Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 87
Inkrafttretensdatum
01.01.1992
Außerkrafttretensdatum
30.06.1994
Abkürzung
KOVG 1957
Index
67 Versorgungsrecht
Text
ABSCHNITT II.ABSCHNITT römisch zwei.
Anmeldungsverfahren.
§ 87.Paragraph 87,
(1)Absatz eins,Die auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsansprüche sind vom Versorgungswerber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch Anmeldung beim örtlich zuständigen Landesinvalidenamt (§ 79) geltend zu machen. Dieser Vorschrift wird auch durch eine Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde oder bei einem Sozialversicherungsträger entsprochen; diese haben die Anmeldung unverzüglich an das örtlich zuständige Landesinvalidenamt weiterzuleiten.Die auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsansprüche sind vom Versorgungswerber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch Anmeldung beim örtlich zuständigen Landesinvalidenamt (Paragraph 79,) geltend zu machen. Dieser Vorschrift wird auch durch eine Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde oder bei einem Sozialversicherungsträger entsprochen; diese haben die Anmeldung unverzüglich an das örtlich zuständige Landesinvalidenamt weiterzuleiten.
(2)Absatz 2,Ein Anspruch auf Heilfürsorge und Beteilung mit Körperersatzstücken und orthopädischen Behelfen kann von Beschädigten, die in einer Krankenanstalt untergebracht sind, auch bei dieser Krankenanstalt angemeldet werden.
Anmerkung
ÜR: Art. III,
BGBl. Nr. 94/1975
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12106018
Alte Dokumentnummer
N6199119178J