Verwaltungsgerichtshof
24.04.1979
1601/78
GRS wie 0317/73 E 28. Jänner 1974 RS 2
Bei der Strafbemessung hat die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse der Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem UNRECHTSGEHALT und SCHULDGEHALT der Tat angemessene Strafe festzusetzen (Mit ausführlicher Begründung und Hinweis E 23.3.1970, 1796/69, VwSlg 7766 A/1970).