Ausführungen darüber, daß im Falle des Ansuchens um Nachsicht der Strafe gem § 51 Abs 4 VStG 1950 im Berufungsschriftsatz darüber seitens der Berufungsbehörde gesondert zu entscheiden ist.Ausführungen darüber, daß im Falle des Ansuchens um Nachsicht der Strafe gem Paragraph 51, Absatz 4, VStG 1950 im Berufungsschriftsatz darüber seitens der Berufungsbehörde gesondert zu entscheiden ist.