Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1981

Geschäftszahl

2678/78

Rechtssatz

Für eine einschränkende Auslegung des Begriffes "Änderung" dahin gehend, daß darunter, soweit es sich - im Rahmen des bisherigen Betriebsgegenstandes - um bauliche Vorgänge handelt, nur "Umbauten", nicht aber auch "Neubauten" zu subsumieren wären, bietet sich kein normativer Anhaltspunkt.