Die Bezirkshauptmannschaft Melk hat mit Bescheid vom 21. Dezember 1977 die Jagdgebiete in der Gemeinde Melk, darunter auch für den Bereich des Genossenschaftsjagdgebietes X und für das Genossenschaftsjagdgebiet Y, festgestellt. Dieser Bescheid wurde unter anderem (nur) an die Jagdausschüsse X und Y, nicht aber an die gleichnamigen Jagdgenossenschaften zugestellt. Gegen diesen Bescheid brachten sowohl der Jagdausschuß Y als auch der Jagdausschuß X rechtzeitig Berufungen ein.Die Bezirkshauptmannschaft Melk hat mit Bescheid vom 21. Dezember 1977 die Jagdgebiete in der Gemeinde Melk, darunter auch für den Bereich des Genossenschaftsjagdgebietes römisch zehn und für das Genossenschaftsjagdgebiet Y, festgestellt. Dieser Bescheid wurde unter anderem (nur) an die Jagdausschüsse römisch zehn und Y, nicht aber an die gleichnamigen Jagdgenossenschaften zugestellt. Gegen diesen Bescheid brachten sowohl der Jagdausschuß Y als auch der Jagdausschuß römisch zehn rechtzeitig Berufungen ein.
Mit Bescheid vom 23. Jänner 1978 wies die Niederösterreichische Landesregierung diese Berufungen der Jagdausschüsse Y und X gemäß § 63 in Verbindung mit § 8 AVG 1950 zurück und begründete dies damit, daß im Jagdgebietsfeststellungsverfahren neben dem Eigenjagdberechtigten nur die Jagdgenossenschaft Parteistellung und damit das Berufungsrecht habe, weil nur der Jagdgenossenschaft, nicht aber dem Jagdausschuß Rechtspersönlichkeit zukomme. Daher seien die Berufungen der Jagdausschüsse zurückzuweisen gewesen.Mit Bescheid vom 23. Jänner 1978 wies die Niederösterreichische Landesregierung diese Berufungen der Jagdausschüsse Y und römisch zehn gemäß Paragraph 63, in Verbindung mit Paragraph 8, AVG 1950 zurück und begründete dies damit, daß im Jagdgebietsfeststellungsverfahren neben dem Eigenjagdberechtigten nur die Jagdgenossenschaft Parteistellung und damit das Berufungsrecht habe, weil nur der Jagdgenossenschaft, nicht aber dem Jagdausschuß Rechtspersönlichkeit zukomme. Daher seien die Berufungen der Jagdausschüsse zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Jagdgenossenschaft Y, vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses JS. Es wird der Beschwerdeantrag gestellt, der angefochtene Bescheid möge zur Gänze behoben werden. Die belangte Behörde möge veranlaßt werden, über die Berufung der Jagdgenossenschaft Y vom 3. Jänner 1978 in der Sache selbst zu entscheiden. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgebracht, die Berufung sei vom Obmann des Jagdausschusses Y, welcher die Jagdgenossenschaft vertrete, eingebracht worden; hieraus sei deutlich ersichtlich, daß vom zuständigen Organ Berufung eingelegt worden sei. Die belangte Behörde wäre zumindest verpflichtet gewesen, den Jagdausschußobmann zur Richtigstellung der Berufung bezüglich der Funktion, in welcher der Obmann tätig werde, einzuladen. Es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, eine rechtzeitige und von der zuständigen, vertretungsberechtigten Person erhobene Berufung nur deshalb zurückzuweisen, weil die Berufung "nicht unter dem Titel Jagdgenossenschaft Y", sondern "unter der Bezeichnung Jagdausschuß Y" eingebracht worden sei.
Obwohl der Beschwerde mehrere Form- und Inhaltsmängel im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG 1965 anhaften, erübrigte sich ein Auftrag zur Mängelverbesserung, weil die Beschwerde auch nach Mängelbehebung zurückzuweisen wäre (vgl. Beschluß vom 19. Jänner 1967, Slg. N.F. Nr. 7060/A).Obwohl der Beschwerde mehrere Form- und Inhaltsmängel im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, VwGG 1965 anhaften, erübrigte sich ein Auftrag zur Mängelverbesserung, weil die Beschwerde auch nach Mängelbehebung zurückzuweisen wäre vergleiche , Beschluß vom 19. Jänner 1967, Slg. N.F. Nr. 7060/A).
Der Jagdgenossenschaft Y mangelt nämlich die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde deshalb, weil im angefochtenen Bescheid nicht IHRE Berufung, sondern unter anderem die Berufung des JAGDAUSSCHUSSES Y zurückgewiesen wurde.
Gemäß § 18 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1969, LGBl. Nr. 28/1970, kommt der Jagdgenossenschaft Rechtspersönlichkeit zu. Die Organe der Jagdgenossenschaft sind einerseits der Jagdausschuß, andererseits der Obmann des Jagdausschusses. Daraus ergibt sich, daß die Jagdgenossenschaft nicht mit dem Jagdausschuß identisch ist.Gemäß Paragraph 18, des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1969, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1970,, kommt der Jagdgenossenschaft Rechtspersönlichkeit zu. Die Organe der Jagdgenossenschaft sind einerseits der Jagdausschuß, andererseits der Obmann des Jagdausschusses. Daraus ergibt sich, daß die Jagdgenossenschaft nicht mit dem Jagdausschuß identisch ist.
Da sich der angefochtene Bescheid nicht gegen die Beschwerdeführerin richtet, kann diese durch die erfolgte Zurückweisung der Berufung des Jagdausschusses Y nicht in ihren Rechten verletzt sein. Fehlt aber die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre der Beschwerdeführerin, so mangelt ihr die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde, weshalb diese nach § 34 Abs. 1 VwGG 1965 - und zwar unabhängig von der Frage der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides - ohne weiteres Verfahren zurückzuweise, war (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 13. Juli 1956, Slg. N.F. Nr. 4127/A, und vom 9. April 1965, Slg. N.F. Nr. 6659/A).Da sich der angefochtene Bescheid nicht gegen die Beschwerdeführerin richtet, kann diese durch die erfolgte Zurückweisung der Berufung des Jagdausschusses Y nicht in ihren Rechten verletzt sein. Fehlt aber die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre der Beschwerdeführerin, so mangelt ihr die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde, weshalb diese nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 - und zwar unabhängig von der Frage der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides - ohne weiteres Verfahren zurückzuweise, war vergleiche , z.B. die hg. Beschlüsse vom 13. Juli 1956, Slg. N.F. Nr. 4127/A, und vom 9. April 1965, Slg. N.F. Nr. 6659/A).
Aus diesem Grund war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Das Kostenbegehren des Landes Niederösterreich, welches in einem Schriftsatz vom 27. Februar 1978 gestellt wurde, war deshalb abzuweisen, weil ein Vorverfahren im Sinne des § 35 Abs. 2 VwGG 1965 noch gar nicht eingeleitet worden war (§ 51 VwGG 1965).Das Kostenbegehren des Landes Niederösterreich, welches in einem Schriftsatz vom 27. Februar 1978 gestellt wurde, war deshalb abzuweisen, weil ein Vorverfahren im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, VwGG 1965 noch gar nicht eingeleitet worden war (Paragraph 51, VwGG 1965).
Wien, am 17. April 1978