Verwaltungsgerichtshof
09.10.1981
2678/78
Für eine einschränkende Auslegung des Begriffes "Änderung" dahin gehend, daß darunter, soweit es sich - im Rahmen des bisherigen Betriebsgegenstandes - um bauliche Vorgänge handelt, nur "Umbauten", nicht aber auch "Neubauten" zu subsumieren wären, bietet sich kein normativer Anhaltspunkt.