Das im § 23 Abs 7 AVG ausgesprochene Verbot der Ersatzzustellung bei vorübergehender Abwesenheit des Empfängers wird dann wirksam, wenn der Empfänger verreist und daher aus diesen oder aus ähnlich gelagerten Verhältnissen, wie beispielsweise in den Fällen des Aufenthaltes im Krankenhaus oder Gefangenenhaus, nicht in der Lage ist, allfällige Zustellungsvorgänge im Bereich der Wohnung wahrzunehmen.Das im Paragraph 23, Absatz 7, AVG ausgesprochene Verbot der Ersatzzustellung bei vorübergehender Abwesenheit des Empfängers wird dann wirksam, wenn der Empfänger verreist und daher aus diesen oder aus ähnlich gelagerten Verhältnissen, wie beispielsweise in den Fällen des Aufenthaltes im Krankenhaus oder Gefangenenhaus, nicht in der Lage ist, allfällige Zustellungsvorgänge im Bereich der Wohnung wahrzunehmen.