Der Beschwerdeführer, der in G. zwei Sportgeschäfte und eine Tennishalle und in V. und Bd I. je ein weiteres Sportgeschäft betreibt, hat am 9. September 1975 bei der Bezirkshauptmannschaft G. einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses auf eine Faustfeuerwaffe eingebracht. Zur Begründung dieses Antrages führte er aus, er müsse von seinen Geschäften regelmäßig die Tageslosungen in Höhe von S 50.000,-- und S 150.000,-- abholen, was regelmäßig nach Geschäftsschluß bzw. zur Nachtzeit stattfinde. Da gerade in der Umgebung von G. in letzter Zeit zahlreiche Raubüberfälle stattgefunden hätten (wobei auf den zweimaligen Überfall auf die „Raika“ G. und auf die Entführung eines Gendarmeriebeamten durch jugendliche Gangster hingewiesen werde), sei der Beschwerdeführer bei seinen Geldtransporten besonderen Gefahren ausgesetzt, denen nur mit Waffengewalt begegnet werden könne. Mit Bescheid vom 28. Juli 1976 wies die Bezirkshauptmannschaft G. das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 18 des Waffengesetzes 1967, BGBl. Nr. 121 (WaffG), mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe einen Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe nicht nachgewiesen. Es sei daher auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses nicht gegeben. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß der Beschwerdeführer die Tageslosungen des Sportgeschäftes in Bad I. nur fallweise abhole. Sowohl in Bad I. als auch in V. bestehe nach Ansicht der Behörde die Möglichkeit, die Tageslosungen in den Nachttresoren der nahegelegenen Banken (Bad I. Entfernung des Geldinstitutes vom Geschäft ca. 105 m, ausreichende Beleuchtung; V. Entfernung des nächstgelegenen Geldinstitutes 50 m, Beleuchtung des Stadtplatzes fast taghell) zu deponieren und bargeldlos nach G. überweisen zu lassen. Die Behörde habe dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, daß er die Behauptungen, die Tageslosungen bei den einzelnen Filialen abzuholen und nach G. zu bringen, nicht glaubhaft gemacht habe. Trotz Einräumung einer Frist zur Nachholung der Glaubhaftmachung habe der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht entsprochen. Könne ein Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe nicht nachgewiesen werden, so könne die Behörde gemäß § 17 Abs. 2 WaffG dennoch einen Waffenpaß ausstellen; sie habe sich hiebei aber an der Bestimmung des § 7 dieses Gesetzes zu orientieren, wonach private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen seien, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr bestehe, möglich sei. Auch von dieser gesetzlichen Bestimmung habe kein Gebrauch gemacht werden können. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Wahrung des Rechtsfriedens solle gewährleistet sein, daß die Zahl der zivilen Waffenträger möglichst gering und überschaubar gehalten werde. Gerade unter dem Aspekt der Wahrung des Rechtsfriedens habe bei der vorzunehmenden Interessenabwägung dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein solches Gewicht beigemessen werden können, daß dessen Berücksichtigung durch Ausstellen eines Waffenpasses ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen möglich gewesen wäre.Der Beschwerdeführer, der in G. zwei Sportgeschäfte und eine Tennishalle und in römisch fünf. und Bd römisch eins. je ein weiteres Sportgeschäft betreibt, hat am 9. September 1975 bei der Bezirkshauptmannschaft G. einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses auf eine Faustfeuerwaffe eingebracht. Zur Begründung dieses Antrages führte er aus, er müsse von seinen Geschäften regelmäßig die Tageslosungen in Höhe von S 50.000,-- und S 150.000,-- abholen, was regelmäßig nach Geschäftsschluß bzw. zur Nachtzeit stattfinde. Da gerade in der Umgebung von G. in letzter Zeit zahlreiche Raubüberfälle stattgefunden hätten (wobei auf den zweimaligen Überfall auf die „Raika“ G. und auf die Entführung eines Gendarmeriebeamten durch jugendliche Gangster hingewiesen werde), sei der Beschwerdeführer bei seinen Geldtransporten besonderen Gefahren ausgesetzt, denen nur mit Waffengewalt begegnet werden könne. Mit Bescheid vom 28. Juli 1976 wies die Bezirkshauptmannschaft G. das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 18, des Waffengesetzes 1967, Bundesgesetzblatt , Nr. 121 (WaffG), mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe einen Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe nicht nachgewiesen. Es sei daher auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses nicht gegeben. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß der Beschwerdeführer die Tageslosungen des Sportgeschäftes in Bad römisch eins. nur fallweise abhole. Sowohl in Bad römisch eins. als auch in römisch fünf. bestehe nach Ansicht der Behörde die Möglichkeit, die Tageslosungen in den Nachttresoren der nahegelegenen Banken (Bad römisch eins. Entfernung des Geldinstitutes vom Geschäft ca. 105 m, ausreichende Beleuchtung; römisch fünf. Entfernung des nächstgelegenen Geldinstitutes 50 m, Beleuchtung des Stadtplatzes fast taghell) zu deponieren und bargeldlos nach G. überweisen zu lassen. Die Behörde habe dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, daß er die Behauptungen, die Tageslosungen bei den einzelnen Filialen abzuholen und nach G. zu bringen, nicht glaubhaft gemacht habe. Trotz Einräumung einer Frist zur Nachholung der Glaubhaftmachung habe der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht entsprochen. Könne ein Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe nicht nachgewiesen werden, so könne die Behörde gemäß Paragraph 17, Absatz 2, WaffG dennoch einen Waffenpaß ausstellen; sie habe sich hiebei aber an der Bestimmung des Paragraph 7, dieses Gesetzes zu orientieren, wonach private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen seien, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr bestehe, möglich sei. Auch von dieser gesetzlichen Bestimmung habe kein Gebrauch gemacht werden können. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Wahrung des Rechtsfriedens solle gewährleistet sein, daß die Zahl der zivilen Waffenträger möglichst gering und überschaubar gehalten werde. Gerade unter dem Aspekt der Wahrung des Rechtsfriedens habe bei der vorzunehmenden Interessenabwägung dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein solches Gewicht beigemessen werden können, daß dessen Berücksichtigung durch Ausstellen eines Waffenpasses ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen möglich gewesen wäre.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er darauf hinwies, daß Geschäftsleute die Gelder nicht in der jeweils nächstgelegenen Bank deponieren könnten, sondern nur bei ihrer Hausbank, mit der sie in ständiger Geschäftsbeziehung stünden. Anderseits müsse es auch der unternehmerischen Entscheidung freigestellt bleiben, die Geldbeträge nicht in die Bank zu bringen, sondern nach Hause oder in das Hauptgeschäft zu transferieren, um sie dort im Tresor zu verwahren. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, daß er nicht nur Geldtransporte durchführe, wenn er Tageslosungen abhole, sondern auch regelmäßig dann, wenn er Bargeldbeträge für Lohnauszahlungen in die einzelnen Filialen bringe. Auch hiebei handle es sich durchwegs um Geldbeträge zwischen S 50.000,-- und S 100.000,-- im Einzelfall. Es komme auch sehr häufig vor, daß der Beschwerdeführer auf Geschäftsreisen nach Wien, Linz, Salzburg oder andere Städte Bargeldbeträge bis zu S 100.000,-- oder darüber mitnehme. Es habe sich nämlich gezeigt, daß man beim Wareneinkauf sehr oft günstigere Konditionen aushandeln könne, wenn man beim Lieferanten mit Bargeld bezahle. Auf derartigen Geschäftsreisen müsse der Beschwerdeführer auch öfters übernachten, was die Gefahr noch erhöhe. Abschließend verwies der Beschwerdeführer noch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, nach der an das Erfordernis der besonderen Gefahr nicht allzu große Anforderungen gestellt werden dürfen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, sie sei der Ansieht, daß Geldwerte, und um diese handle es sich im vorliegenden Fall ausschließlich, ob der Beschwerdeführer sich nun auf Geschäftsreise befinde oder die Tageslosung nach Hause oder zur Bank bringe, in der Regel durch Gewalt von Schußwaffen nicht am zweckmäßigsten geschützt werden könnten. Was am zweckmäßigsten sei, ergebe sich erst unter Abwägung aller möglichen Folgen. Ein Angriff auf Geldwerte richte sich nur mittelbar und erst in zweiter Linie gegen die Person. Die Person wäre erst dann gefährdet, wenn der Täter entweder um deren Bewaffnung wisse oder wenn ihm Waffengewalt entgegengesetzt werde. In beiden Fällen sei jedoch der Täter durch das Überraschungsmoment im Vorteil. Zusätzlich zum Verlust ersetzbarer Vermögenswerte wäre in Geld nicht aufzuwiegender Personenschaden zu befürchten. Aus dieser Argumentation sei keineswegs der Schluß abzuleiten, der Beschwerdeführer sollte mitgeführte Geldwerte etwa widerstandslos preisgeben. Im Rahmen eines kalkulierten Widerstandes halte die belangte Behörde jedoch, immer unter Bedachtnahme auf die möglichen Folgen für den Beschwerdeführer selbst, Stahlruten oder Gas- bzw. Schreckschußpistolen für zweckmäßiger. Mit diesen Waffen könne der Beschwerdeführer sich zumindest gegenüber Gelegenheitstätern erfolgreich wehren, zumal anderseits gegenüber diesem Personenkreis der Einsatz von Faustfeuerwaffen sich als unter Umständen zu hoch gegriffen herausstellen könnte. Anderen Tätern als Gelegenheitstätern gegenüber schiene der Einsatz einer Faustfeuerwaffe bereits mit zu viel Risiko für den Beschwerdeführer selbst behaftet, da zur Überwindung dieser bereits ein Maximum darstellenden Gegenwehr nur mehr gegen den Beschwerdeführer selbst mit allen daraus resultierenden Folgen für dessen Leben und Gesundheit vorgegangen werden könnte. Die belangte Behörde erachte unter Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte die vom Beschwerdeführer aufgezeigten möglichen Gefahren nicht für solche, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden könne, weshalb dem Beschwerdeführer ein Bedarf im Sinne des Waffengesetzes abzusprechen gewesen sei. Da die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers zum Sachverhalt durchaus nicht für unglaubwürdig halte, könne die beantragte persönliche Vernehmung sowie die seines Sohnes G entfallen. Bei Nichtvorliegen eines Bedarfes im waffenrechtlichen Sinn sei die Ausstellung eines Waffenpasses in das Ermessen der Behörde gestellt (§ 17 Abs. 2 zweiter Satz WaffG). Dieses Ermessen sei unter Abwägung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr bestehe, gegenüber den privaten Rechten und Interessen auszuüben. Das öffentliche Interesse sei jedoch, wie sich aus dem Waffengesetz in seiner Gesamtheit ergebe, sehr hoch zu schätzen, sodaß vom Ermessen nur in Grenzfällen Gebrauch gemacht werden könne. Als Grenzfall könne aber das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht angesehen werden, nachdem dieser, was etwa die sichere Verwahrung der Gelder in Bankdepots betreffe, noch nicht alle Möglichkeiten der Verbrechensprävention, auf die es vor allem ankomme, ausgeschöpft zu haben scheine.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, sie sei der Ansieht, daß Geldwerte, und um diese handle es sich im vorliegenden Fall ausschließlich, ob der Beschwerdeführer sich nun auf Geschäftsreise befinde oder die Tageslosung nach Hause oder zur Bank bringe, in der Regel durch Gewalt von Schußwaffen nicht am zweckmäßigsten geschützt werden könnten. Was am zweckmäßigsten sei, ergebe sich erst unter Abwägung aller möglichen Folgen. Ein Angriff auf Geldwerte richte sich nur mittelbar und erst in zweiter Linie gegen die Person. Die Person wäre erst dann gefährdet, wenn der Täter entweder um deren Bewaffnung wisse oder wenn ihm Waffengewalt entgegengesetzt werde. In beiden Fällen sei jedoch der Täter durch das Überraschungsmoment im Vorteil. Zusätzlich zum Verlust ersetzbarer Vermögenswerte wäre in Geld nicht aufzuwiegender Personenschaden zu befürchten. Aus dieser Argumentation sei keineswegs der Schluß abzuleiten, der Beschwerdeführer sollte mitgeführte Geldwerte etwa widerstandslos preisgeben. Im Rahmen eines kalkulierten Widerstandes halte die belangte Behörde jedoch, immer unter Bedachtnahme auf die möglichen Folgen für den Beschwerdeführer selbst, Stahlruten oder Gas- bzw. Schreckschußpistolen für zweckmäßiger. Mit diesen Waffen könne der Beschwerdeführer sich zumindest gegenüber Gelegenheitstätern erfolgreich wehren, zumal anderseits gegenüber diesem Personenkreis der Einsatz von Faustfeuerwaffen sich als unter Umständen zu hoch gegriffen herausstellen könnte. Anderen Tätern als Gelegenheitstätern gegenüber schiene der Einsatz einer Faustfeuerwaffe bereits mit zu viel Risiko für den Beschwerdeführer selbst behaftet, da zur Überwindung dieser bereits ein Maximum darstellenden Gegenwehr nur mehr gegen den Beschwerdeführer selbst mit allen daraus resultierenden Folgen für dessen Leben und Gesundheit vorgegangen werden könnte. Die belangte Behörde erachte unter Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte die vom Beschwerdeführer aufgezeigten möglichen Gefahren nicht für solche, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden könne, weshalb dem Beschwerdeführer ein Bedarf im Sinne des Waffengesetzes abzusprechen gewesen sei. Da die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers zum Sachverhalt durchaus nicht für unglaubwürdig halte, könne die beantragte persönliche Vernehmung sowie die seines Sohnes G entfallen. Bei Nichtvorliegen eines Bedarfes im waffenrechtlichen Sinn sei die Ausstellung eines Waffenpasses in das Ermessen der Behörde gestellt (Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz WaffG). Dieses Ermessen sei unter Abwägung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr bestehe, gegenüber den privaten Rechten und Interessen auszuüben. Das öffentliche Interesse sei jedoch, wie sich aus dem Waffengesetz in seiner Gesamtheit ergebe, sehr hoch zu schätzen, sodaß vom Ermessen nur in Grenzfällen Gebrauch gemacht werden könne. Als Grenzfall könne aber das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht angesehen werden, nachdem dieser, was etwa die sichere Verwahrung der Gelder in Bankdepots betreffe, noch nicht alle Möglichkeiten der Verbrechensprävention, auf die es vor allem ankomme, ausgeschöpft zu haben scheine.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die belangte Behörde habe die Angaben des Beschwerdeführers für glaubwürdig gehalten, weshalb sie diese der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen habe. Die belangte Behörde anerkenne, daß der Beschwerdeführer durch die regelmäßigen Geldtransporte besonderen Gefahren ausgesetzt Sei und billige ihm zur Abwehr dieser Gefahren verschiedene Waffen, wie Stahlruten, Gas- und Schreckschußpistolen, zu. Anderseits vermeine aber die Behörde, die besonderen Gefahren seien nicht solcher Art, daß sie die Anwendung von Waffengewalt rechtfertigen würden. Dieser Widerspruch sei mit den Denkgesetzen und mit dem allgemeinen Erfahrungsgut nicht in Einklang zu bringen, sodaß der Bescheid rechtswidrig sei. Nach der Legaldefinition verstehe man unter Waffen solche Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt seien, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen. Unter den Sammelbegriff „Waffen“ fielen einerseits Faustfeuerwaffen, anderseits aber auch Schreckschuß- oder Gaspistolen sowie die im § 11 WaffG angeführten verbotenen Waffen, wie Stahlruten, Schlagringe, Totschläger oder Springmesser etc. Der Gesetzgeber treffe bei der Umschreibung des Bedarfes des § 18 WaffG keine Unterscheidung zwischen den einzelnen Waffenarten, sondern spreche nur allgemein von Waffengewalt. Wenn also die Behörde dem Beschwerdeführer zubillige, daß die ihm drohenden besonderen Gefahren derart seien, daß die Anwendung von Waffen angebracht sei, so anerkenne sie damit den vom Gesetzgeber geforderten Bedarf. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sei es nicht Aufgabe der Behörde, Überlegungen darüber anzustellen, ob eine Person im Interesse der eigenen Sicherheit am besten eine Hieb-, Stich- oder Schußwaffe verwenden sollte. Sei der Bedarf zum Führen von Waffen gegeben, so müsse die Wahl der Waffe der Einzelperson überlassen bleiben. Es hänge im wesentlichen von der körperlichen Konstitution und von der sportlichen Fähigkeit der gefährdeten Person ab, ob sie sich am besten mit einer Stahlrute, einem Totschläger, einem Springmesser oder mit einer Pistole wirksam verteidigen könne. Die Frage, ob und mit welcher Waffe man sich im Fall eines Raubüberfalles zur Wehr setzen könne und dürfe, spiele im Verfahren zur Ausstellung eines Waffenpasses überhaupt keine Rolle. Die Behauptung der belangten Behörde, eine Person wäre erst dann gefährdet, wenn der Täter entweder um deren Bewaffnung wisse oder wenn ihm Waffengewalt entgegengesetzt werde, sei mit den Denkgesetzen und dem Erfahrungsgut nicht in Einklang zu bringen. Unzählige Fälle aus der Praxis würden vielmehr das Gegenteil beweisen, daß nämlich meistens wehrlose Personen Opfer von Gewaltverbrechen werden. Im übrigen müsse nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die besondere Gefahr im Sinne des Gesetzes weder akut noch besonders schwerwiegend sein und es dürften an das Kriterium der besonderen Gefahr nicht allzu große Anforderungen gestellt werden.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die belangte Behörde habe die Angaben des Beschwerdeführers für glaubwürdig gehalten, weshalb sie diese der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen habe. Die belangte Behörde anerkenne, daß der Beschwerdeführer durch die regelmäßigen Geldtransporte besonderen Gefahren ausgesetzt Sei und billige ihm zur Abwehr dieser Gefahren verschiedene Waffen, wie Stahlruten, Gas- und Schreckschußpistolen, zu. Anderseits vermeine aber die Behörde, die besonderen Gefahren seien nicht solcher Art, daß sie die Anwendung von Waffengewalt rechtfertigen würden. Dieser Widerspruch sei mit den Denkgesetzen und mit dem allgemeinen Erfahrungsgut nicht in Einklang zu bringen, sodaß der Bescheid rechtswidrig sei. Nach der Legaldefinition verstehe man unter Waffen solche Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt seien, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen. Unter den Sammelbegriff „Waffen“ fielen einerseits Faustfeuerwaffen, anderseits aber auch Schreckschuß- oder Gaspistolen sowie die im Paragraph 11, WaffG angeführten verbotenen Waffen, wie Stahlruten, Schlagringe, Totschläger oder Springmesser etc. Der Gesetzgeber treffe bei der Umschreibung des Bedarfes des Paragraph 18, WaffG keine Unterscheidung zwischen den einzelnen Waffenarten, sondern spreche nur allgemein von Waffengewalt. Wenn also die Behörde dem Beschwerdeführer zubillige, daß die ihm drohenden besonderen Gefahren derart seien, daß die Anwendung von Waffen angebracht sei, so anerkenne sie damit den vom Gesetzgeber geforderten Bedarf. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sei es nicht Aufgabe der Behörde, Überlegungen darüber anzustellen, ob eine Person im Interesse der eigenen Sicherheit am besten eine Hieb-, Stich- oder Schußwaffe verwenden sollte. Sei der Bedarf zum Führen von Waffen gegeben, so müsse die Wahl der Waffe der Einzelperson überlassen bleiben. Es hänge im wesentlichen von der körperlichen Konstitution und von der sportlichen Fähigkeit der gefährdeten Person ab, ob sie sich am besten mit einer Stahlrute, einem Totschläger, einem Springmesser oder mit einer Pistole wirksam verteidigen könne. Die Frage, ob und mit welcher Waffe man sich im Fall eines Raubüberfalles zur Wehr setzen könne und dürfe, spiele im Verfahren zur Ausstellung eines Waffenpasses überhaupt keine Rolle. Die Behauptung der belangten Behörde, eine Person wäre erst dann gefährdet, wenn der Täter entweder um deren Bewaffnung wisse oder wenn ihm Waffengewalt entgegengesetzt werde, sei mit den Denkgesetzen und dem Erfahrungsgut nicht in Einklang zu bringen. Unzählige Fälle aus der Praxis würden vielmehr das Gegenteil beweisen, daß nämlich meistens wehrlose Personen Opfer von Gewaltverbrechen werden. Im übrigen müsse nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die besondere Gefahr im Sinne des Gesetzes weder akut noch besonders schwerwiegend sein und es dürften an das Kriterium der besonderen Gefahr nicht allzu große Anforderungen gestellt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 2 erster Satz WaffG hat die Behörde einer verläßlichen Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und einen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nachweist, einen Waffenpaß auszustellen. Ein Bedarf im Sinne des § 17 Abs. 2 WaffG ist gemäß § 18 leg. cit. insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn eine Person glaubhaft macht, daß sie außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder ihrer eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Von „besonderen Gefahren“ im Sinne des § 18 WaffG kann nur gesprochen werden, wenn diese Gefahren das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren übersteigt, doch dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an das Merkmal „wesentlich“ bzw. „erheblich“ nicht allzu große Anforderungen gestellt werden (siehe z. B. auch das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. N. F. Nr. 7665/A, weiters die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1975, Zl. 126/75, und vom 27. Jänner 1976, Zl. 393/75).Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, erster Satz WaffG hat die Behörde einer verläßlichen Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und einen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nachweist, einen Waffenpaß auszustellen. Ein Bedarf im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, WaffG ist gemäß Paragraph 18, leg. cit. insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn eine Person glaubhaft macht, daß sie außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder ihrer eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Von „besonderen Gefahren“ im Sinne des Paragraph 18, WaffG kann nur gesprochen werden, wenn diese Gefahren das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren übersteigt, doch dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an das Merkmal „wesentlich“ bzw. „erheblich“ nicht allzu große Anforderungen gestellt werden (siehe z. B. auch das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. N. F. Nr. 7665/A, weiters die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1975, Zl. 126/75, und vom 27. Jänner 1976, Zl. 393/75).
Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, daß die belangte Behörde, da sie die Angaben des Beschwerdeführers zum Sachverhalt nicht für unglaubwürdig erachtet hat, die Gründe, die der Beschwerdeführer zur Dartuung seines Bedarfes an der Ausstellung eines Waffenpasses vorgebracht hat, ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat. Dagegen hat die belangte Behörde durchaus nicht, wie der Beschwerdeführer vermeint, anerkannt, daß der Beschwerdeführer durch Geldtransporte besonderen Gefahren im Sinne des Waffengesetzes 1967 ausgesetzt sei. Vielmehr hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, daß die vom Beschwerdeführer aufgezeigten möglichen Gefahren nicht solche seien, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden könne, weshalb ihm ein Bedarf im Sinne des Waffengesetzes abzusprechen sei. Dadurch hat die belangte Behörde sich auch nicht in Widerspruch mit den Denkgesetzen gesetzt, wenn sie gleichzeitig die Ansicht vertrat, daß solchen möglichen Gefahren mit verschiedenen anderen Waffen, wie z. B. Stahlruten, Gas- oder Schreckschußpistolen, wirksam entgegengetreten werden könnte. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich bei seiner Argumentation, daß er einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine Faustfeuerwaffe gestellt hat und die belangte Behörde daher ausschließlich über diesen Antrag zu erkennen hatte. Soweit die belangte Behörde daher allgemein davon gesprochen hat, daß die von ihm aufgezeigten möglichen Gefahren nicht solche seien, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden könne, hatte sie, da der Antrag des Beschwerdeführers die Ausstellung eines Waffenpasses für eine Faustfeuerwaffe zum Gegenstand hatte, nur solche Waffen gemeint. Das ergibt sich auch, wie die belangte Behörde richtig in ihrer Gegenschrift meint, schon aus der Zitierung der §§ 17 Abs. 2 und 18 WaffG, die ausdrücklich nur das Führen von Faustfeuerwaffen behandeln. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Ansicht vertritt, der Gesetzgeber habe bei der Umschreibung des Bedarfes im § 18 WaffG keine Unterscheidung zwischen den einzelnen Waffenarten getroffen, sondern nur allgemein von Waffengewalt gesprochen, weshalb dann, wenn die Behörde dem Beschwerdeführer Waffen zubillige, den vom Gesetzgeber geforderten Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen anerkenne, kann ihm nicht gefolgt werden. Daß diese Ansicht nicht richtig ist, ergibt sich schon daraus, daß die §§ 16 bis 28 WaffG unter der gemeinsamen Überschrift Faustfeuerwaffen zusammengefaßt sind und sich ausschließlich nur mit dem Erwerb, dem Besitz und dem Führen von Faustfeuerwaffen befassen. Dazu kommt noch, daß der Gesetzgeber den Besitz anderer Waffen, wie z. B. der von der belangten Behörde erwähnten Stahlruten, an anderer Stelle im Waffengesetz (§ 11) regelt. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher der Ansicht, daß § 18 WaffG, auch wenn dort nur allgemein von Waffengewalt gesprochen wird, sich nur auf den Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen bezieht. Im übrigen wird im § 18 ausdrücklich § 17 Abs. 2 zitiert, sodaß kein Zweifel daran bestehen kann, daß es sich nur um den Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen handeln kann. Die belangte Behörde hat daher keinesfalls rechtswidrig gehandelt, wenn sie auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers zu dem Schluß kam, daß zur Abwendung solcher Gefahren, denen der Beschwerdeführer anläßlich der Geldtransporte ausgesetzt sein könnte, eine Faustfeuerwaffe nicht erforderlich wäre, sondern daß der Beschwerdeführer auch mit anderen Waffen das Auslangen finden könnte. Mit Recht hat die belangte Behörde aber auch den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß für ihn der Transport größerer Geldbeträge in der Regel vermeidbar wäre, wenn sich der Beschwerdeführer der Hilfe der vorhandenen Banken bedienen würde. Selbstverständlich bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, von derartigen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, jedoch kann er, wenn er es nicht tut, nicht daraus den Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe ableiten. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Bedarf des Beschwerdeführers zum Führen einer Faustfeuerwaffe im Sinne der Bestimmungen der §§ 17 Abs. 2 erster Satz und 18 WaffG nicht als gegeben erachtet hat. Verneint die Behörde das Vorliegen eines Bedarfes im Sinne des Waffengesetzes, so liegt es gemäß § 17 Abs. 2 zweiter Satz WaffG im Ermessen der Behörde; einen Waffenpaß auszustellen; bei der Anwendung dieser Ermessensbestimmung sind gemäß § 7 WaffG private Rechte und Interessen insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung, deren Ergebnis ebenfalls keine positive Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses zum Führen einer Faustfeuerwaffe ermöglichte, ist vom Beschwerdeführer nicht bekämpft. Nach dem klaren und eindeutigen Beschwerdevorbringen ist Beschwerdepunkt die Verneinung des Rechtsanspruches auf Ausstellung eines Waffenpasses aus dem Titel des Bedarfes im Sinne des § 17 Abs. 2 1. Satz in Verbindung mit § 18 WaffG. In diesem vermeintlichen Recht ist der Beschwerdeführer nicht verletzt.Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, daß die belangte Behörde, da sie die Angaben des Beschwerdeführers zum Sachverhalt nicht für unglaubwürdig erachtet hat, die Gründe, die der Beschwerdeführer zur Dartuung seines Bedarfes an der Ausstellung eines Waffenpasses vorgebracht hat, ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat. Dagegen hat die belangte Behörde durchaus nicht, wie der Beschwerdeführer vermeint, anerkannt, daß der Beschwerdeführer durch Geldtransporte besonderen Gefahren im Sinne des Waffengesetzes 1967 ausgesetzt sei. Vielmehr hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, daß die vom Beschwerdeführer aufgezeigten möglichen Gefahren nicht solche seien, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden könne, weshalb ihm ein Bedarf im Sinne des Waffengesetzes abzusprechen sei. Dadurch hat die belangte Behörde sich auch nicht in Widerspruch mit den Denkgesetzen gesetzt, wenn sie gleichzeitig die Ansicht vertrat, daß solchen möglichen Gefahren mit verschiedenen anderen Waffen, wie z. B. Stahlruten, Gas- oder Schreckschußpistolen, wirksam entgegengetreten werden könnte. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich bei seiner Argumentation, daß er einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine Faustfeuerwaffe gestellt hat und die belangte Behörde daher ausschließlich über diesen Antrag zu erkennen hatte. Soweit die belangte Behörde daher allgemein davon gesprochen hat, daß die von ihm aufgezeigten möglichen Gefahren nicht solche seien, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden könne, hatte sie, da der Antrag des Beschwerdeführers die Ausstellung eines Waffenpasses für eine Faustfeuerwaffe zum Gegenstand hatte, nur solche Waffen gemeint. Das ergibt sich auch, wie die belangte Behörde richtig in ihrer Gegenschrift meint, schon aus der Zitierung der Paragraphen 17, Absatz 2 und 18 WaffG, die ausdrücklich nur das Führen von Faustfeuerwaffen behandeln. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Ansicht vertritt, der Gesetzgeber habe bei der Umschreibung des Bedarfes im Paragraph 18, WaffG keine Unterscheidung zwischen den einzelnen Waffenarten getroffen, sondern nur allgemein von Waffengewalt gesprochen, weshalb dann, wenn die Behörde dem Beschwerdeführer Waffen zubillige, den vom Gesetzgeber geforderten Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen anerkenne, kann ihm nicht gefolgt werden. Daß diese Ansicht nicht richtig ist, ergibt sich schon daraus, daß die Paragraphen 16 bis 28 WaffG unter der gemeinsamen Überschrift Faustfeuerwaffen zusammengefaßt sind und sich ausschließlich nur mit dem Erwerb, dem Besitz und dem Führen von Faustfeuerwaffen befassen. Dazu kommt noch, daß der Gesetzgeber den Besitz anderer Waffen, wie z. B. der von der belangten Behörde erwähnten Stahlruten, an anderer Stelle im Waffengesetz (Paragraph 11,) regelt. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher der Ansicht, daß Paragraph 18, WaffG, auch wenn dort nur allgemein von Waffengewalt gesprochen wird, sich nur auf den Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen bezieht. Im übrigen wird im Paragraph 18, ausdrücklich Paragraph 17, Absatz 2, zitiert, sodaß kein Zweifel daran bestehen kann, daß es sich nur um den Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen handeln kann. Die belangte Behörde hat daher keinesfalls rechtswidrig gehandelt, wenn sie auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers zu dem Schluß kam, daß zur Abwendung solcher Gefahren, denen der Beschwerdeführer anläßlich der Geldtransporte ausgesetzt sein könnte, eine Faustfeuerwaffe nicht erforderlich wäre, sondern daß der Beschwerdeführer auch mit anderen Waffen das Auslangen finden könnte. Mit Recht hat die belangte Behörde aber auch den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß für ihn der Transport größerer Geldbeträge in der Regel vermeidbar wäre, wenn sich der Beschwerdeführer der Hilfe der vorhandenen Banken bedienen würde. Selbstverständlich bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, von derartigen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, jedoch kann er, wenn er es nicht tut, nicht daraus den Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe ableiten. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Bedarf des Beschwerdeführers zum Führen einer Faustfeuerwaffe im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 17, Absatz 2, erster Satz und 18 WaffG nicht als gegeben erachtet hat. Verneint die Behörde das Vorliegen eines Bedarfes im Sinne des Waffengesetzes, so liegt es gemäß Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz WaffG im Ermessen der Behörde; einen Waffenpaß auszustellen; bei der Anwendung dieser Ermessensbestimmung sind gemäß Paragraph 7, WaffG private Rechte und Interessen insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung, deren Ergebnis ebenfalls keine positive Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses zum Führen einer Faustfeuerwaffe ermöglichte, ist vom Beschwerdeführer nicht bekämpft. Nach dem klaren und eindeutigen Beschwerdevorbringen ist Beschwerdepunkt die Verneinung des Rechtsanspruches auf Ausstellung eines Waffenpasses aus dem Titel des Bedarfes im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, 1. Satz in Verbindung mit Paragraph 18, WaffG. In diesem vermeintlichen Recht ist der Beschwerdeführer nicht verletzt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 4/1975.Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.
Wien, am 7. Juni 1977