§ 6 Abs 2 WaffG zählt nur demonstrativ jene Fälle auf, in denen jemand keinesfalls als verläßlich anzusehen ist, während Abs 1 eine Generalklausel darstellt. Es können also auch Tatsachen, die noch keinesfalls die Annahme der Unverläßlichkeit im Sinne des Abs 2 erfordern, ausreichen, um jemandem die Verläßlichkeit im Sinne des Abs 1 abzusprechen.Paragraph 6, Absatz 2, WaffG zählt nur demonstrativ jene Fälle auf, in denen jemand keinesfalls als verläßlich anzusehen ist, während Absatz eins, eine Generalklausel darstellt. Es können also auch Tatsachen, die noch keinesfalls die Annahme der Unverläßlichkeit im Sinne des Absatz 2, erfordern, ausreichen, um jemandem die Verläßlichkeit im Sinne des Absatz eins, abzusprechen.