Verwaltungsgerichtshof
18.05.1978
2351/77
GRS wie 1491/50 E VS 14. Jänner 1952 RS 1
Ein letztinstanzlicher Bescheid, mit dem gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der vorinstanzliche Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung einer neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde, kann mit Verwaltungsgerichtshofbeschwerde angefochten werden.