Ein Begründungsmangel ist im Sinne des § 42 Abs 2 lit c Z 3 VwGG 1965 nur dann nicht von Bedeutung, wenn über den Bfr die Mindeststrafe gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO verhängt worden wäre. Denn die belangte Behörde hätte in diesem Falle selbst bei Einhaltung der angeführten Gesetzesbestimmungen zu keinem anderen Bescheid kommen können, weil es das Milderungsrecht nicht gestattet, die Strafe unter dem gesetzlichen Strafsatz zu bemessen.Ein Begründungsmangel ist im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965 nur dann nicht von Bedeutung, wenn über den Bfr die Mindeststrafe gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO verhängt worden wäre. Denn die belangte Behörde hätte in diesem Falle selbst bei Einhaltung der angeführten Gesetzesbestimmungen zu keinem anderen Bescheid kommen können, weil es das Milderungsrecht nicht gestattet, die Strafe unter dem gesetzlichen Strafsatz zu bemessen.