Verwaltungsgerichtshof
07.04.1978
0057/78
GRS wie 1286/47 E 14. Juli 1948 VwSlg 502 A/1948 RS 2 (Hinweis auf E vom 25. Jänner 1950, 1689/49, VwSlg 1202 A71949)
Es ist ein aus Paragraph 6, AVG ableitbarer Verfahrensgrundsatz, daß die Weiterleitung einer an einer unrichtigen Stelle eingebrachten Eingabe stets auf Gefahr des Einschreiters stattzufinden hat. Es genügt daher für die Einhaltung der Berufungsfrist nicht, wenn die Berufung zwar vor Ablauf der Berufungsfrist, aber bei einer anderen Behörde als jener, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, (also bei der Berufungsbehörde oder Mittelinstanz), eingebracht wurde, bei der den Bescheid in 1. Instanz erlassener Behörde aber verspätet einlangt. (Hinweis auf E vom 30.1.1930, VwSlg 15.972/A sowie des BGH vom 26.9.1943, Slg. Nr. 8/A).