Rechtskräftige Entscheidungen über Vorfragen sind ohne neuerliche Entscheidung dem Straferkenntnisse zugrunde zu legen. (Hinweis auf E 9.1.1928, 861/27, VwSlg 15057/A, Hinweis auf Mannlicher-Quell,
Das Verwaltungsverfahren, I, Anm. 3.) hier: Bindung der Behörde an ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen § 24 Abs 1 lit c StVO, was als Behinderung der Fußgänger an der Benützung des Schutzweges iSd § 89 a Abs 2 StVO anzusehen war.Das Verwaltungsverfahren, römisch eins, Anmerkung 3.) hier: Bindung der Behörde an ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen Paragraph 24, Absatz eins, Litera c, StVO, was als Behinderung der Fußgänger an der Benützung des Schutzweges iSd Paragraph 89, a Absatz 2, StVO anzusehen war.