Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1977

Geschäftszahl

2036/76

Rechtssatz

Die AusverkaufsVO zählt zu jenen Vorschriften, die zum Schutz der Gewerbetreibenden vor unlauterem Wettbewerb erlassen wurde. Sie hat aber auch den Schutz des Käuferpublikums im Auge, und zwar beabsichtigt sie, eine psychologische Beeinflussung des kaufenden Publikums zum Nachteil der Konkurrenzbetriebe zu verhindern. Diesem Zweck dient einerseits die Festsetzung einer Bewilligungspflicht für die Ankündigung von Ausverkäufen und ausverkaufsähnlichen Veranstaltungen, andererseits die in Paragraph 5, getroffene Regelung für branchenübliche Sonderverkäufe (Hinweis hinsichtlich Ankündigung E 19.2.1957, 1623/53, VwSlg 4280 A/1957 von "Ausverkäufen" und "ausverkaufsähnlichen Veranstaltungen" auf E 9.10.1930, VwSlg 16324 A/1930; darunter sind nicht nur Warenverkäufe, bei denen das ganze Lager, sondern auch solche, bei denen das Lager an Waren bestimmter Gattung unter vollständiger Auflassung veräußert wird, zu verstehen. Hier: Pelz- und Lederkauf "noch bis Weihnachten zu den bekannten Sensationspreisen von - bis").