Den Parteien des Verwaltungsverfahrens steht kein subjektives (und damit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verfolgbares) Recht auf die Ausübung der den Verwaltungsbehörden nach § 68 Abs 2 AVG 1950 zustehenden Rechte zu.Den Parteien des Verwaltungsverfahrens steht kein subjektives (und damit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verfolgbares) Recht auf die Ausübung der den Verwaltungsbehörden nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 zustehenden Rechte zu.