Es ist ein aus § 6 AVG ableitbarer Verfahrensgrundsatz, daß die Weiterleitung einer an einer unrichtigen Stelle eingebrachten Eingabe stets auf Gefahr des Einschreiters stattzufinden hat. Es genügt daher für die Einhaltung der Berufungsfrist nicht, wenn die Berufung zwar vor Ablauf der Berufungsfrist, aber bei einer anderen Behörde als jener, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, (also bei der Berufungsbehörde oder Mittelinstanz), eingebracht wurde, bei der den Bescheid in 1. Instanz erlassener Behörde aber verspätet einlangt. (Hinweis auf E vom 30.1.1930, VwSlg 15.972/A sowie des BGH vom 26.9.1943, Slg. Nr. 8/A).Es ist ein aus Paragraph 6, AVG ableitbarer Verfahrensgrundsatz, daß die Weiterleitung einer an einer unrichtigen Stelle eingebrachten Eingabe stets auf Gefahr des Einschreiters stattzufinden hat. Es genügt daher für die Einhaltung der Berufungsfrist nicht, wenn die Berufung zwar vor Ablauf der Berufungsfrist, aber bei einer anderen Behörde als jener, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, (also bei der Berufungsbehörde oder Mittelinstanz), eingebracht wurde, bei der den Bescheid in 1. Instanz erlassener Behörde aber verspätet einlangt. (Hinweis auf E vom 30.1.1930, VwSlg 15.972/A sowie des BGH vom 26.9.1943, Slg. Nr. 8/A).