Ein Verwaltungsstrafverfahren gilt nur dann als eingestellt, wenn eine der Vorschrift des § 45 Abs 2 VStG in formeller Hinsicht entsprechende Verfügung getroffen worden ist. An diesen Verwaltungsakt sind Rechtsfolgen geknüpft, so vor allem die, daß die Verwaltungsbehörde das Strafverfahren nur gemäß § 52 VStG im Zusammenhalt mit § 69 AVG wiederaufnehmen darf. Es muß sich also um einen dem Beschuldigten erkennbaren Verwaltungsakt handeln. Solange ein solcher Schritt nicht erfolgt ist, kann das Strafverfahren, mag es aus was immer für Gründen zeitweilig unterbrochen worden sein, jederzeit fortgesetzt werden. Was aber für den Beschuldigten gilt, muß auch gleicherweise für die Behörde gelten.Ein Verwaltungsstrafverfahren gilt nur dann als eingestellt, wenn eine der Vorschrift des Paragraph 45, Absatz 2, VStG in formeller Hinsicht entsprechende Verfügung getroffen worden ist. An diesen Verwaltungsakt sind Rechtsfolgen geknüpft, so vor allem die, daß die Verwaltungsbehörde das Strafverfahren nur gemäß Paragraph 52, VStG im Zusammenhalt mit Paragraph 69, AVG wiederaufnehmen darf. Es muß sich also um einen dem Beschuldigten erkennbaren Verwaltungsakt handeln. Solange ein solcher Schritt nicht erfolgt ist, kann das Strafverfahren, mag es aus was immer für Gründen zeitweilig unterbrochen worden sein, jederzeit fortgesetzt werden. Was aber für den Beschuldigten gilt, muß auch gleicherweise für die Behörde gelten.