Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.09.1980

Geschäftszahl

0620/78

Rechtssatz

Den Parteien des Verwaltungsverfahrens steht kein subjektives (und damit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verfolgbares) Recht auf die Ausübung der den Verwaltungsbehörden nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 zustehenden Rechte zu.