Die Bezirkshauptmannschaft Leoben erteilte mit Bescheid vom 27. Juni 1975 gemäß den §§ 81, 333 und 359 Abs. 1 GewO 1973 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes der MS für die Änderung der Autolackier-Betriebsanlage auf dem Grundstück Nr. 197/1 der Katastralgemeinde X (Gemeinde Leoben), unter Zugrundelegung der im Spruchteil A enthaltenen Betriebsbeschreibung und unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen die Genehmigung. Eingangs der Betriebsbeschreibung heißt es:Die Bezirkshauptmannschaft Leoben erteilte mit Bescheid vom 27. Juni 1975 gemäß den Paragraphen 81, 333 und 359 Absatz eins, GewO 1973 in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, des Arbeitnehmerschutzgesetzes der MS für die Änderung der Autolackier-Betriebsanlage auf dem Grundstück Nr. 197/1 der Katastralgemeinde römisch zehn (Gemeinde Leoben), unter Zugrundelegung der im Spruchteil A enthaltenen Betriebsbeschreibung und unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen die Genehmigung. Eingangs der Betriebsbeschreibung heißt es:
"An der Ostseite des Altgebäudes wurde ein Zubau von 24 m x 7 m errichtet, in welchem sich der Heizraum mit den Aggregaten, die Spritz- und Trockenkabine, der Fertigstellungsraum, der Elektroschaltraum und die Meisterkanzlei befinden.
Im Altbau wurde eine Vorbereitungshalle mit den Schleifständen (253 m2) errichtet und im südlichen Anbau die Eingangshalle, das Chefbüro, ein Besprechungsraum, der Aufenthaltsraum für die Arbeitnehmer und die Sanitäranlagen untergebracht.
Der nordwestliche Teil des Altbaues ist im Ausmaß von ca. 30 m2 unterkellert. Im Keller befinden sich der Öllagerraum, der Kompressorraum und ein kleiner Lagerraum. Der Abgang zum Keller befindet sich an der nördlichen Stirnwand in der Vorbereitungshalle (Betonstiege)."
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer (und andere Nachbarn) Berufung.
Mit Bescheid vom 2. März 1977 entschied der Landeshauptmann von Steiermark dahin gehend, daß der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge gegeben und der Bescheid der Erstbehörde bestätigt werde.Mit Bescheid vom 2. März 1977 entschied der Landeshauptmann von Steiermark dahin gehend, daß der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 keine Folge gegeben und der Bescheid der Erstbehörde bestätigt werde.
Die Beschwerdeführer (und andere Nachbarn) erhoben abermals Berufung.
Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 1978 erhoben die Beschwerdeführer gegen den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG, weil die belangte Behörde über ihre Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 2. März 1977 noch nicht entschieden habe.Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 1978 erhoben die Beschwerdeführer gegen den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 132, B-VG, weil die belangte Behörde über ihre Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 2. März 1977 noch nicht entschieden habe.
Sie stellen den Antrag, daß über ihre Berufung im Sinne des Berufungsantrages - Zurückverweisung der Verwaltungssache an die Unterinstanzen bzw. Versagung der Genehmigung bzw. (im Falle der Erteilung der Genehmigung) Vorschreibung bestimmter Auflagen - entschieden werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet. Mit Schriftsatz vom 19. Jänner 1979 legte die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Es sei, wie sie unter einem mitteilte, die Einholung ergänzender Gutachten des gewerbetechnischen und des ärztlichen Amtssachverständigen notwendig; ein solches Ermittlungsverfahren könne innerhalb der festgesetzten Frist nicht mehr durchgeführt werden.
Die Voraussetzungen zur Erhebung der Säumnisbeschwerde liegen vor. Nach § 42 Abs. 5 erster Satz VwGG 1965 kann der Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Art. 132 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgebender Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiemit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.Die Voraussetzungen zur Erhebung der Säumnisbeschwerde liegen vor. Nach Paragraph 42, Absatz 5, erster Satz VwGG 1965 kann der Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Artikel 132, B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgebender Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiemit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.
Zu prüfen ist vorerst, ob die Voraussetzungen zur Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach § 81 GewO 1973 vorliegen.Zu prüfen ist vorerst, ob die Voraussetzungen zur Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach Paragraph 81, GewO 1973 vorliegen.
Nach § 81 GewO 1973 bedarf, wenn eine genehmigte Anlage so geändert wird, daß sich neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 leg. cit. ergeben können, auch die Änderung der Anlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf sie auswirkt.Nach Paragraph 81, GewO 1973 bedarf, wenn eine genehmigte Anlage so geändert wird, daß sich neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, leg. cit. ergeben können, auch die Änderung der Anlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf sie auswirkt.
Die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Genehmigung hat somit die Änderung einer "genehmigten Anlage" zum Gegenstand. Für das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen ist der Bestand einer genehmigten Anlage insoferne von Bedeutung, als deren Immissionen für die örtlichen Verhältnisse - diese bilden bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn eine Entscheidungsgrundlage (§ 77 Abs. 2 erster Satz GewO 1973) mitbestimmend sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 1976, Zl. 1130/73, und vom 12. Juni 1981, Zl. 04/0425/79; auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, wird in diesem Zusammenhang hingewiesen).Die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Genehmigung hat somit die Änderung einer "genehmigten Anlage" zum Gegenstand. Für das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen ist der Bestand einer genehmigten Anlage insoferne von Bedeutung, als deren Immissionen für die örtlichen Verhältnisse - diese bilden bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn eine Entscheidungsgrundlage (Paragraph 77, Absatz 2, erster Satz GewO 1973) mitbestimmend sind vergleiche , die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 1976, Zl. 1130/73, und vom 12. Juni 1981, Zl. 04/0425/79; auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, wird in diesem Zusammenhang hingewiesen).
Mit Bescheid vom 7. Februar 1958 sprach die Bezirkshauptmannschaft Leoben aus, daß die vom Rechtsvorgänger der MS geplante Autospritzlackierwerkstätte auf der Bauparzelle 197 der Katastralgemeinde X gemäß den §§ 25, 26 und 30 der Gewerbeordnung (1859) in gewerbepolizeilicher Hinsicht für zulässig erklärt und daher genehmigt werde. Der Projektsbeschreibung laut Verhandlungsniederschrift zufolge besitze das Grundstück des Konsenswerbers ein Ausmaß von 3.227 m2, wovon ungefähr 972 m2 verbaut seien. Die Hoffläche, die dem Lackierbetrieb zur Verfügung stehen solle, betrage ca. 600 m2, wovon jedoch ein Fahrbahnstreifen von 4 m Breite und 50 m Länge freizuhalten wäre. Vorgesehen seien die Errichtung von zwei Betriebsräumen (12,96 m x 11,30 m bzw. 12,50 m x 6,58 m) und die Verwendung folgender Maschinen: 1 Kompressoranlage zum Betrieb einer Spritzpistole; 2 Kabinen für den Spritzvorgang; im Vorbereitungsraum werden transportable Schleifmaschinen, die auch als Poliermaschinen verwendet werden können, aufgestellt. In der Betriebsanlage sollen ungefähr vier bis fünf gewerbliche Hilfskräfte beschäftigt werden.Mit Bescheid vom 7. Februar 1958 sprach die Bezirkshauptmannschaft Leoben aus, daß die vom Rechtsvorgänger der MS geplante Autospritzlackierwerkstätte auf der Bauparzelle 197 der Katastralgemeinde römisch zehn gemäß den Paragraphen 25, 26 und 30 der Gewerbeordnung (1859) in gewerbepolizeilicher Hinsicht für zulässig erklärt und daher genehmigt werde. Der Projektsbeschreibung laut Verhandlungsniederschrift zufolge besitze das Grundstück des Konsenswerbers ein Ausmaß von 3.227 m2, wovon ungefähr 972 m2 verbaut seien. Die Hoffläche, die dem Lackierbetrieb zur Verfügung stehen solle, betrage ca. 600 m2, wovon jedoch ein Fahrbahnstreifen von 4 m Breite und 50 m Länge freizuhalten wäre. Vorgesehen seien die Errichtung von zwei Betriebsräumen (12,96 m x 11,30 m bzw. 12,50 m x 6,58 m) und die Verwendung folgender Maschinen: 1 Kompressoranlage zum Betrieb einer Spritzpistole; 2 Kabinen für den Spritzvorgang; im Vorbereitungsraum werden transportable Schleifmaschinen, die auch als Poliermaschinen verwendet werden können, aufgestellt. In der Betriebsanlage sollen ungefähr vier bis fünf gewerbliche Hilfskräfte beschäftigt werden.
Mit Bescheid vom 9. Oktober 1958 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Leoben für die Anlage gemäß den §§ 25, 29 und 30 der Gewerbeordnung (1859) unter Vorschreibung mehrerer Auflagen die "Betriebsbewilligung". Für die Erfüllung der noch offenen "Bedingungen bzw. Auflagen" - unter anderem war festgestellt worden, daß die "Spritzkabinen" nicht errichtet wurden - wurde eine Frist von sechs Monaten bestimmt.Mit Bescheid vom 9. Oktober 1958 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Leoben für die Anlage gemäß den Paragraphen 25, 29 und 30 der Gewerbeordnung (1859) unter Vorschreibung mehrerer Auflagen die "Betriebsbewilligung". Für die Erfüllung der noch offenen "Bedingungen bzw. Auflagen" - unter anderem war festgestellt worden, daß die "Spritzkabinen" nicht errichtet wurden - wurde eine Frist von sechs Monaten bestimmt.
Aus den aktenkundigen Vorgängen des Jahres 1964 geht hervor, daß der Betriebsinhaber eine nicht genehmigte "Spritzkabine" eingebaut und verwendet hatte; die nach dem Bescheid vom 7. Februar 1958 vorgesehenen "Spritzkabinen" waren nicht eingerichtet worden.
Mit Bescheid vom 6. Juli 1966 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Leoben gemäß den §§ 25, 26, 30 und 32 der Gewerbeordnung (1859) die Genehmigung für den "Einbau der Spritz- und Trockenkabine mit Ölfeuerung". Diesem Genehmigungsverfahren waren die Beschwerdeführer nicht zugezogen worden.Mit Bescheid vom 6. Juli 1966 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Leoben gemäß den Paragraphen 25, 26, 30 und 32 der Gewerbeordnung (1859) die Genehmigung für den "Einbau der Spritz- und Trockenkabine mit Ölfeuerung". Diesem Genehmigungsverfahren waren die Beschwerdeführer nicht zugezogen worden.
Im Jahre 1968 fand ein Wechsel des Betriebsinhabers statt (Rechtsnachfolgerin: MS).
Mit Bescheid vom 10. Oktober 1968 trug die Bezirkshauptmannschaft Leoben der Betriebsinhaberin "auf Grund des im Bescheid vom 6. Juli 1966 ... aufgenommenen Vorbehaltes" auf, in der Ausblaseleitung des Spritz- und Einbrennraumes eine zweite (zusätzliche) Filtereinrichtung von einer "Fachfirma" planen zu lassen. Die daraufhin beantragte Genehmigung für den Filtereinbau wurde mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 11. Februar 1970 erteilt. Nachdem bei einer Überprüfung (22. Jänner 1971) festgestellt worden war, daß mehreren Vorschreibungen des Bescheides vom 6. Juli 1966 nicht entsprochen wurde, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Leoben mit - rechtskräftigem - Bescheid vom 2. Februar 1971 gemäß § 152 GewO (1859) die Einstellung "des Betriebes der Spritz- und Trockenkabine" an.Mit Bescheid vom 10. Oktober 1968 trug die Bezirkshauptmannschaft Leoben der Betriebsinhaberin "auf Grund des im Bescheid vom 6. Juli 1966 ... aufgenommenen Vorbehaltes" auf, in der Ausblaseleitung des Spritz- und Einbrennraumes eine zweite (zusätzliche) Filtereinrichtung von einer "Fachfirma" planen zu lassen. Die daraufhin beantragte Genehmigung für den Filtereinbau wurde mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 11. Februar 1970 erteilt. Nachdem bei einer Überprüfung (22. Jänner 1971) festgestellt worden war, daß mehreren Vorschreibungen des Bescheides vom 6. Juli 1966 nicht entsprochen wurde, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Leoben mit - rechtskräftigem - Bescheid vom 2. Februar 1971 gemäß Paragraph 152, GewO (1859) die Einstellung "des Betriebes der Spritz- und Trockenkabine" an.
Über das Genehmigungsansuchen der MS vom 7. Juni 1972 führte die Bezirkshauptmannschaft Leoben am 7. Juli 1972 eine mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlungsschrift heißt es, daß MS die Absicht habe, in ihrem Autolackierbetrieb eine neue Lackier- und Einbrennanlage zu errichten. Diese Anlage solle die mit dem Bescheid vom 6. Juli 1966 genehmigte Anlage ersetzen. Lediglich die Öllagerstätte der vorerwähnten Anlage solle bestehen bleiben. "Nach Fertigstellung der Lackier- und Einbrennanlage - etwa Oktober 1972 - wird die alte Spritz- und Trockenanlage zur Gänze abgetragen und der dadurch gewonnene Raum als Vorbereitungsraum zusätzlich zur bestehenden großen Halle in Verwendung genommen".
Mit Bescheid vom 5. September 1972 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Leoben gemäß den §§ 25, 30 und 32 GewO (1852) die Genehmigung zur Erweiterung der "Autolackiererei ... durch Errichtung einer neuen Lackier- und Einbrennanlage".Mit Bescheid vom 5. September 1972 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Leoben gemäß den Paragraphen 25, 30 und 32 GewO (1852) die Genehmigung zur Erweiterung der "Autolackiererei ... durch Errichtung einer neuen Lackier- und Einbrennanlage".
Mit Schreiben vom 28. Mai 1973 legte die Betriebsinhaberin Auswechslungspläne vor und beantragte die Genehmigung der vorgesehenen Änderungen. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1973 gab die Betriebsinhaberin bekannt, daß das, Genehmigungsansuchen vom 28. Mai 1973 gegenstandslos geworden sei. Die Vergrößerung der Halle erfolge allerdings gemäß den Plänen vom 28. Mai 1973. Um ergänzende Genehmigung zweier zusätzlich vorgesehener Hebebühnen und einer Arbeitsstandentlüftung werde ersucht.
In einem Aktenvermerk vom 27. Dezember 1973 heißt es, es sei bei einer Erhebung vom 12. Dezember 1973 festgestellt worden, daß die in den Austauschplänen dargestellten Baumaßnahmen schon sehr weit fortgeschritten seien. Mit Rücksicht auf den Umfang der Bauführung und die Neuausstattung der technischen Einrichtungen müßten die in Ausführung begriffenen Maßnahmen als sehr wesentliche Änderungen oder Erweiterungen der ursprünglichen Betriebsanlage angesehen werden, wenn nicht gar als Neubau derselben. Die Öllagerung sei ein genehmigter Altbestand.
Mit Schreiben vom 8. Jänner 1974 beantragte die Betriebsinhaberin die Kommissionierung der Heizzentrale für die neue Autolackier- und Trockenanlage. Mit Schreiben vom 2. Jänner 1975 gab die Betriebsinhaberin bekannt, daß das Bauvorhaben fertiggestellt worden sei. Mit Schreiben vom 10. Jänner 1975 legte die Betriebsinhaberin Plan- und Beschreibungsunterlagen vor.
Im oben angeführten Genehmigungsbescheid vom 27. Juni 1975 geht die Bezirkshauptmannschaft Leoben davon aus, daß MS auf Grund des Bescheides vom 7. Februar 1958 als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters eine Autospritzlackierwerkstätte betreibe. Die mit Bescheid vom 5. September 1972 erteilte Änderungsgenehmigung sei gemäß § 33 der Gewerbeordnung (1859) erloschen. Mit Eingabe vom 28. Mai 1973 habe MS Austauschpläne vorgelegt und um die Bewilligung dieser Änderung angesucht. Auf Grund des Ergebnisses einer örtlichen Erhebung am 12. Dezember 1973 sei die Betriebsinhaberin zur Vorlage ergänzender Plan- und Beschreibungsunterlagen aufgefordert worden. Mit Eingabe vom 10. Jänner 1975 habe die Betriebsinhaberin die Unterlagen vorgelegt.Im oben angeführten Genehmigungsbescheid vom 27. Juni 1975 geht die Bezirkshauptmannschaft Leoben davon aus, daß MS auf Grund des Bescheides vom 7. Februar 1958 als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters eine Autospritzlackierwerkstätte betreibe. Die mit Bescheid vom 5. September 1972 erteilte Änderungsgenehmigung sei gemäß Paragraph 33, der Gewerbeordnung (1859) erloschen. Mit Eingabe vom 28. Mai 1973 habe MS Austauschpläne vorgelegt und um die Bewilligung dieser Änderung angesucht. Auf Grund des Ergebnisses einer örtlichen Erhebung am 12. Dezember 1973 sei die Betriebsinhaberin zur Vorlage ergänzender Plan- und Beschreibungsunterlagen aufgefordert worden. Mit Eingabe vom 10. Jänner 1975 habe die Betriebsinhaberin die Unterlagen vorgelegt.
Zum Berufungsvorbringen, es liege in Wahrheit nicht eine Abänderung einer bestehenden Anlage, sondern ein "vollständiger Neubau und eine von Grund auf neu errichtete Anlage" vor, führte der Landeshauptmann von Steiermark im angefochtenen Bescheid aus, es habe die Bezirkshauptmannschaft Leoben die in Rede stehenden Zu- und Umbauten zu Recht unter § 81 GewO 1973 subsumiert, da der nach wie vor rechtskräftige Bescheid vom 7. Februar 1958 vorliege. Eine Änderung der Betriebsanlage könne auch, wie im gegenständlichen Fall, in Erweiterungen bestehen.Zum Berufungsvorbringen, es liege in Wahrheit nicht eine Abänderung einer bestehenden Anlage, sondern ein "vollständiger Neubau und eine von Grund auf neu errichtete Anlage" vor, führte der Landeshauptmann von Steiermark im angefochtenen Bescheid aus, es habe die Bezirkshauptmannschaft Leoben die in Rede stehenden Zu- und Umbauten zu Recht unter Paragraph 81, GewO 1973 subsumiert, da der nach wie vor rechtskräftige Bescheid vom 7. Februar 1958 vorliege. Eine Änderung der Betriebsanlage könne auch, wie im gegenständlichen Fall, in Erweiterungen bestehen.
In der vorliegenden Berufung der Beschwerdeführer wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, es liege keineswegs eine "bauliche und tatsächliche" Änderung des Autolackierbetriebes vor; es sei die vormalige kleine Autolackierwerkstätte, die einen Zwei-Mannbetrieb dargestellt habe und etwa in einer Entfernung von 25 m von den Wohnhäusern G-gasse 6 - 8 gestanden sei, zur Gänze abgetragen und dafür eine Großlackieranlage in unmittelbarer Nähe der genannten Wohnhäuser vollständig neu aufgebaut worden.
Bei Beantwortung der Frage, ob die Verwaltungsbehörden den § 81 GewO 1973 zu Recht anwendeten, ist davon auszugehen, daß sich für eine einschränkende Auslegung des in dieser Gesetzesstelle verwendeten Begriffes "Änderung" etwa dahin gehend, daß darunter, soweit es sich - im Rahmen des bisherigen Betriebsgegenstandes - um bauliche Vorgänge handelt, nur "Umbauten", nicht aber auch "Neubauten" - im Sinne eines den Altbestand (zur Gänze) ersetzenden Baues - zu subsumieren wären, kein normativer Anhaltspunkt bietet.Bei Beantwortung der Frage, ob die Verwaltungsbehörden den Paragraph 81, GewO 1973 zu Recht anwendeten, ist davon auszugehen, daß sich für eine einschränkende Auslegung des in dieser Gesetzesstelle verwendeten Begriffes "Änderung" etwa dahin gehend, daß darunter, soweit es sich - im Rahmen des bisherigen Betriebsgegenstandes - um bauliche Vorgänge handelt, nur "Umbauten", nicht aber auch "Neubauten" - im Sinne eines den Altbestand (zur Gänze) ersetzenden Baues - zu subsumieren wären, kein normativer Anhaltspunkt bietet.
Zu prüfen ist aber, ob die mit dem Bescheid vom 7. Februar 1958 erteilte Genehmigung nach § 33 Abs. 1 der Gewerbeordnung (1859) oder § 80 Abs. 1 GewO 1973 erloschen ist, insbesondere, ob der "Betrieb der" - mit diesem Bescheid genehmigten - "Anlage …… durch mehr als drei Jahre unterbrochen" wurde.Zu prüfen ist aber, ob die mit dem Bescheid vom 7. Februar 1958 erteilte Genehmigung nach Paragraph 33, Absatz eins, der Gewerbeordnung (1859) oder Paragraph 80, Absatz eins, GewO 1973 erloschen ist, insbesondere, ob der "Betrieb der" - mit diesem Bescheid genehmigten - "Anlage …… durch mehr als drei Jahre unterbrochen" wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hält an der Rechtsanschauung fest, daß das Betreiben wesentlicher Anlagenteile genügt, um den Eintritt der im § 33 Abs. 1 der Gewerbeordnung (1859) und § 80 Abs. 1 GewO 1973 vorgesehenen Rechtswirkungen auszuschließen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. November 1975, Slg. N. F. Nr. 8933/A). Hiebei ist auf die funktionelle Bedeutung der Anlagenteile abzustellen; die "Anlage" im Sinne dieser Gesetzesstellen machen jene ihrer Einrichtungen aus, die den Anlagenzweck in entscheidender Weise erfüllen.Der Verwaltungsgerichtshof hält an der Rechtsanschauung fest, daß das Betreiben wesentlicher Anlagenteile genügt, um den Eintritt der im Paragraph 33, Absatz eins, der Gewerbeordnung (1859) und Paragraph 80, Absatz eins, GewO 1973 vorgesehenen Rechtswirkungen auszuschließen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. November 1975, Slg. N. F. Nr. 8933/A). Hiebei ist auf die funktionelle Bedeutung der Anlagenteile abzustellen; die "Anlage" im Sinne dieser Gesetzesstellen machen jene ihrer Einrichtungen aus, die den Anlagenzweck in entscheidender Weise erfüllen.
Unter dem "Betrieb der Anlage" ist weiters der Betrieb der genehmigten Anlage zu verstehen. Der § 33 der Gewerbeordnung (1859) und der § 80 GewO 1973 beziehen sich nicht auf eine - allenfalls strafrechtlich relevante - konsenslose Tätigkeit; die angeführten Gesetzesstellen stellen zwischen dem Erlöschen der "Genehmigung der Betriebsanlage" und einer konsenslosen Tätigkeit keine normative Verknüpfung her.Unter dem "Betrieb der Anlage" ist weiters der Betrieb der genehmigten Anlage zu verstehen. Der Paragraph 33, der Gewerbeordnung (1859) und der Paragraph 80, GewO 1973 beziehen sich nicht auf eine - allenfalls strafrechtlich relevante - konsenslose Tätigkeit; die angeführten Gesetzesstellen stellen zwischen dem Erlöschen der "Genehmigung der Betriebsanlage" und einer konsenslosen Tätigkeit keine normative Verknüpfung her.
Der Annahme, daß wegen des Nichteinbaues der 1958 vorgesehenen Spritzkabinen die Genehmigung nach § 33 der Gewerbeordnung (1859) erloschen sein könnte, steht jedenfalls der Umstand entgegen, daß mit dem Bescheid vom 9. Oktober 1958 die "Betriebsbewilligung" erteilt und der Einbau der Spritzkabinen als "Auflage" vorgeschrieben wurde. Schon auf dem Boden dieses - auch dem Erstbeschwerdeführer zugestellten - Bescheides ist somit davon auszugehen, daß die der "Betriebsbewilligung" entsprechende Anlage wesentliche Teile der genehmigten Anlage umfaßte.Der Annahme, daß wegen des Nichteinbaues der 1958 vorgesehenen Spritzkabinen die Genehmigung nach Paragraph 33, der Gewerbeordnung (1859) erloschen sein könnte, steht jedenfalls der Umstand entgegen, daß mit dem Bescheid vom 9. Oktober 1958 die "Betriebsbewilligung" erteilt und der Einbau der Spritzkabinen als "Auflage" vorgeschrieben wurde. Schon auf dem Boden dieses - auch dem Erstbeschwerdeführer zugestellten - Bescheides ist somit davon auszugehen, daß die der "Betriebsbewilligung" entsprechende Anlage wesentliche Teile der genehmigten Anlage umfaßte.
Die mit dem Bescheid vom 6. Juli 1966 genehmigte "Spritz- und Trockenanlage" war bis zur Rechtskraft des - im März 1971 zugestellten - Bescheides vom 2. Februar 1971 - erlaubterweise - in Betrieb. Mit diesem Bescheid wurde die Einstellung des Betriebes dieser Anlage angeordnet, sodaß nach dem damaligen Stand der die Betriebsanlage betreffenden Individualnormen davon auszugehen ist, daß wiederum der Genehmigungsbescheid vom 7. Februar 1958 und der Betriebsbewilligungsbescheid vom 9. Oktober 1958 wirksam geworden sind.
Die mit dem Bescheid vom 5. September 1972 genehmigte "Lackier- und Einbrennanlage" war zwar nicht "binnen Jahresfrist nach erfolgter Genehmigung" (§ 33 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1859) in Betrieb genommen worden (die Behörde erster Instanz nahm daher im Bescheid vom 27. Juni 1975 zu Recht an, daß die mit dem Bescheid vom 5. September 1972 erteilte Genehmigung erloschen ist), doch ist diese Anlage jedenfalls vor dem 20. Februar 1975 - allerdings an einer anderen Stelle als im Genehmigungsbescheid vorgesehen - aufgestellt worden. An diesem Tag fand die mündliche Verhandlung statt, die dem Genehmigungsbescheid vom 27. Juni 1975 zugrundeliegt. Aus der in der Verhandlungsniederschrift vom 20. Februar 1975 enthaltenen Beschreibung (des bestehenden Zustandes) ergibt sich, daß ein "Betriebsumbau" stattgefunden hatte. Eingangs der Verhandlungsniederschrift heißt es zwar, daß MS auf Grund des Bescheides vom 7. Februar 1958 als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters eine "Autospritzlackier-Werkstätte" betreibe, ohne daß aber ausgeführt worden wäre, ob und gegebenenfalls welche Anlagenteile vorhanden sind, die noch dem Bescheid vom 7. Februar 1958 entsprechen. Diese Frage kann auch auf Grund des sonstigen Akteninhalts nicht eindeutig beantwortet werden.Die mit dem Bescheid vom 5. September 1972 genehmigte "Lackier- und Einbrennanlage" war zwar nicht "binnen Jahresfrist nach erfolgter Genehmigung" (Paragraph 33, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1859) in Betrieb genommen worden (die Behörde erster Instanz nahm daher im Bescheid vom 27. Juni 1975 zu Recht an, daß die mit dem Bescheid vom 5. September 1972 erteilte Genehmigung erloschen ist), doch ist diese Anlage jedenfalls vor dem 20. Februar 1975 - allerdings an einer anderen Stelle als im Genehmigungsbescheid vorgesehen - aufgestellt worden. An diesem Tag fand die mündliche Verhandlung statt, die dem Genehmigungsbescheid vom 27. Juni 1975 zugrundeliegt. Aus der in der Verhandlungsniederschrift vom 20. Februar 1975 enthaltenen Beschreibung (des bestehenden Zustandes) ergibt sich, daß ein "Betriebsumbau" stattgefunden hatte. Eingangs der Verhandlungsniederschrift heißt es zwar, daß MS auf Grund des Bescheides vom 7. Februar 1958 als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters eine "Autospritzlackier-Werkstätte" betreibe, ohne daß aber ausgeführt worden wäre, ob und gegebenenfalls welche Anlagenteile vorhanden sind, die noch dem Bescheid vom 7. Februar 1958 entsprechen. Diese Frage kann auch auf Grund des sonstigen Akteninhalts nicht eindeutig beantwortet werden.
Somit bleibt festzustellen, ob die mit dem Bescheid vom 7. Februar 1958 genehmigte Anlage durch den "Umbau" zur Gänze oder in ihren wesentlichen Teilen ersetzt oder seit dem "Umbau" durch mehr als drei Jahre nicht mehr gemäß der dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Widmung verwendet wurde. Trifft dies zu, dann ist die Genehmigung gemäß § 80 Abs. 1 GewO 1973 erloschen. Sollte die Öllagerstätte ein mit dem Bescheid vom 6. Juli 1966 genehmigter Altbestand sein - darauf weist der Aktenvermerk vom 27. Dezember 1973 hin, doch gibt auch hierüber der Bescheid vom 27. Juni 1975 keinen eindeutigen Aufschluß -, dann handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Änderung der mit dem Bescheid vom 6. Juli 1966 - insoweit - genehmigten Betriebsanlage; doch ist, abgesehen davon, daß der Bescheid vom 6. Juli 1966 den Beschwerdeführern nicht zugestellt wurde, nach der oben dargestellten Rechtslage die Öllagerstätte allein - wegen ihrer funktionell untergeordneten Bedeutung - kein wesentlicher Teil der Betriebsanlage.Somit bleibt festzustellen, ob die mit dem Bescheid vom 7. Februar 1958 genehmigte Anlage durch den "Umbau" zur Gänze oder in ihren wesentlichen Teilen ersetzt oder seit dem "Umbau" durch mehr als drei Jahre nicht mehr gemäß der dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Widmung verwendet wurde. Trifft dies zu, dann ist die Genehmigung gemäß Paragraph 80, Absatz eins, GewO 1973 erloschen. Sollte die Öllagerstätte ein mit dem Bescheid vom 6. Juli 1966 genehmigter Altbestand sein - darauf weist der Aktenvermerk vom 27. Dezember 1973 hin, doch gibt auch hierüber der Bescheid vom 27. Juni 1975 keinen eindeutigen Aufschluß -, dann handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Änderung der mit dem Bescheid vom 6. Juli 1966 - insoweit - genehmigten Betriebsanlage; doch ist, abgesehen davon, daß der Bescheid vom 6. Juli 1966 den Beschwerdeführern nicht zugestellt wurde, nach der oben dargestellten Rechtslage die Öllagerstätte allein - wegen ihrer funktionell untergeordneten Bedeutung - kein wesentlicher Teil der Betriebsanlage.
Ergibt die im weiteren Verfahren noch anzustellende Prüfung, daß die mit dem Bescheid vom 7. Februar 1958 erteilte Genehmigung gemäß § 80 Abs. 1 GewO 1973 erloschen ist, dann hat die belangte Behörde das auf Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage gerichtete Ansuchen der MS (vom 28. Mai 1973, mehrmals geändert) - auf Grund des § 66 Abs. 4 AVG 1950 - zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen zur Durchführung des im § 81 GewO 1973 vorgesehenen Genehmigungsverfahrens nicht vorliegen.Ergibt die im weiteren Verfahren noch anzustellende Prüfung, daß die mit dem Bescheid vom 7. Februar 1958 erteilte Genehmigung gemäß Paragraph 80, Absatz eins, GewO 1973 erloschen ist, dann hat die belangte Behörde das auf Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage gerichtete Ansuchen der MS (vom 28. Mai 1973, mehrmals geändert) - auf Grund des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 - zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen zur Durchführung des im Paragraph 81, GewO 1973 vorgesehenen Genehmigungsverfahrens nicht vorliegen.
Auf diese Erwägungen gründet sich der im Spruch dieses Erkenntnisses angeführte Punkt 1.
Liegen die Voraussetzungen zur Durchführung des im § 81 GewO 1973 vorgesehenen Verfahrens vor, dann ist zu prüfen, ob die in dieser Gesetzesstelle angeführten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Änderung darf daher nur bei Erfüllung der in den "vorstehenden Bestimmungen", insbesondere im § 77 GewO 1973, angeführten Voraussetzungen genehmigt werden, somit nur dann, wenn überhaupt oder bei Einhaltung bestimmter geeigneter Auflagen zu erwarten ist, daß eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 ausgeschlossen ist und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Der Entscheidung, ob die zu erwartenden Belästigungen der Beschwerdeführer (als Nachbarn) auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, ist das nach § 77 Abs. 2 GewO 1973 zu ermittelnde Beurteilungsmaß zugrunde zu legen. Eine Überschreitung des Beurteilungsmaßes bedeutet, daß die Belästigungen nicht als zumutbar zu beurteilen sind. Auf die Entscheidungsgründe der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (verstärkter Senat) vom 23. November 1977, Slg. N. F. Nr. 9437/A, und vom 12. Juni 1981, Zl. 04/0425/79, wird hingewiesen.Liegen die Voraussetzungen zur Durchführung des im Paragraph 81, GewO 1973 vorgesehenen Verfahrens vor, dann ist zu prüfen, ob die in dieser Gesetzesstelle angeführten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Änderung darf daher nur bei Erfüllung der in den "vorstehenden Bestimmungen", insbesondere im Paragraph 77, GewO 1973, angeführten Voraussetzungen genehmigt werden, somit nur dann, wenn überhaupt oder bei Einhaltung bestimmter geeigneter Auflagen zu erwarten ist, daß eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, ausgeschlossen ist und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Der Entscheidung, ob die zu erwartenden Belästigungen der Beschwerdeführer (als Nachbarn) auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, ist das nach Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 zu ermittelnde Beurteilungsmaß zugrunde zu legen. Eine Überschreitung des Beurteilungsmaßes bedeutet, daß die Belästigungen nicht als zumutbar zu beurteilen sind. Auf die Entscheidungsgründe der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (verstärkter Senat) vom 23. November 1977, Slg. N. F. Nr. 9437/A, und vom 12. Juni 1981, Zl. 04/0425/79, wird hingewiesen.
Festzustellen ist vorerst, daß im vorliegenden Fall bei der Ermittlung des Beurteilungsmaßes für die Widmung der Liegenschaften maßgebende Vorschriften nicht zu berücksichtigen sind. Die gegenständliche gewerbliche Betriebsanlage und die von deren Immissionen betroffenen Grundstücke der Beschwerdeführer liegen im örtlichen Geltungsbereich der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, und des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127. Ein Flächenwidmungsplan (oder ein Flächennutzungsplan nach dem Gesetz über die Flächennutzungspläne und die Bebauungspläne, LGBl. Nr. 329/1964) wurde für den hier in Betracht kommenden örtlichen Bereich noch nicht aufgestellt. Im Geltungsbereich der Steiermärkischen Bauordnung 1968 hat zwar die Gewerbebehörde auch den für die Beurteilung nach § 77 Abs. 2 GewO 1973 bedeutsamen Inhalt der Widmungsbewilligungen (I. Abschnitt der Steiermärkischen Bauordnung 1968) zu berücksichtigen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1980, Zl. 1115/79); doch hat der Verwaltungsgerichtshof nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (Schriftsätze der Stadtgemeinde Leoben vom 31. August 1979, der Beschwerdeführer vom 16. Februar 1981 und der MS vom 25. Februar 1981) davon auszugehen, daß auch eine derartige individuelle Planungsnorm für die von den Parteien genutzten bzw. betroffenen Flächen nicht erlassen wurde. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, daß die in der zuvor angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifikation als individuelle Planungsnorm als maßgebend erkannten Merkmale - Bestimmung der Nutzungsordnung durch Festsetzung des "Verwendungszwecks der Bauten" im Wege eines Planungsaktes unter Mitwirkung der Nachbarn - auf die nach der Steiermärkischen Bauordnung aus dem Jahre 1857 (Landesgesetz- und Verordnungsblatt Nr. 5) erteilten Baubewilligungen nicht zutreffen.Festzustellen ist vorerst, daß im vorliegenden Fall bei der Ermittlung des Beurteilungsmaßes für die Widmung der Liegenschaften maßgebende Vorschriften nicht zu berücksichtigen sind. Die gegenständliche gewerbliche Betriebsanlage und die von deren Immissionen betroffenen Grundstücke der Beschwerdeführer liegen im örtlichen Geltungsbereich der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, und des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127. Ein Flächenwidmungsplan (oder ein Flächennutzungsplan nach dem Gesetz über die Flächennutzungspläne und die Bebauungspläne, Landesgesetzblatt Nr. 329 aus 1964,) wurde für den hier in Betracht kommenden örtlichen Bereich noch nicht aufgestellt. Im Geltungsbereich der Steiermärkischen Bauordnung 1968 hat zwar die Gewerbebehörde auch den für die Beurteilung nach Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 bedeutsamen Inhalt der Widmungsbewilligungen (römisch eins. Abschnitt der Steiermärkischen Bauordnung 1968) zu berücksichtigen vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1980, Zl. 1115/79); doch hat der Verwaltungsgerichtshof nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (Schriftsätze der Stadtgemeinde Leoben vom 31. August 1979, der Beschwerdeführer vom 16. Februar 1981 und der MS vom 25. Februar 1981) davon auszugehen, daß auch eine derartige individuelle Planungsnorm für die von den Parteien genutzten bzw. betroffenen Flächen nicht erlassen wurde. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, daß die in der zuvor angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifikation als individuelle Planungsnorm als maßgebend erkannten Merkmale - Bestimmung der Nutzungsordnung durch Festsetzung des "Verwendungszwecks der Bauten" im Wege eines Planungsaktes unter Mitwirkung der Nachbarn - auf die nach der Steiermärkischen Bauordnung aus dem Jahre 1857 (Landesgesetz- und Verordnungsblatt Nr. 5) erteilten Baubewilligungen nicht zutreffen.
Daraus ergibt sich, daß im vorliegenden Fall jede selbst geringfügige - nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen als Beeinträchtigung des Wohlbefindens in Betracht kommende - Erhöhung des den - tatsächlichen - örtlichen Verhältnissen entsprechenden Immissionsstandes nicht als zumutbar zu beurteilen ist. Auf die Entscheidungsgründe des oben angeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juni 1981, Zl. 04/0425/79, wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.
Dem Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 13. Februar 1978 zufolge werden die für Lackierereien typischen Gerüche in erster Linie durch die Dämpfe der in den verwendeten Lacken, Anstrich- und Hilfsstoffen enthaltenen leicht flüchtigen, organischen Lösungsmittel bestimmt. Ein für die Anrainer weitgehend belästigungsfreier Spritzlackierbetrieb könne dadurch erzielt werden, daß die Spritzkabine als geschlossenes System ausgebildet und mit hoher Luftrate mechanisch be- und entlüftet werde, wodurch die relative Lösemittelkonzentration in der Abluft gering gehalten werde. Die so verdünnte Abluft sei dann unter Einhaltung einer bestimmten Mindestaustrittsgeschwindigkeit durch einen ausreichend hohen Abluftkamin senkrecht nach oben ins Freie auszublasen, wobei sich eine weitere Verdünnung und Durchmischung der Abluft mit der Umgebungsluft ergebe. Diesen Gesichtspunkten tragen in ihrer Konstruktion alle modernen Spritzlackieranlagen Rechnung. Auch die in der Betriebsanlage der MS errichtete Spritzlackieranlage sei entsprechend diesen Gesichtspunkten ausgeführt worden. Die Behörde erster Instanz habe dazu durch die unter den Punkten 5 und 6 ihres Bescheides ergangenen Auflagen den zulässigen Gesamtlösemittelgehalt in der Abluft, die Höhe des Abluftkamines und die Mindestaustrittsgeschwindigkeit der Abluft aus dem Kamin festgelegt. Die festgelegten Werte entsprechen dabei den in den einschlägigen Richtlinien (VDI 2280 bzw. TA-Luft) enthaltenen Grenzwerten, bei deren Einhaltung unzulässige Einwirkungen auf die Anrainer nicht zu erwarten seien.
Dem Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen vom 5. Juli 1978 zufolge habe dieser während der Augenscheinsverhandlung am 6. Juli 1977 (bei der Spritz- und Trockenarbeiten durchgeführt wurden) bei den Anrainern selbst keine Geruchswahrnehmung festgestellt, wohl aber in deren weiteren Umgebung, und zwar in der G-gasse und der M-gasse einen aromatischen Geruch, wie er auch beim Auftreten von Lösungsmitteldämpfen entstehe, wahrgenommen. Sowohl aus der Literatur als auch aus der Erfahrung des Lebens und der langjährigen gutachtlichen Tätigkeit sei die Tatsache bekannt, daß die Lösungsmitteldämpfe derart geruchsintensiv seien, d. h. eine derart niedrige Geruchsschwelle haben, daß sie auch bei Konzentrationen, welche weit unter der Grenze einer Gesundheitsschädlichkeit liegen, subjektiv immer noch als typische aromatische Gerüche wahrnehmbar seien. Bei der gegenständlichen Betriebsanlage werde dies analog der Fall sein. Diese Geruchsstoffe werden jedoch bei Einhaltung der vorinstanzlichen Vorschreibungen und im Hinblick auf die angegebenen Betriebszeiten in einem so geringen Ausmaß auf die Anrainer einwirken, daß sie nicht geeignet sein werden, "weder die Gesundheit zu schädigen noch das Wohlbefinden eines gesunden, normal empfindenden Menschen über das zu ertragenmüssende Ausmaß hinaus zu beeinträchtigen".
Dem Gutachten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Lärmschutzreferat, vom 6. März 1975 zufolge sei der Störlärm - dieser trete als ständiger, gleichmäßiger Lärm aus der über der Tür des Aggregatraumes befindlichen Zuluftöffnung auf - mit 46 - 54 dB(A) gemessen worden; der Grundgeräuschpegel betrage 40 - 42,5 dB(A). Die "Grenze der zumutbaren Störung" (Richtlinie Nr. 3 des österreichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung) sei mit 52 dB(A) anzunehmen, die durch den Störlärm aus der gegenständlichen Betriebsanlage nicht überschritten werde. Empfohlen werde die Vorschreibung der Auflage, daß das aus dem Aggregatraum austretende Geräusch in der Mitte des Gartens des Anrainers E einen Schallpegel von 50 dB(A) nicht überschreiten dürfe. Der Bescheid der Erstbehörde enthält unter Punkt 38 eine dementsprechende Auflage.
Aus den wiedergegebenen Gutachtensstellen ist ersichtlich, daß bei den Beschwerdeführern eine Geruchsbelästigung (durch die von den Lösungsmitteldämpfen ausgehenden aromatischen Gerüche) und eine Lärmbelästigung (durch den den Grundgeräuschpegel, wie dargestellt, übersteigenden Störlärm) zu erwarten ist, doch wurde im Verwaltungsverfahren ein Vergleich mit dem den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Immissionsstand nicht angestellt.
Somit bleibt - wenn ein Genehmigungsverfahren nach § 81 GewO 1973 durchzuführen ist - festzustellen, ob durch die Geruchs- und Lärmimmissionen seitens der geänderten Betriebsanlage auf den Grundstücken der Beschwerdeführer eine Überschreitung des den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen entsprechenden Immissionsstandes zu erwarten ist.Somit bleibt - wenn ein Genehmigungsverfahren nach Paragraph 81, GewO 1973 durchzuführen ist - festzustellen, ob durch die Geruchs- und Lärmimmissionen seitens der geänderten Betriebsanlage auf den Grundstücken der Beschwerdeführer eine Überschreitung des den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen entsprechenden Immissionsstandes zu erwarten ist.
Auf diese Erwägungen gründet sich der im Spruch dieses Erkenntnisses angeführte Punkt 2.
Wie bereits oben dargestellt worden ist, sind in die Beurteilung nach § 77 Abs. 2 (erster Satz) GewO 1973 die Immissionen genehmigter Betriebsanlagen einzubeziehen. Dies gilt auch für die zu ändernde Betriebsanlage. Können die Immissionen der zu ändernden Betriebsanlage nicht - objektiv - gemessen werden, weil die Anlage oder deren Einrichtungen nicht mehr bestehen (ohne daß die Genehmigung erloschen ist), dann sind sie im Wege einer Beweisaufnahme durch den technischen Sachverständigen - unter Heranziehung entsprechender Erfahrungswerte - zu ermitteln.Wie bereits oben dargestellt worden ist, sind in die Beurteilung nach Paragraph 77, Absatz 2, (erster Satz) GewO 1973 die Immissionen genehmigter Betriebsanlagen einzubeziehen. Dies gilt auch für die zu ändernde Betriebsanlage. Können die Immissionen der zu ändernden Betriebsanlage nicht - objektiv - gemessen werden, weil die Anlage oder deren Einrichtungen nicht mehr bestehen (ohne daß die Genehmigung erloschen ist), dann sind sie im Wege einer Beweisaufnahme durch den technischen Sachverständigen - unter Heranziehung entsprechender Erfahrungswerte - zu ermitteln.
Dem Vergleich mit der zu ändernden Betriebsanlage dürfen nur die konsensmäßig verursachten Immissionen zugrunde gelegt werden. Hiebei ist nicht die - mögliche - Kapazität der in der genehmigten Anlage verwendeten Maschinen und sonstigen Einrichtungen, sondern das Maß entscheidend, in dem die Maschinen und sonstigen Einrichtungen im Zusammenwirken mit den übrigen genehmigten Anlageteilen ausgenützt werden können (vgl. das bereits mehrmals zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juni 1981, Zl. 04/0425/79). Unter diesem Gesichtspunkt ist im weiteren Verfahren insbesondere auch zu beachten, daß der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 7. Februar 1958 unter Punkt 2 die "Bedingung" enthält, daß für das Spritzen der Wagen Spritzstände (Kabinen) zu schaffen seien, wodurch der Spritzvorgang jedenfalls der Lage und dem Umfang nach näher bestimmt wurde. Die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 6. Juli 1966 enthaltene "Bedingung" (Punkt 29), daß "regelmäßige" Spritzarbeiten nur in der Spritzkabine vorgenommen werden dürfen, ist seit der Rechtskraft des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 2. Februar 1971, mit dem der Betrieb der 1966 genehmigten Spritz- und Trockenanlage eingestellt wurde, nicht mehr rechtswirksam.Dem Vergleich mit der zu ändernden Betriebsanlage dürfen nur die konsensmäßig verursachten Immissionen zugrunde gelegt werden. Hiebei ist nicht die - mögliche - Kapazität der in der genehmigten Anlage verwendeten Maschinen und sonstigen Einrichtungen, sondern das Maß entscheidend, in dem die Maschinen und sonstigen Einrichtungen im Zusammenwirken mit den übrigen genehmigten Anlageteilen ausgenützt werden können vergleiche , das bereits mehrmals zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juni 1981, Zl. 04/0425/79). Unter diesem Gesichtspunkt ist im weiteren Verfahren insbesondere auch zu beachten, daß der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 7. Februar 1958 unter Punkt 2 die "Bedingung" enthält, daß für das Spritzen der Wagen Spritzstände (Kabinen) zu schaffen seien, wodurch der Spritzvorgang jedenfalls der Lage und dem Umfang nach näher bestimmt wurde. Die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 6. Juli 1966 enthaltene "Bedingung" (Punkt 29), daß "regelmäßige" Spritzarbeiten nur in der Spritzkabine vorgenommen werden dürfen, ist seit der Rechtskraft des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 2. Februar 1971, mit dem der Betrieb der 1966 genehmigten Spritz- und Trockenanlage eingestellt wurde, nicht mehr rechtswirksam.
Auf diese Erwägungen gründet sich der im Spruch dieses Erkenntnisses angeführte Punkt 3.
Wien, am 9. Oktober 1981