Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2036/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2036/76

Entscheidungsdatum

14.09.1977

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1093/55 E 22. September 1955 VwSlg 3825 A/1955 RS 1

Stammrechtssatz

Im Verwaltungsstrafrecht ist die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzende Arreststrafe nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen. Die Berufungsbehörde ist berechtigt, die Geldstrafe mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse und die Sorgepflicht des Täters sowohl herabzusetzen, ohne die Ersatzarreststrafe niedriger zu bemessen, als auch die primäre Geldstrafe und die subsidiäre Arreststrafe in einem Verhältnis festzusetzen, welches nicht einer aus dem Verhältnis der Höchststrafsätze errechneten Schlüsselzahl entspricht.

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002036.X01

Im RIS seit

01.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1976002036_19770914X01

Rechtssatz für 2036/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2036/76

Entscheidungsdatum

14.09.1977

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0088/48 E 9. Juni 1950 VwSlg 1507 A/1950 RS 3

Stammrechtssatz

Die Wahl des Strafmittels und die Bemessung der Strafe liegt im Ermessen der Behörde (Hinweis E 3.3.1966, 340/65).

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002036.X02

Im RIS seit

01.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1976002036_19770914X02

Rechtssatz für 2036/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2036/76

Entscheidungsdatum

14.09.1977

Index

26/01 Wettbewerbsrecht
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

AusverkaufsV 1933 §1;
AusverkaufsV 1933 §2;

Rechtssatz

Die AusverkaufsVO zählt zu jenen Vorschriften, die zum Schutz der Gewerbetreibenden vor unlauterem Wettbewerb erlassen wurde. Sie hat aber auch den Schutz des Käuferpublikums im Auge, und zwar beabsichtigt sie, eine psychologische Beeinflussung des kaufenden Publikums zum Nachteil der Konkurrenzbetriebe zu verhindern. Diesem Zweck dient einerseits die Festsetzung einer Bewilligungspflicht für die Ankündigung von Ausverkäufen und ausverkaufsähnlichen Veranstaltungen, andererseits die in Paragraph 5, getroffene Regelung für branchenübliche Sonderverkäufe (Hinweis hinsichtlich Ankündigung E 19.2.1957, 1623/53, VwSlg 4280 A/1957 von "Ausverkäufen" und "ausverkaufsähnlichen Veranstaltungen" auf E 9.10.1930, VwSlg 16324 A/1930; darunter sind nicht nur Warenverkäufe, bei denen das ganze Lager, sondern auch solche, bei denen das Lager an Waren bestimmter Gattung unter vollständiger Auflassung veräußert wird, zu verstehen. Hier: Pelz- und Lederkauf "noch bis Weihnachten zu den bekannten Sensationspreisen von - bis").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002036.X03

Im RIS seit

01.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1976002036_19770914X03