Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.06.1977

Geschäftszahl

0398/77

Rechtssatz

Paragraph 18, WaffG bezieht sich nur auf den Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen, auch wenn dort nur allgemein von Waffengewalt gesprochen wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1977:1977000398.X02