Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.1979

Geschäftszahl

2667/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0548/67 E 5. Februar 1968 RS 4

Stammrechtssatz

Die Möglichkeit der Abwälzung der jemandem nach dem Gesetz auferlegten Verantwortlichkeit auf eine andere Person ist zu verneinen. Das Verschulden des Verantwortlichen ist darin gelegen, dass dieser zumindestens der ihm obliegenden Überwachungspflicht nicht nachgekommen ist (Hinweis E 15.2.1967, 666/66).