Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.05.1978

Geschäftszahl

0556/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1352/68 E 5. November 1969 RS 1

Stammrechtssatz

Eine nach rechtskräftigem Abschluß des Besteuerungsverfahrens geänderte rechtliche Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhaltes durch den Steuerpflichtigen stellt keine neu hervorgekommenen Tatsachen im Sinne der Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens dar.