Enthält das angemeldete Produkt "gesundheitsbezogene" Angaben (§ 9 Abs 1 LMG 1975), die noch nicht im Sinne des § 9 Abs 3 genehmigt wurden, stellt dies einen Untersagungsgrund nach § 18 Abs 2 LMG 1975 dar. Die Behörde ist auch nicht verpflichtet, der Partei im Rahmen des Verfahrens nach § 18 LMG 1975 Gelegenheit zur Antragstellung nach § 9 Abs 3 LMG 1975 zu geben.Enthält das angemeldete Produkt "gesundheitsbezogene" Angaben (Paragraph 9, Absatz eins, LMG 1975), die noch nicht im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, genehmigt wurden, stellt dies einen Untersagungsgrund nach Paragraph 18, Absatz 2, LMG 1975 dar. Die Behörde ist auch nicht verpflichtet, der Partei im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 18, LMG 1975 Gelegenheit zur Antragstellung nach Paragraph 9, Absatz 3, LMG 1975 zu geben.