Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 12. Jänner 1977 - eine vorher erlassene Strafverfügung war auf Grund rechtzeitigen Einspruches des Beschwerdeführers außer Kraft getreten - wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe, wie von Gendarmeriebeamten am 15. April 1976 erhoben worden sei, vor ungefähr zwei Jahren (eine) von der Firma "W" auf dem Wiesengrundstück des Grundbesitzers Fritz P., R, in einer Entfernung von 24 m von der Schnellstraße entfernt aufgestellte Großplakatwand mit Plakaten bekleben lassen. Zur Zeit der Erhebung seien folgende Plakate an den Tafeln angebracht gewesen: 1.) "Im Blickpunkt GOLF Sonderserie Black & White & Silber. Besuchen Sie jetzt Ihren VW Partner". Abgebildet seien drei PKW Marke Golf auf gelbem Grund. 2.) "2. Internationales MOTO-CROSS Samstag, 1. Mai 1976 in Schloß Waasen". Acht Kleinplakate. 3.) "Ein Juwel der Baukunst. Besuchen Sie die Grazer Altstadt". Bildliche Darstellung des Landhauses. Der Beschwerdeführer habe als Verantwortlicher der Firma, wie aus dem Gewerberegister festgestellt worden sei, dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung (StVO), begangen. Gemäß § 99 Abs. 4 lit. i StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (48 Stunden Ersatzarreststrafe) verhängt. Auf Grund rechtzeitiger Berufung des Beschwerdeführers behob die Steiermärkische Landesregierung dieses Straferkenntnis mit Bescheid vom 11. März 1977 gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, weil es diese unterlassen habe, genaue Feststellungen darüber zu treffen, ob sich die Werbungen oder Ankündigungen innerhalb des Ortsgebietes, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wurde, oder aber außerhalb eines Ortsgebietes, jedoch innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand, befinden.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 12. Jänner 1977 - eine vorher erlassene Strafverfügung war auf Grund rechtzeitigen Einspruches des Beschwerdeführers außer Kraft getreten - wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe, wie von Gendarmeriebeamten am 15. April 1976 erhoben worden sei, vor ungefähr zwei Jahren (eine) von der Firma "W" auf dem Wiesengrundstück des Grundbesitzers Fritz P., R, in einer Entfernung von 24 m von der Schnellstraße entfernt aufgestellte Großplakatwand mit Plakaten bekleben lassen. Zur Zeit der Erhebung seien folgende Plakate an den Tafeln angebracht gewesen: 1.) "Im Blickpunkt GOLF Sonderserie Black & White & Silber. Besuchen Sie jetzt Ihren VW Partner". Abgebildet seien drei PKW Marke Golf auf gelbem Grund. 2.) "2. Internationales MOTO-CROSS Samstag, 1. Mai 1976 in Schloß Waasen". Acht Kleinplakate. 3.) "Ein Juwel der Baukunst. Besuchen Sie die Grazer Altstadt". Bildliche Darstellung des Landhauses. Der Beschwerdeführer habe als Verantwortlicher der Firma, wie aus dem Gewerberegister festgestellt worden sei, dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 84, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt , Nr. 159, in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung (StVO), begangen. Gemäß Paragraph 99, Absatz 4, Litera i, StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (48 Stunden Ersatzarreststrafe) verhängt. Auf Grund rechtzeitiger Berufung des Beschwerdeführers behob die Steiermärkische Landesregierung dieses Straferkenntnis mit Bescheid vom 11. März 1977 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG 1950 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, weil es diese unterlassen habe, genaue Feststellungen darüber zu treffen, ob sich die Werbungen oder Ankündigungen innerhalb des Ortsgebietes, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wurde, oder aber außerhalb eines Ortsgebietes, jedoch innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand, befinden.
In der Folge erkannte die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung mit Straferkenntnis vom 13. Juli 1977 den Beschwerdeführer schuldig, er sei für folgende Werbungen und Ankündigungen verantwortlich, die auf dem Wiesengrundstück des Grundbesitzers P., R, in einer Entfernung von 24 m vom Fahrbahnrand der Schnellstraße S 35 (westlich derselben), die in diesem Bereich Freilandstraße sei, auf einer großformatigen, nordseitig beklebten Reklamewand, wie Erhebungen am 15. April 1976 ergeben hätten, angebracht seien: "Im Blickpunkt GOLF Sonderserie Black & White & Silber. Besuchen Sie jetzt Ihren VW Partner". Abgebildet seien drei PKW Marke Golf auf gelbem Grund. "2. Internationales MOTO-CROSS Samstag, 1. Mai 1976 in Schloß Waasen". Acht Kleinplakate. "Ein Juwel der Baukunst. Besuchen Sie die Grazer Altstadt". Bildliche Darstellung des Landhauses. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs. 2 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 4 lit. i StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-In der Folge erkannte die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung mit Straferkenntnis vom 13. Juli 1977 den Beschwerdeführer schuldig, er sei für folgende Werbungen und Ankündigungen verantwortlich, die auf dem Wiesengrundstück des Grundbesitzers P., R, in einer Entfernung von 24 m vom Fahrbahnrand der Schnellstraße S 35 (westlich derselben), die in diesem Bereich Freilandstraße sei, auf einer großformatigen, nordseitig beklebten Reklamewand, wie Erhebungen am 15. April 1976 ergeben hätten, angebracht seien: "Im Blickpunkt GOLF Sonderserie Black & White & Silber. Besuchen Sie jetzt Ihren VW Partner". Abgebildet seien drei PKW Marke Golf auf gelbem Grund. "2. Internationales MOTO-CROSS Samstag, 1. Mai 1976 in Schloß Waasen". Acht Kleinplakate. "Ein Juwel der Baukunst. Besuchen Sie die Grazer Altstadt". Bildliche Darstellung des Landhauses. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 84, Absatz 2, StVO begangen. Gemäß Paragraph 99, Absatz 4, Litera i, StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-
- (48 Stunden Ersatzarreststrafe) verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen angeführt, gemäß § 84 Abs. 2 StVO seien Werbungen und Ankündigungen außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Die gegenständliche Reklamewand befinde sich, gesehen von der Schnellstraße S 35, in einem weitaus geringeren Abstand als 100 m vom Fahrbahnrand derselben. Auf der Schnellstraße seien in diesem Bereich keine Ortstafeln aufgestellt, weshalb die "S 35" als Freilandstraße anzusehen sei. Das Argument, daß die gegenständliche Reklamewand nur 64 m vom Fahrbahnrand der Begleitstraße "L 121" Ortsgebiet R aufgestellt sei, habe auf den gegenständlichen Übertretungstatbestand nach § 84 Abs. 2 StVO, bezogen auf die "S 35" keine Bedeutung. Nachdem Werbe- und Ankündigungsplakate von der gegenständlichen Reklamewand noch nicht entfernt worden seien, bzw. jeweils neue, stets genau beschriebene Werbe- und Ankündigungsplakate aufgezogen würden, gehe der Einwand der Verjährung ins Leere. Hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers werde auf § 9 VStG und die Eintragung im Handelsregister beim Handels(richtig wohl Landes)gericht für Zivilrechtssachen in Graz unter Zl. B 825 verwiesen. Bei dem Inhalt der vorzitierten Plakate handle es sich eindeutig um Werbungen bzw. Ankündigungen im Sinne des § 84 Abs. 2 StVO und es sei daher der strafbare Tatbestand als erwiesen anzunehmen. Auf die Einkommensverhältnisse habe nicht Bedacht genommen werden können, da keine Angaben darüber gemacht worden seien.- (48 Stunden Ersatzarreststrafe) verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen angeführt, gemäß Paragraph 84, Absatz 2, StVO seien Werbungen und Ankündigungen außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Die gegenständliche Reklamewand befinde sich, gesehen von der Schnellstraße S 35, in einem weitaus geringeren Abstand als 100 m vom Fahrbahnrand derselben. Auf der Schnellstraße seien in diesem Bereich keine Ortstafeln aufgestellt, weshalb die "S 35" als Freilandstraße anzusehen sei. Das Argument, daß die gegenständliche Reklamewand nur 64 m vom Fahrbahnrand der Begleitstraße "L 121" Ortsgebiet R aufgestellt sei, habe auf den gegenständlichen Übertretungstatbestand nach Paragraph 84, Absatz 2, StVO, bezogen auf die "S 35" keine Bedeutung. Nachdem Werbe- und Ankündigungsplakate von der gegenständlichen Reklamewand noch nicht entfernt worden seien, bzw. jeweils neue, stets genau beschriebene Werbe- und Ankündigungsplakate aufgezogen würden, gehe der Einwand der Verjährung ins Leere. Hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers werde auf Paragraph 9, VStG und die Eintragung im Handelsregister beim Handels(richtig wohl Landes)gericht für Zivilrechtssachen in Graz unter Zl. B 825 verwiesen. Bei dem Inhalt der vorzitierten Plakate handle es sich eindeutig um Werbungen bzw. Ankündigungen im Sinne des Paragraph 84, Absatz 2, StVO und es sei daher der strafbare Tatbestand als erwiesen anzunehmen. Auf die Einkommensverhältnisse habe nicht Bedacht genommen werden können, da keine Angaben darüber gemacht worden seien.
In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer im wesentlichen folgendes geltend: Es sei nicht festgestellt worden, ob die gegenständliche Plakattafel im Eigentum der Firma W Ges.m.b.H. Graz, deren Verantwortlicher der Beschwerdeführer sei, stehe. Es werde die Feststellung über den Aufstellungsort bzw. die Entfernung vom Fahrbahnrand bekämpft, insbesondere hätte ein Lokalaugenschein durchgeführt werden müssen. Außerdem stünde die Tafel innerhalb des Ortsgebietes. Das Aufstellen einer Reklametafel an sich allein sei gemäß § 84 Abs. 2 StVO nicht verboten. Verboten seien vielmehr Werbungen und Ankündigungen. Unter Werbung sei nur eine mit einem Güteurteil verbundene wirtschaftliche Werbung zu verstehen, die eine Ware oder Dienstleistung empfehle. Unter Ankündigung sei der Verweis auf einen besonderen Umstand an einem anderen Ort, auf die Zukunft oder ähnliches, mit gleichfalls werbendem Charakter, zu verstehen. Da keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden sei, liege Verjährung vor, zumal die Novelle zum VStG 1950, BGBl. Nr. 101/1977, auf das gegenständliche Delikt nicht anzuwenden sei. Hinsichtlich des Plakates "Ein Juwel der Baukunst. Besuchen Sie die Grazer Altstadt". Bildliche Darstellung des Landhauses, liege eine Verletzung des fundamentalen Grundsatzes des Strafverfahrens "ne bis in idem" vor, weil der Beschwerdeführer wegen desselben Sachverhaltes bereits bestraft worden sei. Da der Beschwerdeführer für seine Gattin und zwei minderjährige Kinder zu sorgen habe, sein Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend seien, wäre die mildeste Strafe nach den Umständen des Falles noch ungerecht. Gemäß § 21 VStG 1950 wäre daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung nur eine Verwarnung auszusprechen. Der Beschwerdeführer stellt den Berufungsantrag, das angefochtene Straferkenntnis 1.) aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens durch Vornahme eines Lokalaugenscheines an die Erstinstanz zurückzuweisen oder 2.) dahingehend abzuändern, daß das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG 1950 eingestellt und das ergangene Straferkenntnis beseitigt werde.In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer im wesentlichen folgendes geltend: Es sei nicht festgestellt worden, ob die gegenständliche Plakattafel im Eigentum der Firma W Ges.m.b.H. Graz, deren Verantwortlicher der Beschwerdeführer sei, stehe. Es werde die Feststellung über den Aufstellungsort bzw. die Entfernung vom Fahrbahnrand bekämpft, insbesondere hätte ein Lokalaugenschein durchgeführt werden müssen. Außerdem stünde die Tafel innerhalb des Ortsgebietes. Das Aufstellen einer Reklametafel an sich allein sei gemäß Paragraph 84, Absatz 2, StVO nicht verboten. Verboten seien vielmehr Werbungen und Ankündigungen. Unter Werbung sei nur eine mit einem Güteurteil verbundene wirtschaftliche Werbung zu verstehen, die eine Ware oder Dienstleistung empfehle. Unter Ankündigung sei der Verweis auf einen besonderen Umstand an einem anderen Ort, auf die Zukunft oder ähnliches, mit gleichfalls werbendem Charakter, zu verstehen. Da keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden sei, liege Verjährung vor, zumal die Novelle zum VStG 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1977,, auf das gegenständliche Delikt nicht anzuwenden sei. Hinsichtlich des Plakates "Ein Juwel der Baukunst. Besuchen Sie die Grazer Altstadt". Bildliche Darstellung des Landhauses, liege eine Verletzung des fundamentalen Grundsatzes des Strafverfahrens "ne bis in idem" vor, weil der Beschwerdeführer wegen desselben Sachverhaltes bereits bestraft worden sei. Da der Beschwerdeführer für seine Gattin und zwei minderjährige Kinder zu sorgen habe, sein Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend seien, wäre die mildeste Strafe nach den Umständen des Falles noch ungerecht. Gemäß Paragraph 21, VStG 1950 wäre daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung nur eine Verwarnung auszusprechen. Der Beschwerdeführer stellt den Berufungsantrag, das angefochtene Straferkenntnis 1.) aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens durch Vornahme eines Lokalaugenscheines an die Erstinstanz zurückzuweisen oder 2.) dahingehend abzuändern, daß das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, VStG 1950 eingestellt und das ergangene Straferkenntnis beseitigt werde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. August 1977 behob die Steiermärkische Landesregierung das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen angeführt, dem Beschwerdeführer seien von der Vorinstanz zwei Übertretungen des § 84 Abs. 2 StVO angelastet worden, zumal behauptet worden sei, daß er für 10 Werbungen und Ankündigungen am Tatort verantwortlich sei. Die Vorinstanz habe über ihn jedoch nur eine Geldstrafe verhängt, obwohl gemäß § 22 Abs. 1 VStG 1950 bei Vorliegen mehrerer selbständiger Verwaltungsübertretungen die Strafen nebeneinander, somit zehn Strafen zu verhängen gewesen wären. § 22 VStG 1950 normiere ausdrücklich, daß die Strafen nebeneinander zu verhängen seien, wenn jemand durch verschiedene selbständige Daten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen habe. Entgegen diesem Kumulationsprinzip habe die Vorinstanz jedoch für alle zehn Übertretungen nur eine Strafe verhängt. Die Berufungsbehörde sei daher der Ansicht, daß auch dem gegenständlichen Bescheid ein solcher wesentlicher Verfahrensmangel anhafte, der von der Berufungsbehörde selbst nicht behoben werden könne. Das angefochtene Straferkenntnis habe daher anläßlich der rechtzeitig eingebrachten Berufung behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müssen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. August 1977 behob die Steiermärkische Landesregierung das angefochtene Straferkenntnis gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen angeführt, dem Beschwerdeführer seien von der Vorinstanz zwei Übertretungen des Paragraph 84, Absatz 2, StVO angelastet worden, zumal behauptet worden sei, daß er für 10 Werbungen und Ankündigungen am Tatort verantwortlich sei. Die Vorinstanz habe über ihn jedoch nur eine Geldstrafe verhängt, obwohl gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VStG 1950 bei Vorliegen mehrerer selbständiger Verwaltungsübertretungen die Strafen nebeneinander, somit zehn Strafen zu verhängen gewesen wären. Paragraph 22, VStG 1950 normiere ausdrücklich, daß die Strafen nebeneinander zu verhängen seien, wenn jemand durch verschiedene selbständige Daten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen habe. Entgegen diesem Kumulationsprinzip habe die Vorinstanz jedoch für alle zehn Übertretungen nur eine Strafe verhängt. Die Berufungsbehörde sei daher der Ansicht, daß auch dem gegenständlichen Bescheid ein solcher wesentlicher Verfahrensmangel anhafte, der von der Berufungsbehörde selbst nicht behoben werden könne. Das angefochtene Straferkenntnis habe daher anläßlich der rechtzeitig eingebrachten Berufung behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Der Beschwerdeführer rügt im wesentlichen, die belangte Behörde habe das angefochtene Straferkenntnis vom 13. Juli 1977 nicht deshalb aufheben dürfen, um die erste Instanz zu veranlassen, ihn wegen ein und derselben Tat im Sinne des § 22 VStG 1950 mehrerer Verwaltungsübertretungen schuldig zu erkennen und eine höhere Strafe zu verhängen. Auch im Verwaltungsstrafverfahren gelte gemäß § 51 Abs. 4 VStG 1950 der allgemeine und fundamentale Grundsatz jeden Strafverfahrens, nämlich des Verbotes der reformatio in peius, wonach ein ausschließlich zugunsten des Bestraften ergriffenes Rechtsmittel niemals zu einer strengeren Verurteilung führen könne.Der Beschwerdeführer rügt im wesentlichen, die belangte Behörde habe das angefochtene Straferkenntnis vom 13. Juli 1977 nicht deshalb aufheben dürfen, um die erste Instanz zu veranlassen, ihn wegen ein und derselben Tat im Sinne des Paragraph 22, VStG 1950 mehrerer Verwaltungsübertretungen schuldig zu erkennen und eine höhere Strafe zu verhängen. Auch im Verwaltungsstrafverfahren gelte gemäß Paragraph 51, Absatz 4, VStG 1950 der allgemeine und fundamentale Grundsatz jeden Strafverfahrens, nämlich des Verbotes der reformatio in peius, wonach ein ausschließlich zugunsten des Bestraften ergriffenes Rechtsmittel niemals zu einer strengeren Verurteilung führen könne.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, worin sie den Antrag stellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde ist zulässig, weil ein Beschwerdeführer durch einen letztinstanzlichen Berufungsbescheid, mit dem - entgegen der Vorschrift des § 66 Abs. 4 AVG 1950, wonach die Berufungsbehörde grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat - in Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG 1950 der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren zur neuerlichen Durchführung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen wird, in einem Recht verletzt werden kann. (Vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1951, Anh. Nr. 33 zur Slg. N.F./A; das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. November 1965, Zl. 56/65, und das hg. Erkenntnis vom 6. Februar 1978, Zl. 1144/77.)Die Beschwerde ist zulässig, weil ein Beschwerdeführer durch einen letztinstanzlichen Berufungsbescheid, mit dem - entgegen der Vorschrift des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950, wonach die Berufungsbehörde grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat - in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren zur neuerlichen Durchführung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen wird, in einem Recht verletzt werden kann. (Vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1951, Anh. Nr. 33 zur Slg. N.F./A; das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. November 1965, Zl. 56/65, und das hg. Erkenntnis vom 6. Februar 1978, Zl. 1144/77.)
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung oder Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Absatz 4 dieses Paragraphen hat die Berufungsbehörde außer dem im Absatz 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides lag in der Sachverhaltsermittlung der Behörde erster Instanz keine Mangelhaftigkeit vor; nur die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz sei insofern irrig gewesen, als richtigerweise der Beschwerdeführer wegen zehn Verwaltungsübertretungen hätte bestraft werden müssen, sodaß das Kumulationsprinzip gemäß § 22 Abs. 1 VStG 1950 anzuwenden gewesen wäre.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 (Paragraph 24, VStG 1950) kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung oder Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Absatz 4 dieses Paragraphen hat die Berufungsbehörde außer dem im Absatz 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides lag in der Sachverhaltsermittlung der Behörde erster Instanz keine Mangelhaftigkeit vor; nur die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz sei insofern irrig gewesen, als richtigerweise der Beschwerdeführer wegen zehn Verwaltungsübertretungen hätte bestraft werden müssen, sodaß das Kumulationsprinzip gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VStG 1950 anzuwenden gewesen wäre.
Mit dieser Vorgangsweise hat die belangte Behörde gegen die Bestimmungen des § 66 Abs. 2 und 4 AVG 1950 verstoßen. § 66 Abs. 2 AVG 1950 berechtigt nämlich die Berufungsbehörde nicht, den angefochtenen Bescheid deshalb zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung oder Erlassung eines neuen Bescheides an die Unterbehörde zurückzuverweisen, weil diese nicht geklärt habe, ob dem Beschwerdeführer nicht auch eine andere Verwaltungsübertretung anzulasten sei als diejenige, deretwegen sie ihn bestrafte. (Vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1965, Slg. N.F. Nr. 6744/A.) Vielmehr ist die Rechtsmittelbehörde nur dann berechtigt, mit Behebung gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 vorzugehen, wenn die dort festgelegten Voraussetzungen gegeben sind, nämlich, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. (Vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. März 1966, Slg. N.F. Nr. 6886/A.)Mit dieser Vorgangsweise hat die belangte Behörde gegen die Bestimmungen des Paragraph 66, Absatz 2 und 4 AVG 1950 verstoßen. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 berechtigt nämlich die Berufungsbehörde nicht, den angefochtenen Bescheid deshalb zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung oder Erlassung eines neuen Bescheides an die Unterbehörde zurückzuverweisen, weil diese nicht geklärt habe, ob dem Beschwerdeführer nicht auch eine andere Verwaltungsübertretung anzulasten sei als diejenige, deretwegen sie ihn bestrafte. (Vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1965, Slg. N.F. Nr. 6744/A.) Vielmehr ist die Rechtsmittelbehörde nur dann berechtigt, mit Behebung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 vorzugehen, wenn die dort festgelegten Voraussetzungen gegeben sind, nämlich, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. (Vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. März 1966, Slg. N.F. Nr. 6886/A.)
Die unrichtige Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG 1950 durch die belangte Behörde mußte zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes führen. (Vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. März 1972, Zl. 1439/70.)Die unrichtige Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 durch die belangte Behörde mußte zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes führen. (Vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. März 1972, Zl. 1439/70.)
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1976, BGBl. Nr. 316, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Das Mehrbegehren, betreffend die über den Pauschalbetrag hinausgehende Umsatzsteuer sowie die weiteren Stempelgebühren im Ausmaß von S 140,--, war deshalb abzuweisen, weil die Umsatzsteuer bereits im Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand enthalten ist (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 29. September 1965, Slg. N.F. Nr. 6774/A) und für eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde als Eingabe (§ 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267 in der seit 1. Jänner 1977 geltenden Fassung, BGBl. Nr. 668/1976) der Stempelgebührenersatz auch dann nur S 70,-- beträgt, wenn die Beschwerde aus mehreren Bogen besteht. (Vgl. den hg. Beschluß vom 18. Oktober 1977, Zl. 1214/77.)Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1976, BGBl. Nr. 316, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Das Mehrbegehren, betreffend die über den Pauschalbetrag hinausgehende Umsatzsteuer sowie die weiteren Stempelgebühren im Ausmaß von S 140,--, war deshalb abzuweisen, weil die Umsatzsteuer bereits im Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand enthalten ist vergleiche , z.B. den hg. Beschluß vom 29. September 1965, Slg. N.F. Nr. 6774/A) und für eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde als Eingabe (Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267 in der seit 1. Jänner 1977 geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1976,) der Stempelgebührenersatz auch dann nur S 70,-- beträgt, wenn die Beschwerde aus mehreren Bogen besteht. (Vgl. den hg. Beschluß vom 18. Oktober 1977, Zl. 1214/77.)
Wien, am 18. Mai 1978