Bei der Übertretung des § 7 PreisregelungsG handelt es sich um ein Ungehorsamdelikt. Dem Unternehmer muss jedoch zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. In diesem Fall ist das mangelnde Verschulden iSd § 5 Abs 1 VStG dadurch nachzuweisen, dass alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Hinweis auf das in einer Angelegenheit des Dienstnehmerschutzes ergangene E 26.3.1963, 1266/62 VwSlg 5997 A/1963).Bei der Übertretung des Paragraph 7, PreisregelungsG handelt es sich um ein Ungehorsamdelikt. Dem Unternehmer muss jedoch zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. In diesem Fall ist das mangelnde Verschulden iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG dadurch nachzuweisen, dass alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Hinweis auf das in einer Angelegenheit des Dienstnehmerschutzes ergangene E 26.3.1963, 1266/62 VwSlg 5997 A/1963).