Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1980

Geschäftszahl

0620/79

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0295/77 E 11. Dezember 1978 RS 1

(Zusatz: Auch eine Rechtswidrigkeit, die darin liegt, dass der in einem Verwaltungsstrafverfahren ergangene Bescheid nicht den Erfordernissen des Paragraph 44 a, Litera b und c VStG genügt, hat auf sich zu beruhen, wenn sich der vom Bfr geltend gemachte Beschwerdepunkt darin erschöpfte, dass vom VwGH geprüft wurde, ob der in Beschwerde gezogene Bescheid in Ansehung des Paragraph 44 a, Litera a, VStG in einem mängelfreien Verfahren erlassen worden ist).

Stammrechtssatz

Eine Rechtswidrigkeit, die darin liegt, daß in einen im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Bescheid eine Regelung zu Unrecht als jene, die durch die Tat verletzt worden sei, angewendet worden ist, hat auf sich zu beruhen, wenn der Bfr als Beschwerdepunkt lediglich geltend macht, in seiner sich aus den Paragraph 45 und Paragraph 60, AVG 1950 und Paragraph 25, VStG 1950 ergebenden Rechten verletzt worden zu sein.