Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
0604/77
Entscheidungsdatum
08.11.1977
Index
L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
Norm
GdG Vlbg 1965 §17;
GdG Vlbg 1965 §90 Abs3;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0625/77 E 15. November 1977 RS 1
Stammrechtssatz
Art VII EGVG ist bloß eine subsidiäre Strafnorm, die nur in denjenigen Fällen des Verstoßes gegen Verwaltungsvorschriften einschließlich ortspolizeilicher Anordnungen Anwendung zu finden hat, für die der zuständige Gesetzgeber keine besondere Strafe festgesetzt hat.Artikel römisch sieben, EGVG ist bloß eine subsidiäre Strafnorm, die nur in denjenigen Fällen des Verstoßes gegen Verwaltungsvorschriften einschließlich ortspolizeilicher Anordnungen Anwendung zu finden hat, für die der zuständige Gesetzgeber keine besondere Strafe festgesetzt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977000604.X01
Dokumentnummer
JWR_1977000604_19771108X01