Der Umstand, daß in den Verwaltungsstrafakten ein Strafregisterauszug erliegt, der auch getilgte Verwaltungsstrafen enthält, schadet nicht, wenn die Bescheidbegründung nicht darauf schließen läßt, daß bei der Strafbemessung auch die bereits getilgten Verwaltungsstrafen berücksichtigt worden sind.