Eine Rechtswidrigkeit, die darin liegt, daß in einen im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Bescheid eine Regelung zu Unrecht als jene, die durch die Tat verletzt worden sei, angewendet worden ist, hat auf sich zu beruhen, wenn der Bfr als Beschwerdepunkt lediglich geltend macht, in seiner sich aus den § 45 und § 60 AVG 1950 und § 25 VStG 1950 ergebenden Rechten verletzt worden zu sein.Eine Rechtswidrigkeit, die darin liegt, daß in einen im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Bescheid eine Regelung zu Unrecht als jene, die durch die Tat verletzt worden sei, angewendet worden ist, hat auf sich zu beruhen, wenn der Bfr als Beschwerdepunkt lediglich geltend macht, in seiner sich aus den Paragraph 45 und Paragraph 60, AVG 1950 und Paragraph 25, VStG 1950 ergebenden Rechten verletzt worden zu sein.