Verwaltungsgerichtshof
07.09.1979
2667/77
GRS wie 0548/67 E 5. Februar 1968 RS 4
Die Möglichkeit der Abwälzung der jemandem nach dem Gesetz auferlegten Verantwortlichkeit auf eine andere Person ist zu verneinen. Das Verschulden des Verantwortlichen ist darin gelegen, dass dieser zumindestens der ihm obliegenden Überwachungspflicht nicht nachgekommen ist (Hinweis E 15.2.1967, 666/66).