Die Behauptung, erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis von der Gesetzeslage erhalten zu haben, bildet keinesfalls einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs 1 lit b AVG 1950, weil die Unkenntnis der Gesetzeslage weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel ist, das im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht hätte geltend gemacht werden können (Hinweis VfGH 1.3.1975 B 306/74 VfSlg 7487).Die Behauptung, erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis von der Gesetzeslage erhalten zu haben, bildet keinesfalls einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950, weil die Unkenntnis der Gesetzeslage weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel ist, das im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht hätte geltend gemacht werden können (Hinweis VfGH 1.3.1975 B 306/74 VfSlg 7487).