Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1979

Geschäftszahl

2128/78

Rechtssatz

Enthält das angemeldete Produkt "gesundheitsbezogene" Angaben (Paragraph 9, Absatz eins, LMG 1975), die noch nicht im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, genehmigt wurden, stellt dies einen Untersagungsgrund nach Paragraph 18, Absatz 2, LMG 1975 dar. Die Behörde ist auch nicht verpflichtet, der Partei im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 18, LMG 1975 Gelegenheit zur Antragstellung nach Paragraph 9, Absatz 3, LMG 1975 zu geben.