohl er einer solchen Verwaltungsübertretung gemäß § 44a lit. b VStG 1950 nicht schuldig erkannt werden konnte und durfte, weil diese Bestimmung weder ein Gebot noch ein Verbot, das übertreten werden konnte, enthält. Angesichts dieser Rechtslage war es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, sich mit der Rechtsnatur der Notam A 106/75, sei es nun hinsichtlich der Behörde, die sie zu erlassen hat, sei es der Frage ihrer gesetzmäßigen Kundmachung bzw. der Gesetzmäßigkeit ihres Inhaltes, zu befassen. Der angefochtene Bescheid ist jedenfalls innerhalb des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdepunktes im Hinblick auf § 44a lit. b VStG 1950 rechtswidrig.Sichtflügen in den Kontrollzonen die mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen gegebenenfalls aufgetragenen Verfahren einzuhalten sind, sie besteht aber nicht in der Festlegung bestimmter Verfahrens für Sichtflüge in den Kontrollzonen. Ein bestimmtes Verhalten bei Durchführung von Sichtflügen in einer Kontrollzone vermag mangels Festlegung des jeweils einzuhaltenden Verfahrens in der angeführten Stelle der Luftverkehrsregeln 1967 somit keine Verletzung dieser Verordnungsstelle darzustellen. Die belangte Behörde begnügte sich gleichwohl damit, daß in dem von ihr diesbezüglich im Instanzenzug bestätigten Straferkenntnis im Rahmen des Schuldspruches nur die erwähnte Verordnungsstelle zitiert worden war. Sie verabsäumte es, dem Spruch eine Fassung zu geben, die die eigentliche Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden sein soll, enthält. Der Beschwerdeführer wurde somit nicht einer Verwaltungsübertretung nach einer gemäß Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 heranzuziehenden Verwaltungsvorschrift, sondern eben einer Verwaltungsübertretung nach Abschnitt B Absatz 4, des Anhanges E zu den Luftverkehrsregeln schuldig erkannt, obwohl er einer solchen Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 nicht schuldig erkannt werden konnte und durfte, weil diese Bestimmung weder ein Gebot noch ein Verbot, das übertreten werden konnte, enthält. Angesichts dieser Rechtslage war es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, sich mit der Rechtsnatur der Notam A 106/75, sei es nun hinsichtlich der Behörde, die sie zu erlassen hat, sei es der Frage ihrer gesetzmäßigen Kundmachung bzw. der Gesetzmäßigkeit ihres Inhaltes, zu befassen. Der angefochtene Bescheid ist jedenfalls innerhalb des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdepunktes im Hinblick auf Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 rechtswidrig.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Bei diesem Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war auf das Beschwerdevorbringen, soweit sich nicht schon die vorstehenden Ausführungen darauf beziehen, nicht mehr einzugehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 2 lit. a und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965. Dem Beschwerdeführer war Schriftsatzaufwand nach Maßgabe seines Begehrens und innerhalb der durch die Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542, gezogenen Grenzen zuzusprechen. An Eingaben- und Beilagengebühr war gemäß § 48 Abs. 1 lit. a VwGG 1965 nur soviel zuzusprechen, wie der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten hat, d. h. für die Beschwerde und jede Gleichschrift hievon je S 70,--, für die Vollmachtsurkunde S 70,-- und für die einzige erforderliche Beilage, nämlich die Photokopie des angefochtenen Bescheides, bei vier Bogen S 80,--. Das Mehrbegehren auf Ersatz von Stempelgebühren war als unbegründet abzuweisen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz 2, Litera a und 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965. Dem Beschwerdeführer war Schriftsatzaufwand nach Maßgabe seines Begehrens und innerhalb der durch die Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542, gezogenen Grenzen zuzusprechen. An Eingaben- und Beilagengebühr war gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, VwGG 1965 nur soviel zuzusprechen, wie der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten hat, d. h. für die Beschwerde und jede Gleichschrift hievon je S 70,--, für die Vollmachtsurkunde S 70,-- und für die einzige erforderliche Beilage, nämlich die Photokopie des angefochtenen Bescheides, bei vier Bogen S 80,--. Das Mehrbegehren auf Ersatz von Stempelgebühren war als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 12. März 1980