Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1980

Geschäftszahl

1641/77

Rechtssatz

Ein Aktenvermerk gem. Paragraph 45, Absatz 2, des Arbeitsinspektorates ist kein Bescheid. Eine Berufung gegen eine im Sinne dieser Bestimmung mit einem Aktenvermerk verfügte Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist daher unzulässig.