Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1979

Geschäftszahl

1601/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0317/73 E 28. Jänner 1974 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Strafbemessung hat die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse der Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem UNRECHTSGEHALT und SCHULDGEHALT der Tat angemessene Strafe festzusetzen (Mit ausführlicher Begründung und Hinweis E 23.3.1970, 1796/69, VwSlg 7766 A/1970).