Verwaltungsgerichtshof
08.05.1978
0556/78
GRS wie 1352/68 E 5. November 1969 RS 1
Eine nach rechtskräftigem Abschluß des Besteuerungsverfahrens geänderte rechtliche Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhaltes durch den Steuerpflichtigen stellt keine neu hervorgekommenen Tatsachen im Sinne der Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens dar.