Nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung geben der Berufungsbehörde die Möglichkeit, von der Bestimmung des § 66 Abs 2 AVG 1950 Gebrauch zu machen, den Bescheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen. Dieses Recht besitzt die Berufungsbehörde dann nicht, wenn es nur darum geht, den Parteien des Verwaltungsverfahrens die ihnen bisher nicht eingeräumte Gelegenheit zu geben, angesichts des festgestellten Sachverhaltes ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen (Hinweis E vom 26.10.1969, Zl 172/61). Die Berufungsbehörde ist nicht berechtigt, gemäß § 66 Abs 2 AVG 1950, den Bescheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen, wenn sich eine Partei der Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen verschwiegen hat (Hinweis E vom 19.6.1956, Zl 555/54 und vom 16.10.1961, Zl 172/61).Nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung geben der Berufungsbehörde die Möglichkeit, von der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 Gebrauch zu machen, den Bescheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen. Dieses Recht besitzt die Berufungsbehörde dann nicht, wenn es nur darum geht, den Parteien des Verwaltungsverfahrens die ihnen bisher nicht eingeräumte Gelegenheit zu geben, angesichts des festgestellten Sachverhaltes ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen (Hinweis E vom 26.10.1969, Zl 172/61). Die Berufungsbehörde ist nicht berechtigt, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950, den Bescheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen, wenn sich eine Partei der Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen verschwiegen hat (Hinweis E vom 19.6.1956, Zl 555/54 und vom 16.10.1961, Zl 172/61).