Über die Besetzung einer schulfesten Stelle kann nur EINE Sachentscheidung ergehen, die allen Bewerbern um diese Stelle zuzustellen ist. Bezüglich dieser Sachentscheidung kommt kein Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Sinne des § 73 Abs 2 AVG in Betracht. Ein Devolutionsantrag, der die Zustellung des Verleihungsdekretes (Sachentscheidung) begehrt, schließt sachlich das Begehren um Abspruch über die Parteistellung ein. Dem Begehren ist der Erfolg zu versagen, wenn dem Antragsteller im Verfahren um die Verleihung der schulfesten Stelle keine Parteistellung zugekommen wäre. Andernfalls hat die Behörde, auf welche die Zuständigkeit zur Entscheidung übergegangen ist, in Anerkennung der Parteistellung des Bewerbers bescheidmäßig die Verpflichtung der zur Sachentscheidung berufenen Unterbehörde auszusprechen, daß dem Bewerber eine Ausfertigung des Verleihungsdekretes zuzustellen ist.Über die Besetzung einer schulfesten Stelle kann nur EINE Sachentscheidung ergehen, die allen Bewerbern um diese Stelle zuzustellen ist. Bezüglich dieser Sachentscheidung kommt kein Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG in Betracht. Ein Devolutionsantrag, der die Zustellung des Verleihungsdekretes (Sachentscheidung) begehrt, schließt sachlich das Begehren um Abspruch über die Parteistellung ein. Dem Begehren ist der Erfolg zu versagen, wenn dem Antragsteller im Verfahren um die Verleihung der schulfesten Stelle keine Parteistellung zugekommen wäre. Andernfalls hat die Behörde, auf welche die Zuständigkeit zur Entscheidung übergegangen ist, in Anerkennung der Parteistellung des Bewerbers bescheidmäßig die Verpflichtung der zur Sachentscheidung berufenen Unterbehörde auszusprechen, daß dem Bewerber eine Ausfertigung des Verleihungsdekretes zuzustellen ist.