§ 52 Abs 4 KOVG bedeutet als Ausnahmeregelung gegenüber den Abs 1 und Abs 2, daß der Beschädigte, der durch zehn Jahre eine entsprechend einer bestimmten, gleich hohen MdE bemessene Beschädigtenrente - anspruchsgemäß - bezogen hat, ungeachtet einer Änderung (Besserung) des Leidenszustandes auf diese Rente weiter Anspruch hat (Hinweis E 27.11.1972, 2032/70, VwSlg 8323 A/1972). Dies gilt auch, wenn sich die Höhe der für den Rentenanspruch maßgebenden MdE seinerzeit unter Anwendung der Bestimmung des § 4 Abs 1 zweiter Satz KOVG ergab. Das hg E 28.3.1968, 1500/67 ist seit der Neufassung des § 52 Abs 4 KOVG durch das Bundesgesetz BGBl Nr 204/1969 nicht mehr anwendbar.Paragraph 52, Absatz 4, KOVG bedeutet als Ausnahmeregelung gegenüber den Absatz eins und Absatz 2,, daß der Beschädigte, der durch zehn Jahre eine entsprechend einer bestimmten, gleich hohen MdE bemessene Beschädigtenrente - anspruchsgemäß - bezogen hat, ungeachtet einer Änderung (Besserung) des Leidenszustandes auf diese Rente weiter Anspruch hat (Hinweis E 27.11.1972, 2032/70, VwSlg 8323 A/1972). Dies gilt auch, wenn sich die Höhe der für den Rentenanspruch maßgebenden MdE seinerzeit unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz KOVG ergab. Das hg E 28.3.1968, 1500/67 ist seit der Neufassung des Paragraph 52, Absatz 4, KOVG durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr 204 aus 1969, nicht mehr anwendbar.