Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.1980

Geschäftszahl

0654/79

Rechtssatz

Abschnitt B Absatz 4, des Anhanges E zu den Luftverkehrsregeln 1967, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 573 aus 1975,, stellt keine Verwaltungsvorschrift dar, die Gegenstand einer Übertretung iSd Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 sein kann. Sie enthält weder ein Gebot noch Verbot, welches übertreten werden kann. Verabsäumt die Berufungsbehörde dem Spruch eine Fassung zu geben, die die eigentliche Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, enthält, so belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Beachte

Vorgeschichte:

1144/77 E 6. Februar 1978;