Verwaltungsgerichtshof
08.05.1979
3397/78
GRS wie 1560/77 E 15. November 1977 VwSlg 9431 A/1977 RS 3
Paragraph 6, Absatz 2, WaffG zählt nur demonstrativ jene Fälle auf, in denen jemand keinesfalls als verläßlich anzusehen ist, während Absatz eins, eine Generalklausel darstellt. Es können also auch Tatsachen, die noch keinesfalls die Annahme der Unverläßlichkeit im Sinne des Absatz 2, erfordern, ausreichen, um jemandem die Verläßlichkeit im Sinne des Absatz eins, abzusprechen.