Mit Bescheid vom 12. August 1977 hatte der Landeshauptmann von Tirol die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 14. Oktober 1976, mit dem dem im vorliegenden Verfahren Mitbeteiligten ED die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung der Müllverrottungsanlage A im Standort V Nr. 90 erteilt und der dem Beschwerdeführer über dessen Antrag zugestellt worden war, als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Bescheid war damit begründet worden, daß dem Beschwerdeführer die Parteistellung in dem in Rede stehenden Verfahren und damit auch die Berufungslegitimation mangle, da er zur Augenscheinsverhandlung nicht erschienen sei und auch vorher keine Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben habe. Wie sich aus einer im erstinstanzlichen Verwaltungsakt befindlichen Stellungnahme der Stadtvermessung vom 10. März 1976 an die Genehmigungsbehörde ergebe, sei die Richtigkeit und Vollständigkeit des vom Antragsteller vorgelegten Anrainerverzeichnisses, in dem der Beschwerdeführer nicht angeführt sei, überprüft worden, weshalb es sich bei ihm nicht um einen nach zielführenden Erhebungen "bekanntgewordenen" Nachbarn handle. Für den Beschwerdeführer habe daher als Ladung zur Augenscheinsverhandlung der in der Zeit vomMit Bescheid vom 12. August 1977 hatte der Landeshauptmann von Tirol die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 14. Oktober 1976, mit dem dem im vorliegenden Verfahren Mitbeteiligten ED die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung der Müllverrottungsanlage A im Standort römisch fünf Nr. 90 erteilt und der dem Beschwerdeführer über dessen Antrag zugestellt worden war, als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Bescheid war damit begründet worden, daß dem Beschwerdeführer die Parteistellung in dem in Rede stehenden Verfahren und damit auch die Berufungslegitimation mangle, da er zur Augenscheinsverhandlung nicht erschienen sei und auch vorher keine Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben habe. Wie sich aus einer im erstinstanzlichen Verwaltungsakt befindlichen Stellungnahme der Stadtvermessung vom 10. März 1976 an die Genehmigungsbehörde ergebe, sei die Richtigkeit und Vollständigkeit des vom Antragsteller vorgelegten Anrainerverzeichnisses, in dem der Beschwerdeführer nicht angeführt sei, überprüft worden, weshalb es sich bei ihm nicht um einen nach zielführenden Erhebungen "bekanntgewordenen" Nachbarn handle. Für den Beschwerdeführer habe daher als Ladung zur Augenscheinsverhandlung der in der Zeit vom
16. bis 27. April 1976 erfolgte Anschlag der Verhandlungskundmachung an der Amtstafel des Stadtmagistrates Innsbruck gegolten. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung hatte der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mit Bescheid vom 6. Juli 1978 Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid behoben. Er hatte diese Entscheidung auf einen im Zuge des Berufungsverfahrens vom Stadtmagistrat Innsbruck eingeholten Lage- und Katasterplan vom 29. Juli 1975, Maßstab 1 : 2880, Plan Nr. 513/20 b, Planverfasser Dipl. Ing. P, gestützt, wonach sich das Wohnhaus des Beschwerdeführers auf dem Grundstück Nr. 202/1 bzw. 202/2 befinde, die an das zur Betriebsanlage gehörende Grundstück Nr. 706/1 angrenzten. Daraus ergebe sich aber auch, daß das Haus des Beschwerdeführers als unmittelbar benachbart anzusehen sei. Gemäß § 356 Abs. 1 GewO 1973 hätte daher die Verständigung vom Gegenstand und von Ort und Zeit der Augenscheinsverhandlung auch durch Anschlag im Haus des Beschwerdeführers erfolgen müssen.16. bis 27. April 1976 erfolgte Anschlag der Verhandlungskundmachung an der Amtstafel des Stadtmagistrates Innsbruck gegolten. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung hatte der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mit Bescheid vom 6. Juli 1978 Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid behoben. Er hatte diese Entscheidung auf einen im Zuge des Berufungsverfahrens vom Stadtmagistrat Innsbruck eingeholten Lage- und Katasterplan vom 29. Juli 1975, Maßstab 1 : 2880, Plan Nr. 513/20 b, Planverfasser Dipl. Ing. P, gestützt, wonach sich das Wohnhaus des Beschwerdeführers auf dem Grundstück Nr. 202/1 bzw. 202/2 befinde, die an das zur Betriebsanlage gehörende Grundstück Nr. 706/1 angrenzten. Daraus ergebe sich aber auch, daß das Haus des Beschwerdeführers als unmittelbar benachbart anzusehen sei. Gemäß Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1973 hätte daher die Verständigung vom Gegenstand und von Ort und Zeit der Augenscheinsverhandlung auch durch Anschlag im Haus des Beschwerdeführers erfolgen müssen.
Der Landeshauptmann von Tirol hatte daraufhin ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und mit Bescheid vom 25. Oktober 1978 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 14. Oktober 1976 neuerlich als unzulässig zurückgewiesen. Er hatte hiezu ausgeführt, ein im Zuge des ergänzten Ermittlungsverfahrens eingeholter Lageplan des Vermessungsamtes Innsbruck im Maßstab 1 : 1000 lasse eindeutig erkennen, daß die Grundstücke Nr. 201/1 und 202/2 des Beschwerdeführers nicht unmittelbar an das Betriebsanlagenareal Grundstück Nr. 706/1 angrenze, sondern daß zwischen diesen beiden Grundstücken ein rund 200 m breiter Streifen der Grundstücke Nr. 591/1 und 586/1 liege. Diese Situierung sei aus dem dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie vorgelegenen Lageplan des Dipl. Ing. P im Maßstab 1 : 2880 nicht klar ersichtlich gewesen. Da somit das Haus des Beschwerdeführers nicht als unmittelbar benachbart anzusehen sei, sei die Ladung des Beschwerdeführers mit Rechtswirksamkeit durch Anschlag an der Gemeindetafel erfolgt.
Einer gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung gab der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mit Bescheid vom 11. Dezember 1978 keine Folge. Er führte hiezu im wesentlichen aus, wenn der Beschwerdeführer vermeine, daß der Lage- und Katasterplan des Dipl. Ing. P mit dem nunmehr zur Klärung des Sachverhaltes herangezogenen Mappenplan nicht übereinstimme, so sei ihm insofern recht zu geben, als aus dem erstgenannten Plan nicht ersichtlich sei, daß zwischen den Grundstücken des Beschwerdeführers und dem Betriebsareal weitere Grundstücke gelegen seien. Im übrigen stelle der Plan des Dipl. Ing. P vom 29. Juli 1975 keinen Teil der Projektsunterlagen dar und sei demnach auch nicht zum Bestandteil des Genehmigungsbescheides erklärt worden. Die Rüge des Beschwerdeführers, daß der nunmehr vorliegende Plan nicht die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Ansuchens um gewerbebehördliche Genehmigung wiedergebe, sondern daß zumindest zum damaligen Zeitpunkt die Liegenschaft des Beschwerdeführers in unmittelbarer Nachbarschaft des Grundstückes Nr. 706/1 gelegen gewesen sei, sei deshalb nicht gerechtfertigt, weil einerseits nicht auf den Zeitpunkt des Ansuchens, sondern auf den der Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung abzustellen gewesen sei, und andererseits der in Rede stehende Mappenplan dem Stand von März 1976 (der offensichtlich auch seither keine Änderung erfahren habe) entspreche. Im übrigen sei auch aus der dem vorgelegten Projekt angeschlossenen Unterlage "Flächenbedarf im A, für Bau und Betrieb einer Müllhumusierungsanlage", in der die zur Verwendung der Betriebsanlage vorgesehenen Flächen geordnet nach Parzellen angegeben seien, zu entnehmen, daß die Grundstücke Nr. 586/1, 591/1 und 590 nicht in die Betriebsfläche einbezogen werden sollten. Nach der Aktenlage könne nicht festgestellt werden, daß der Beschwerdeführer ein der Gewerbebehörde bekanntgewordener Nachbar gewesen sei, möge er auch in behördlichen Verfahren auf anderen Rechtsgebieten der Behörde bekanntgewesen sein. Schließlich sei auch die Rechtsrüge, wonach sich der Beschwerdeführer durch das Nichtanschlagen der Kundmachung in anderen benachbarten Häusern in seinen Nachbarrechten als verletzt erachtet, schon deshalb nicht als zielführend anzusehen, weil die von ihm genannten Nachbarn als der Behörde bekanntgewordene Nachbarn zur Augenscheinsverhandlung persönlich geladen worden seien. Da sohin - wie sich insbesondere aus den nunmehr ergänzten Sachverhaltsfeststellungen ergebe - der Beschwerdeführer weder als ein der Behörde bekanntgewordener Nachbar persönlich zu laden, noch auch in seinem Haus eine Kundmachung anzuschlagen gewesen sei, habe für ihn die durch Anschlag in der Gemeinde vom 16. bis 21. April 1976 erfolgte Kundmachung von Gegenstand, Ort und Zeit der Augenscheinsverhandlung, in der im übrigen ausdrücklich auf die Präklusionsfolgen hingewiesen worden sei, als ordnungsgemäße Ladung gegolten. Da gemäß § 359 Abs. 4 GewO 1973 das Recht der Berufung außer dem Genehmigungswerber nur jenen Nachbarn zustehe, die Parteien seien, gemäß § 356 Abs. 3 leg. cit. aber nur solchen Nachbarn Parteistellung erlangten, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage erhoben hätten, seien für den Beschwerdeführer die Präklusionsfolgen eingetreten, weshalb die Berufung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Ergänzend sei zu bemerken, daß in der Begründung des angefochtenen Bescheides insofern ein sinnstörender Fehler enthalten sei, als das Grundstück Nr. 590 nicht angeführt und die Entfernung vom Nachbargrundstück zum Betriebsanlagengrundstück mit 200 m anstelle mit etwa 25 m angegeben worden sei. Dieser Irrtum sei jedoch auf Grund der angestellten Erwägungen für die Entscheidung nicht erheblich.Einer gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung gab der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mit Bescheid vom 11. Dezember 1978 keine Folge. Er führte hiezu im wesentlichen aus, wenn der Beschwerdeführer vermeine, daß der Lage- und Katasterplan des Dipl. Ing. P mit dem nunmehr zur Klärung des Sachverhaltes herangezogenen Mappenplan nicht übereinstimme, so sei ihm insofern recht zu geben, als aus dem erstgenannten Plan nicht ersichtlich sei, daß zwischen den Grundstücken des Beschwerdeführers und dem Betriebsareal weitere Grundstücke gelegen seien. Im übrigen stelle der Plan des Dipl. Ing. P vom 29. Juli 1975 keinen Teil der Projektsunterlagen dar und sei demnach auch nicht zum Bestandteil des Genehmigungsbescheides erklärt worden. Die Rüge des Beschwerdeführers, daß der nunmehr vorliegende Plan nicht die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Ansuchens um gewerbebehördliche Genehmigung wiedergebe, sondern daß zumindest zum damaligen Zeitpunkt die Liegenschaft des Beschwerdeführers in unmittelbarer Nachbarschaft des Grundstückes Nr. 706/1 gelegen gewesen sei, sei deshalb nicht gerechtfertigt, weil einerseits nicht auf den Zeitpunkt des Ansuchens, sondern auf den der Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung abzustellen gewesen sei, und andererseits der in Rede stehende Mappenplan dem Stand von März 1976 (der offensichtlich auch seither keine Änderung erfahren habe) entspreche. Im übrigen sei auch aus der dem vorgelegten Projekt angeschlossenen Unterlage "Flächenbedarf im A, für Bau und Betrieb einer Müllhumusierungsanlage", in der die zur Verwendung der Betriebsanlage vorgesehenen Flächen geordnet nach Parzellen angegeben seien, zu entnehmen, daß die Grundstücke Nr. 586/1, 591/1 und 590 nicht in die Betriebsfläche einbezogen werden sollten. Nach der Aktenlage könne nicht festgestellt werden, daß der Beschwerdeführer ein der Gewerbebehörde bekanntgewordener Nachbar gewesen sei, möge er auch in behördlichen Verfahren auf anderen Rechtsgebieten der Behörde bekanntgewesen sein. Schließlich sei auch die Rechtsrüge, wonach sich der Beschwerdeführer durch das Nichtanschlagen der Kundmachung in anderen benachbarten Häusern in seinen Nachbarrechten als verletzt erachtet, schon deshalb nicht als zielführend anzusehen, weil die von ihm genannten Nachbarn als der Behörde bekanntgewordene Nachbarn zur Augenscheinsverhandlung persönlich geladen worden seien. Da sohin - wie sich insbesondere aus den nunmehr ergänzten Sachverhaltsfeststellungen ergebe - der Beschwerdeführer weder als ein der Behörde bekanntgewordener Nachbar persönlich zu laden, noch auch in seinem Haus eine Kundmachung anzuschlagen gewesen sei, habe für ihn die durch Anschlag in der Gemeinde vom 16. bis 21. April 1976 erfolgte Kundmachung von Gegenstand, Ort und Zeit der Augenscheinsverhandlung, in der im übrigen ausdrücklich auf die Präklusionsfolgen hingewiesen worden sei, als ordnungsgemäße Ladung gegolten. Da gemäß Paragraph 359, Absatz 4, GewO 1973 das Recht der Berufung außer dem Genehmigungswerber nur jenen Nachbarn zustehe, die Parteien seien, gemäß Paragraph 356, Absatz 3, leg. cit. aber nur solchen Nachbarn Parteistellung erlangten, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage erhoben hätten, seien für den Beschwerdeführer die Präklusionsfolgen eingetreten, weshalb die Berufung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Ergänzend sei zu bemerken, daß in der Begründung des angefochtenen Bescheides insofern ein sinnstörender Fehler enthalten sei, als das Grundstück Nr. 590 nicht angeführt und die Entfernung vom Nachbargrundstück zum Betriebsanlagengrundstück mit 200 m anstelle mit etwa 25 m angegeben worden sei. Dieser Irrtum sei jedoch auf Grund der angestellten Erwägungen für die Entscheidung nicht erheblich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Dem gesamten Beschwerdevorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem aus seiner Parteistellung erfließenden Recht auf materiellen Abspruch über seine, gegen den Betriebsanlagengenehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 14. Oktober 1976 erhobene Berufung als verletzt. Er führt hiezu im wesentlichen unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes aus, es sei unbestritten, daß er im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren als Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1973 in Betracht gekommen wäre. Daraus folge aber, da weiters auch sein Haus trotz des zwischen dem Areal der Mülldeponie und seinem Grundstück liegenden ca. 20 m breiten Streifens der Grundstücke Nr. 590 und 586/1 als der Betriebsanlage unmittelbar benachbart anzusehen sei, daß die Behörde die die Augenscheinsverhandlung betreffende Kundmachung in seinem Haus anzuschlagen gehabt hätte. Ferner habe es die belangte Behörde - was sowohl als Verfahrensmangel als auch als inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht werde - unterlassen, in die Vorakten, insbesondere in den Akt VI - 4482/1973 des Stadtmagistrates Innsbruck, Abteilung VI, Bauamt, in dem über den Antrag der Stadtgemeinde Innsbruck auf Bewilligung der Errichtung einer öffentlichen Abfallbeseitigungsanlage im A (in Form einer geordneten Deponie) entschieden worden sei, Einsicht zu nehmen und hieraus die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Danach hätte sich nämlich ergeben, daß er in diesem Verfahren als Nachbar zur Augenscheinsverhandlung geladen gewesen sei und daß in dem bewilligenden Bescheid seine dort rechtzeitig erhobenen Einwendungen abgewiesen worden seien.Dem gesamten Beschwerdevorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem aus seiner Parteistellung erfließenden Recht auf materiellen Abspruch über seine, gegen den Betriebsanlagengenehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 14. Oktober 1976 erhobene Berufung als verletzt. Er führt hiezu im wesentlichen unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes aus, es sei unbestritten, daß er im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren als Nachbar im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1973 in Betracht gekommen wäre. Daraus folge aber, da weiters auch sein Haus trotz des zwischen dem Areal der Mülldeponie und seinem Grundstück liegenden ca. 20 m breiten Streifens der Grundstücke Nr. 590 und 586/1 als der Betriebsanlage unmittelbar benachbart anzusehen sei, daß die Behörde die die Augenscheinsverhandlung betreffende Kundmachung in seinem Haus anzuschlagen gehabt hätte. Ferner habe es die belangte Behörde - was sowohl als Verfahrensmangel als auch als inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht werde - unterlassen, in die Vorakten, insbesondere in den Akt VI - 4482 aus 1973, des Stadtmagistrates Innsbruck, Abteilung römisch sechs, Bauamt, in dem über den Antrag der Stadtgemeinde Innsbruck auf Bewilligung der Errichtung einer öffentlichen Abfallbeseitigungsanlage im A (in Form einer geordneten Deponie) entschieden worden sei, Einsicht zu nehmen und hieraus die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Danach hätte sich nämlich ergeben, daß er in diesem Verfahren als Nachbar zur Augenscheinsverhandlung geladen gewesen sei und daß in dem bewilligenden Bescheid seine dort rechtzeitig erhobenen Einwendungen abgewiesen worden seien.
Nach § 356 Abs. 1 GewO 1973 hat die Behörde auf Grund eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen und den Nachbarn vom Gegenstand und von Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG 1950) und in unmittelbar benachbarten Häusern Kenntnis zu geben. Der Behörde bekanntgewordene Nachbarn sind persönlich zu laden. Nach Abs. 3 dieses Paragraphen sind im Verfahren gemäß dessen Abs. 1 nur Nachbarn, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, Parteien, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an. Gemäß § 359 Abs. 4 GewO 1973 steht das Recht der Berufung außer dem Genehmigungswerber nur den Nachbarn zu, die Parteien sind.Nach Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1973 hat die Behörde auf Grund eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen und den Nachbarn vom Gegenstand und von Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung durch Anschlag in der Gemeinde (Paragraph 41, AVG 1950) und in unmittelbar benachbarten Häusern Kenntnis zu geben. Der Behörde bekanntgewordene Nachbarn sind persönlich zu laden. Nach Absatz 3, dieses Paragraphen sind im Verfahren gemäß dessen Absatz eins, nur Nachbarn, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, oder 5 erheben, Parteien, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an. Gemäß Paragraph 359, Absatz 4, GewO 1973 steht das Recht der Berufung außer dem Genehmigungswerber nur den Nachbarn zu, die Parteien sind.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang bereits in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 1976, Slg. N. F. Nr. 9060/A, ausgehend von der Bestimmung des § 41 Abs. 1 AVG 1950 unter Hinweis auf die tatbestandsbezogene vergleichbare Regelung des § 356 Abs. 1 GewO 1973 dargetan hat, ist rechtserhebliche Voraussetzung für eine persönliche Ladung, daß der Nachbar der Behörde bekannt ist (§ 41 Abs. 1 AVG 1950) bzw. bekanntgeworden ist (§ 356 Abs. 1 GewO 1973). Das Tatbestandsmerkmal des "bekanntgewordenen Nachbarn" trifft hiebei nicht nur auf solche Beteiligte zu, die in der den Gegenstand der Verhandlung bildenden Angelegenheit die Tätigkeit der Behörde in Anspruch genommen haben, sondern es obliegt dieser zu dem angeführten Zweck unter Bedachtnahme auf die Rechtslage an Hand der ihr zugänglichen Unterlagen zu prüfen, auf welche Personen im konkreten Rechtsfall das bezogene Tatbestandsmerkmal zutrifft. Eine derartige, in Befolgung der Bestimmung des § 356 Abs. 1 GewO 1973 allein dem Legalitätsprinzip entsprechende Vorgangsweise wird im Hinblick auf die Anordnung des § 356 Abs. 3 GewO 1973 auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Augenscheinsverhandlung abzustellen und im Rahmen der der Behörde gegebenen amtswegigen Prüfungsmöglichkeiten alle im Sinne der obigen Erwägungen "bekanntgewordenen", in Ansehung der Bestimmung des § 75 Abs. 2 GewO 1973 als Nachbarn in Betracht kommenden Personen zu erfassen haben. Die Verneinung des Zutreffens dieses Tatbestandsmerkmales ist sodann - gleich jeder anderen Tatbestandsannahme - von der Behörde zu begründen, weshalb es auch der belangten Behörde oblegen wäre, im einzelnen die Gründe darzutun, die es in einer der nachprüfenden gerichtlichen Kontrolle zugänglichen Weise ausschließen, daß der Beschwerdeführer als bekanntgewordener Nachbar im Sinne der obigen Erwägungen zu laden war.Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang bereits in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 1976, Slg. N. F. Nr. 9060/A, ausgehend von der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, AVG 1950 unter Hinweis auf die tatbestandsbezogene vergleichbare Regelung des Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1973 dargetan hat, ist rechtserhebliche Voraussetzung für eine persönliche Ladung, daß der Nachbar der Behörde bekannt ist (Paragraph 41, Absatz eins, AVG 1950) bzw. bekanntgeworden ist (Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1973). Das Tatbestandsmerkmal des "bekanntgewordenen Nachbarn" trifft hiebei nicht nur auf solche Beteiligte zu, die in der den Gegenstand der Verhandlung bildenden Angelegenheit die Tätigkeit der Behörde in Anspruch genommen haben, sondern es obliegt dieser zu dem angeführten Zweck unter Bedachtnahme auf die Rechtslage an Hand der ihr zugänglichen Unterlagen zu prüfen, auf welche Personen im konkreten Rechtsfall das bezogene Tatbestandsmerkmal zutrifft. Eine derartige, in Befolgung der Bestimmung des Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1973 allein dem Legalitätsprinzip entsprechende Vorgangsweise wird im Hinblick auf die Anordnung des Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Augenscheinsverhandlung abzustellen und im Rahmen der der Behörde gegebenen amtswegigen Prüfungsmöglichkeiten alle im Sinne der obigen Erwägungen "bekanntgewordenen", in Ansehung der Bestimmung des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1973 als Nachbarn in Betracht kommenden Personen zu erfassen haben. Die Verneinung des Zutreffens dieses Tatbestandsmerkmales ist sodann - gleich jeder anderen Tatbestandsannahme - von der Behörde zu begründen, weshalb es auch der belangten Behörde oblegen wäre, im einzelnen die Gründe darzutun, die es in einer der nachprüfenden gerichtlichen Kontrolle zugänglichen Weise ausschließen, daß der Beschwerdeführer als bekanntgewordener Nachbar im Sinne der obigen Erwägungen zu laden war.
Da die belangte Behörde jedoch Feststellungen und Erörterungen in dieser Hinsicht unterlassen hatte, kommt der Beschwerde im Rahmen des von ihr geltend gemachten Beschwerdepunktes Berechtigung zu, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 schon aus diesem Grund aufzuheben war. Es erübrigte sich daher auch eine Erörterung der weiteren Beschwerdeausführungen, wozu allerdings bemerkt sei, daß der Umstand allein, wonach der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen in einem vorhergehenden - und überdies von einem anderen Antragsteller eingeleiteten und eine andere Betriebsanlage betreffenden - baubehördlichen Verfahren als Partei in Erscheinung getreten ist, im Sinne der diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde auch behauptungsmäßig nicht die Grundlage für die Annahme des Erfordernisses, einer persönliche Ladung des Beschwerdeführers zu bilden vermag.Da die belangte Behörde jedoch Feststellungen und Erörterungen in dieser Hinsicht unterlassen hatte, kommt der Beschwerde im Rahmen des von ihr geltend gemachten Beschwerdepunktes Berechtigung zu, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und 3 VwGG 1965 schon aus diesem Grund aufzuheben war. Es erübrigte sich daher auch eine Erörterung der weiteren Beschwerdeausführungen, wozu allerdings bemerkt sei, daß der Umstand allein, wonach der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen in einem vorhergehenden - und überdies von einem anderen Antragsteller eingeleiteten und eine andere Betriebsanlage betreffenden - baubehördlichen Verfahren als Partei in Erscheinung getreten ist, im Sinne der diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde auch behauptungsmäßig nicht die Grundlage für die Annahme des Erfordernisses, einer persönliche Ladung des Beschwerdeführers zu bilden vermag.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 542/1977.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.
Wien, am 29. Februar 1980