Der Beschwerdeführer steht als Landesregierungsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark; seine Dienststelle ist das Amt der Steiermärkischen Landesregierung. Am 18. November 1977 wurde ihm die angefochtene Erledigung zugestellt, die die Gegenstandsbezeichnung "Änderung der Dienstverwendung" trägt und folgenden Wortlaut hat:
"Aus dienstlichen Gründen werden Sie mit Wirkung vom 18. November 1977 von Ihrer Dienstverwendung innerhalb der Rechtsabteilung 11 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung entbunden und mit Wirkung vom 21. November 1977 der Rechtsabteilung 5 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zur weiteren Dienstverwendung zugewiesen.
Sie werden angewiesen, sich am Montag, dem 21. November 1977, beim Herrn Vorstand der Rechtsabteilung 5 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zur weiteren Dienstleistung zu melden."
Die Erledigung wurde von Wirklichem Hofrat Dr. Sch. "Für den Landeshauptmann" gefertigt.
Der Beschwerdeführer bekämpft diese Erledigung mit der vorliegenden, auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützten Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er führt aus, die Erledigung lasse zwar einige wesentliche Merkmale eines "ordentlichen Bescheides" vermissen, sie sei aber seiner Ansicht nach auf Grund der ausgesprochenen Abberufung von seiner bisherigen Verwendung bei der Rechtsabteilung 11 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und der gleichzeitigen Zuweisung zur Rechtsabteilung 5 wegen der damit verbundenen rechtsgestaltenden Wirkung zweifellos als Bescheid aufzufassen.Der Beschwerdeführer bekämpft diese Erledigung mit der vorliegenden, auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützten Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er führt aus, die Erledigung lasse zwar einige wesentliche Merkmale eines "ordentlichen Bescheides" vermissen, sie sei aber seiner Ansicht nach auf Grund der ausgesprochenen Abberufung von seiner bisherigen Verwendung bei der Rechtsabteilung 11 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und der gleichzeitigen Zuweisung zur Rechtsabteilung 5 wegen der damit verbundenen rechtsgestaltenden Wirkung zweifellos als Bescheid aufzufassen.
Dieser Auffassung kann sich der Verwaltungsgerichtshof aus folgenden Gründen nicht anschließen:
Zwar ist es richtig, dass das Fehlen der Bescheidbezeichnung die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid nicht ausschließt, doch kann nicht gesagt werden, dass sich diese Eigenschaft notwendig aus dem Inhalt der angefochtenen Erledigung ergibt. Denn im Anwendungsbereich der Dienstpragmatik, der auch im Beschwerdefall auf Grund des § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, gegeben ist, kann eine Änderung der Dienstverwendung eines Beamten mit Bescheid oder mit einer Weisung im Sinne des § 22 der Dienstpragmatik verfügt werden, je nachdem, ob die Voraussetzungen des § 67 der Dienstpragmatik vorliegen oder nicht (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 1973, Zl. 55/73). Im vorliegenden Fall wäre, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, für die Erlassung eines Versetzungsbescheides die Landesregierung, nicht aber der Landeshauptmann, für den die angefochtene Erledigung gefertigt wurde, zuständig gewesen. Der Landeshauptmann ist hingegen Dienstvorgesetzter der beim Amt der Landesregierung beschäftigten Landesbeamten (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1973, Slg. Nr. 7244/73) und somit auch Dienstvorgesetzter des Beschwerdeführers. Nach Ansieht des Verwaltungsgerichtshofes sprechen die dargelegte Kompetenzlage und der Umstand, dass die gewählte Form der Erledigung nicht die Bescheidform ist, dafür, dass bei Erlassung der bekämpften Erledigung nicht die Absicht bestanden hat, unzuständigerweise einen Versetzungsbescheid im Sinne des § 67 Abs. 8 der Dienstpragmatik zu erlassen, sondern dem Beschwerdeführer eine Weisung im Sinne des § 22 der Dienstpragmatik zu erteilen. Die angefochtene Erledigung ist daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein Bescheid.Zwar ist es richtig, dass das Fehlen der Bescheidbezeichnung die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid nicht ausschließt, doch kann nicht gesagt werden, dass sich diese Eigenschaft notwendig aus dem Inhalt der angefochtenen Erledigung ergibt. Denn im Anwendungsbereich der Dienstpragmatik, der auch im Beschwerdefall auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins, des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 1974,, gegeben ist, kann eine Änderung der Dienstverwendung eines Beamten mit Bescheid oder mit einer Weisung im Sinne des Paragraph 22, der Dienstpragmatik verfügt werden, je nachdem, ob die Voraussetzungen des Paragraph 67, der Dienstpragmatik vorliegen oder nicht vergleiche , den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 1973, Zl. 55/73). Im vorliegenden Fall wäre, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, für die Erlassung eines Versetzungsbescheides die Landesregierung, nicht aber der Landeshauptmann, für den die angefochtene Erledigung gefertigt wurde, zuständig gewesen. Der Landeshauptmann ist hingegen Dienstvorgesetzter der beim Amt der Landesregierung beschäftigten Landesbeamten (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1973, Slg. Nr. 7244/73) und somit auch Dienstvorgesetzter des Beschwerdeführers. Nach Ansieht des Verwaltungsgerichtshofes sprechen die dargelegte Kompetenzlage und der Umstand, dass die gewählte Form der Erledigung nicht die Bescheidform ist, dafür, dass bei Erlassung der bekämpften Erledigung nicht die Absicht bestanden hat, unzuständigerweise einen Versetzungsbescheid im Sinne des Paragraph 67, Absatz 8, der Dienstpragmatik zu erlassen, sondern dem Beschwerdeführer eine Weisung im Sinne des Paragraph 22, der Dienstpragmatik zu erteilen. Die angefochtene Erledigung ist daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein Bescheid.
Da mit Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG nur Bescheide einer Verwaltungsbehörde bekämpft werden können, ein solcher aber hier nicht vorliegt, musste die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen werden.Da mit Beschwerde gemäß Artikel 131, B-VG nur Bescheide einer Verwaltungsbehörde bekämpft werden können, ein solcher aber hier nicht vorliegt, musste die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen werden.
Es erübrigt sich daher eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 1. Dezember 1977