Die Frage, ob bei bestehender Anmeldepflicht hinsichtlich einer lediglich in einem ärztlichen Zeugnis erwähnten Unfallsfolge als mittelbare Dienstbeschädigung abzusprechen ist und die Witwe des Kriegsbeschädigten in ein solches Verfahren gemäß § 48a KOVG 1957 rechtlich eintreten kann, fällt in die Zuständigkeit der Versorgungsbehörde erster Rechtsstufe.Die Frage, ob bei bestehender Anmeldepflicht hinsichtlich einer lediglich in einem ärztlichen Zeugnis erwähnten Unfallsfolge als mittelbare Dienstbeschädigung abzusprechen ist und die Witwe des Kriegsbeschädigten in ein solches Verfahren gemäß Paragraph 48 a, KOVG 1957 rechtlich eintreten kann, fällt in die Zuständigkeit der Versorgungsbehörde erster Rechtsstufe.