Mit Straferkenntnis vom 5. Oktober 1976 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz die Beschwerdeführerin schuldig, am 3. Juni 1976 gegen 1.00 Uhr dadurch die gewerbsmäßige Unzucht in Bregenz angebahnt zu haben, dass sie sich mit der Absicht der Aufnahme von Beziehungen zur Durchführung der gewerbsmäßigen Unzucht auf dem PKW-Verkaufsplatz der Firma W aufhielt und mit einem Kunden einen Geschlechtsverkehr um S 400,-- vereinbarte. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs. 3 Gemeindegesetz in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Verordnung der Stadt Bregenz vom 1. Juli 1975 begangen; gemäß § 90 Abs. 3 Gemeindegesetz werde über sie eine Arreststrafe von 28 Tagen verhängt.Mit Straferkenntnis vom 5. Oktober 1976 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz die Beschwerdeführerin schuldig, am 3. Juni 1976 gegen 1.00 Uhr dadurch die gewerbsmäßige Unzucht in Bregenz angebahnt zu haben, dass sie sich mit der Absicht der Aufnahme von Beziehungen zur Durchführung der gewerbsmäßigen Unzucht auf dem PKW-Verkaufsplatz der Firma W aufhielt und mit einem Kunden einen Geschlechtsverkehr um S 400,-- vereinbarte. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 90, Absatz 3, Gemeindegesetz in Verbindung mit den Paragraphen eins und 2 der Verordnung der Stadt Bregenz vom 1. Juli 1975 begangen; gemäß Paragraph 90, Absatz 3, Gemeindegesetz werde über sie eine Arreststrafe von 28 Tagen verhängt.
Begründend nahm die Strafbehörde erster Instanz auf Grund der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Vorkloster als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin von einem "Kunden" S 400,-- für die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs in ihrem Fahrzeug verlangt habe; zu diesem Zweck seien sie dann auf den genannten Platz gefahren, wo die Gendarmerie kontrolliert habe. Zur Strafbemessung wurde auf die mehreren einschlägigen Vorstrafen der Beschwerdeführerin hingewiesen.
In der Berufung bekämpft die Beschwerdeführerin das Straferkenntnis ausschließlich aus rechtlichen Gründen, bestritt also weder den als erwiesen angenommenen Sachverhalt, noch bekämpfte sie die Strafbemessung.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass die in Strafe gezogene Tat eine Übertretung der Verordnung der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Bregenz vom 1. Juli 1975 in Verbindung mit § 90 Abs. 3 Gemeindegesetz darstelle. Begründend nahm die belangte Behörde folgenden Sachverhalt als erwiesen an:Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass die in Strafe gezogene Tat eine Übertretung der Verordnung der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Bregenz vom 1. Juli 1975 in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz 3, Gemeindegesetz darstelle. Begründend nahm die belangte Behörde folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Am 3. Juni 1976 gegen 1.00 Uhr hätten sich die Beschwerdeführerin und ein namentlich genannter "Kunde", nachdem sie auf der Rheinstraße in Bregenz miteinander Kontakt aufgenommen hätten, im PKW der Beschwerdeführerin auf dem PKW-Verkaufsplatz der Firma W. in Bregenz, Vorkloster, aufgehalten. Die Beschwerdeführerin habe den genannten Kunden einen Geschlechtsverkehr in ihrem Fahrzeug gegen ein Entgelt von S 400,--
angeboten, womit sich der Mann auch mehr oder minder einverstanden erklärt habe. Die belangte Behörde stützte diese Feststellungen insbesondere auch auf die Angaben des vernommenen "Kunden".
Das festgestellte Verhalten stelle die Anbahnung der gewerbsmäßigen Unzucht dar, die nach der Verordnung der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Bregenz vom 1. Juli 1975 in der ganzen Stadt Bregenz verboten sei. Die Beschwerdeführerin sei bereits siebenmal wegen gleichartiger Verwaltungsübertretungen bestraft worden, sodass im Hinblick auf die Rückfälligkeit, den angegebenen Strafrahmen und die offenbare Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin in das Unrechtmäßige ihres Verhaltens die im Straferkenntnis erster Instanz verhängte Strafe nach Art und Ausmaß als angemessen anzusehen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin fühlt sich in ihren Rechten auf ein mängelfreies Verfahren und auf eine schuldangemessene Bestrafung sowie in dem Recht, sich jederzeit auf der Rheinstraße aufzuhalten, verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Verordnung der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Bregenz vom 1. Juli 1975 - mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1976, G 27/76; V 29- 31/76, mit Wirkung vom 31. März 1977 aufgehoben - lautet:Die Verordnung der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Bregenz vom 1. Juli 1975 - mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1976, G 27/76; römisch fünf 29- 31/76, mit Wirkung vom 31. März 1977 aufgehoben - lautet:
"Bis zur Erlassung einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen wird zur Beseitigung von Missständen, die das örtliche Gemeinschaftsleben in Bregenz durch die Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht stören, gemäß § 17 des Gemeindegesetzes LGB1..Nr.45/1965 verordnet:"Bis zur Erlassung einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen wird zur Beseitigung von Missständen, die das örtliche Gemeinschaftsleben in Bregenz durch die Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht stören, gemäß Paragraph 17, des Gemeindegesetzes LGB1..Nr.45 aus 1965, verordnet:
§ 1: Die Anbahnung und die Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht (Prostitution) sind in der Landeshauptstadt Bregenz verboten. Paragraph eins :, Die Anbahnung und die Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht (Prostitution) sind in der Landeshauptstadt Bregenz verboten.
§ 2: Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote sind Verwaltungsübertretungen und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft." Paragraph 2 :, Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote sind Verwaltungsübertretungen und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa zuletzt die Erkenntnisse vom 6. März 1979, Zl. 1551/77, und vom 27. März 1979, ZL. 942/77) ist unter der "Ausübung der Prostitution bzw. der gleichbedeutenden gewerbsmäßigen Unzucht" nicht nur jede Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der Absicht, sich hiedurch eine Einnahmsquelle zu verschaffen, zu verstehen, sondern auch jegliche Form der - in der Prostitutionsverordnung für Bregenz gesondert genannten "Anbahnung", also eines Anbietens zur Prostitution. Dabei umfasst die Anbahnung etwa auch das Herumstehen in der erkennbaren Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für den Vollzug eines Geschlechtsverkehrs etc.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa zuletzt die Erkenntnisse vom 6. März 1979, Zl. 1551/77, und vom 27. März 1979, ZL. 942/77) ist unter der "Ausübung der Prostitution bzw. der gleichbedeutenden gewerbsmäßigen Unzucht" nicht nur jede Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der Absicht, sich hiedurch eine Einnahmsquelle zu verschaffen, zu verstehen, sondern auch jegliche Form der - in der Prostitutionsverordnung für Bregenz gesondert genannten "Anbahnung", also eines Anbietens zur Prostitution. Dabei umfasst die Anbahnung etwa auch das Herumstehen in der erkennbaren Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für den Vollzug eines Geschlechtsverkehrs etc.
Die Ausführungen der Beschwerde, es sei nicht festgestellt worden, aus welchem Grund der Kunde zur Beschwerdeführerin in den Wagen gestiegen sei; dieser habe lediglich angegeben, die Beschwerdeführerin habe für die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs S 400,-- verlangt, sodass nicht festgestellt worden sei, dass sich die Beschwerdeführerin "angeboten" habe, sind nicht recht verständlich. Denn allein durch die Nennung eines bestimmten Preises für die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs erfüllte die Beschwerdeführerin bereits das Tatbestandsmerkmal des Anbietens zur gewerbsmäßigen Unzucht; die Absicht, sich durch die Hingabe, gegen Entgelt ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wurde von der Beschwerdeführerin gar nicht bestritten, ergibt sich im übrigen aber aus den mehrfachen Bestrafungen wegen desselben Deliktes. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kommt es auf die Art des Geschlechtsverkehrs, wenn er nur entgeltlich ist, überhaupt nicht an, da der Begriff der "Gewerbsunzucht" oder Prostitution den von den Strafgerichten erarbeiteten Begriff der "Unzucht" keineswegs voraussetzt, sondern einen eigenständigen Inhalt hat. Für die Beurteilung der Gewerbsunzucht ist es daher bedeutungslos, "welcher Art Unzucht getrieben werden sollte", sodass die von der Beschwerdeführerin in dieser Richtung vermisste Feststellung jeglicher rechtlichen Relevanz entbehrt. Damit aber leidet der angefochtene Bescheid weder an Rechtswidrigkeit des Inhaltes noch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn er das festgestellte Verhalten dem Tatbestand des § 1 und 2 der Verordnung der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Bregenz vom 1. Juli 1975 in Verbindung mit § 90 Abs. 3 Gemeindegesetz unterstellte.Die Ausführungen der Beschwerde, es sei nicht festgestellt worden, aus welchem Grund der Kunde zur Beschwerdeführerin in den Wagen gestiegen sei; dieser habe lediglich angegeben, die Beschwerdeführerin habe für die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs S 400,-- verlangt, sodass nicht festgestellt worden sei, dass sich die Beschwerdeführerin "angeboten" habe, sind nicht recht verständlich. Denn allein durch die Nennung eines bestimmten Preises für die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs erfüllte die Beschwerdeführerin bereits das Tatbestandsmerkmal des Anbietens zur gewerbsmäßigen Unzucht; die Absicht, sich durch die Hingabe, gegen Entgelt ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wurde von der Beschwerdeführerin gar nicht bestritten, ergibt sich im übrigen aber aus den mehrfachen Bestrafungen wegen desselben Deliktes. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kommt es auf die Art des Geschlechtsverkehrs, wenn er nur entgeltlich ist, überhaupt nicht an, da der Begriff der "Gewerbsunzucht" oder Prostitution den von den Strafgerichten erarbeiteten Begriff der "Unzucht" keineswegs voraussetzt, sondern einen eigenständigen Inhalt hat. Für die Beurteilung der Gewerbsunzucht ist es daher bedeutungslos, "welcher Art Unzucht getrieben werden sollte", sodass die von der Beschwerdeführerin in dieser Richtung vermisste Feststellung jeglicher rechtlichen Relevanz entbehrt. Damit aber leidet der angefochtene Bescheid weder an Rechtswidrigkeit des Inhaltes noch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn er das festgestellte Verhalten dem Tatbestand des Paragraph eins und 2 der Verordnung der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Bregenz vom 1. Juli 1975 in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz 3, Gemeindegesetz unterstellte.
Zur Strafbemessung führt die Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass das anzuwendende Strafmittel, im Rahmen der Gesamtrechtsordnung gesehen, der der Anwendung einer Strafnorm zu Grunde liegenden Schuld (angemessen sein) und im Verhältnis zum geschützten Rechtsgut stehen müsse, was im vorliegenden Fall zweifellos nicht zutreffe, wenn man Strafnormen vergleiche, die wichtigere Güter wie Leben, Gesundheit, Vermögen u. dgl. schützten. Die belangte Behörde verwies in ihrer Gegenschrift darauf, dass sie mit aller Schärfe gegen das in letzter Zeit stark zunehmende Prostituiertenunwesen ankämpfen müsse, da mit den Prostituierten- (und Zuhälter)unwesen auch eine ernste Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben sei. Die Behörde verhänge daher für die ersten begangenen Übertretungen dieser Art ohnehin nur Geldstrafen; erst dann, wenn die Bestraften keinerlei Einsicht in ihr Fehlverhalten zeigten, müssten aus general- und spezialpräventiven Gründen Freiheitsstrafen verhängt werden.
Nun müssen wohl grundsätzlich, um die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, bei der Strafbemessung sowohl objektive Kriterien (Unrechtsgehalt der Tat) als auch subjektive Kriterien (Schuldgehalt der Tat) entsprechend berücksichtigt werden, wobei im Sinne des § 25 Abs. 2 VStG 1950 die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 1974, Zl. 317/73, und vom 31. Jänner 1979, Zl. 528/78). Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin die der Rechtsauffassung der belangten Behörde zu Grunde liegende Sachverhaltsannahme des Vorliegens von Strafart und Strafausmaß rechtfertigenden Vorstrafen im Verwaltungsverfahren nicht bekämpft. Es bleibt daher der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt des Neuerungsverbotes (§ 41 Abs. 1 VwGG 1965) vor dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, diese unangefochten gebliebene Sachverhaltsannahme der belangten Behörde über Rückfälligkeit und offensichtliche Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin zu bekämpfen. Damit erscheint aber auch die darauf gestützte Begründung der belangten Behörde für die Angemessenheit der verhängten Strafe nicht rechtswidrig.Nun müssen wohl grundsätzlich, um die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, bei der Strafbemessung sowohl objektive Kriterien (Unrechtsgehalt der Tat) als auch subjektive Kriterien (Schuldgehalt der Tat) entsprechend berücksichtigt werden, wobei im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, VStG 1950 die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 1974, Zl. 317/73, und vom 31. Jänner 1979, Zl. 528/78). Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin die der Rechtsauffassung der belangten Behörde zu Grunde liegende Sachverhaltsannahme des Vorliegens von Strafart und Strafausmaß rechtfertigenden Vorstrafen im Verwaltungsverfahren nicht bekämpft. Es bleibt daher der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt des Neuerungsverbotes (Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965) vor dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, diese unangefochten gebliebene Sachverhaltsannahme der belangten Behörde über Rückfälligkeit und offensichtliche Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin zu bekämpfen. Damit erscheint aber auch die darauf gestützte Begründung der belangten Behörde für die Angemessenheit der verhängten Strafe nicht rechtswidrig.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.
Wien, am 24. April 1979