Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.12.1977

Geschäftszahl

2552/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0055/73 B 29. März 1973 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn strittig ist, ob ein Bescheid über eine Versetzung bzw eine gleichzuhaltende Maßnahme oder ein Dienstauftrag (eine Weisung) vorliegt, so ist, wenn die Formvorschriften des Gesetzes über einen Bescheid nicht eingehalten wurden, nach dem äußeren Anschein zu beurteilen, ob die Behörde die Absicht hatte, einen Bescheid zu erlassen oder nicht (hier: Auflösung einer Abteilung und Zuordnung des Beamten zu einer anderen Abteilung gleichen Aufgabenbereiches, Ablehnung des Bescheidcharakters).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2553/77