Der im Jahre 1934 in Berlin geborene Beschwerdeführer war von Geburt an österreichischer Staatsbürger. Am 1. März 1968 erwarb er freiwillig die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik, doch wurde von den zuständigen Organen der DDR die Verleihung der Staatsbürgerschaft am 23. Februar 1971 gemäß § 12 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der DDR widerrufen, sodaß der Beschwerdeführer seit dem 23. Februar 1971 nicht mehr die Staatsbürgerschaft der DDR besitzt. Seit 10. März 1972 hat der Beschwerdeführer seinen ununterbrochenen Wohnsitz in Österreich. Mit Schreiben vom 19. Mai 1974 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag, ihm die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer wiederholt mit der Diagnose „Morbus Bleuler“ (paranoide Schizophrenie) in Anstaltspflege war, zuletzt vom 18. Mai 1972 bis 24. Juli 1973. Das psychiatrische Krankenhaus der Stadt Wien teilte der belangten Behörde auf Anfrage mit Schreiben vom 10. Juni 1975 mit, bei dem Beschwerdeführer liege eine in Schüben verlaufende paranoide Schizophrenie vor, die zum Zeitpunkt der Entlassung des Beschwerdeführers wohl weitgehend abgeklungen gewesen sei, doch müsse damit gerechnet werden, daß in unregelmäßigen Zeitabständen wieder eine neuerliche Exacerbation auftrete; es könne somit keine Gewähr dafür gegeben sein, daß der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Die psychiatrische Universitätsklinik Wien teilte auf Ersuchen der belangten Behörde mit Schreiben vom 24. Oktober 1975 mit, der Beschwerdeführer leide an einem Morbus Bleuler, sei derzeit gut angepaßt und biete keine Anhaltspunkte für einen Defektzustand. Das Gesundheitsamt der Stadt Wien, als Amtssachverständiger von der belangten Behörde um Bekanntgabe ersucht, ob die beim Beschwerdeführer bestehende Geisteskrankheit vollständig ausgeheilt worden sei oder ob in unregelmäßigen Abständen wieder mit einer „Exploration“ gerechnet werden müsse und somit keine Gewähr dafür gegeben sei, daß der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle, meinte in seinem Gutachten vom 24. November 1975 unter Bezugnahme auf die vorgenannten Befunde des psychiatrischen Krankenhauses der Stadt Wien und der psychiatrischen Universitätsklinik, der Beschwerdeführer leide an einem Morbus Bleuler, derzeit sei kein Defektzustand faßbar, es liege gute Anpassung vor, von einer Ausheilung dieser Krankheit könne nicht gesprochen werden, es sei wahrscheinlich, daß, solange sich der Beschwerdeführer in kontinuierlicher fachärztlicher Behandlung und Kontrolle befinde, keine derartige Verschlechterung seines Zustandes eintreten werde, daß Gefahr für öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gegeben wäre; bei Wegfall dieser Bedingungen könnten die im Befund des psychiatrischen Krankenhauses vom 10. Juni 1975 angeführten Umstände eintreten.Der im Jahre 1934 in Berlin geborene Beschwerdeführer war von Geburt an österreichischer Staatsbürger. Am 1. März 1968 erwarb er freiwillig die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik, doch wurde von den zuständigen Organen der DDR die Verleihung der Staatsbürgerschaft am 23. Februar 1971 gemäß Paragraph 12, des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der DDR widerrufen, sodaß der Beschwerdeführer seit dem 23. Februar 1971 nicht mehr die Staatsbürgerschaft der DDR besitzt. Seit 10. März 1972 hat der Beschwerdeführer seinen ununterbrochenen Wohnsitz in Österreich. Mit Schreiben vom 19. Mai 1974 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag, ihm die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer wiederholt mit der Diagnose „Morbus Bleuler“ (paranoide Schizophrenie) in Anstaltspflege war, zuletzt vom 18. Mai 1972 bis 24. Juli 1973. Das psychiatrische Krankenhaus der Stadt Wien teilte der belangten Behörde auf Anfrage mit Schreiben vom 10. Juni 1975 mit, bei dem Beschwerdeführer liege eine in Schüben verlaufende paranoide Schizophrenie vor, die zum Zeitpunkt der Entlassung des Beschwerdeführers wohl weitgehend abgeklungen gewesen sei, doch müsse damit gerechnet werden, daß in unregelmäßigen Zeitabständen wieder eine neuerliche Exacerbation auftrete; es könne somit keine Gewähr dafür gegeben sein, daß der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Die psychiatrische Universitätsklinik Wien teilte auf Ersuchen der belangten Behörde mit Schreiben vom 24. Oktober 1975 mit, der Beschwerdeführer leide an einem Morbus Bleuler, sei derzeit gut angepaßt und biete keine Anhaltspunkte für einen Defektzustand. Das Gesundheitsamt der Stadt Wien, als Amtssachverständiger von der belangten Behörde um Bekanntgabe ersucht, ob die beim Beschwerdeführer bestehende Geisteskrankheit vollständig ausgeheilt worden sei oder ob in unregelmäßigen Abständen wieder mit einer „Exploration“ gerechnet werden müsse und somit keine Gewähr dafür gegeben sei, daß der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle, meinte in seinem Gutachten vom 24. November 1975 unter Bezugnahme auf die vorgenannten Befunde des psychiatrischen Krankenhauses der Stadt Wien und der psychiatrischen Universitätsklinik, der Beschwerdeführer leide an einem Morbus Bleuler, derzeit sei kein Defektzustand faßbar, es liege gute Anpassung vor, von einer Ausheilung dieser Krankheit könne nicht gesprochen werden, es sei wahrscheinlich, daß, solange sich der Beschwerdeführer in kontinuierlicher fachärztlicher Behandlung und Kontrolle befinde, keine derartige Verschlechterung seines Zustandes eintreten werde, daß Gefahr für öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gegeben wäre; bei Wegfall dieser Bedingungen könnten die im Befund des psychiatrischen Krankenhauses vom 10. Juni 1975 angeführten Umstände eintreten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 12 lit. b und 10 Abs. 1 Z. 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250, in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 394/1973 und 703/1974 (StbG 1965), mit der Begründung abgewiesen, § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG 1965 fordere, daß der Einbürgerungswerber nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür biete, daß er keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bilde. Der Beschwerdeführer sei wiederholt wegen paranoider Schizophrenie, zuletzt vom Mai 1972 bis Juli 1973, in Anstaltspflege gewesen. Obwohl er derzeit einer Beschäftigung nachgehe und zur Zeit keine Anzeichen der Geisteskrankheit erkennbar seien, könne diese doch nicht als ausgeheilt angesehen werden, da das Krankheitsbild in Schüben verlaufe und in unregelmäßigen Zeitabständen mit neuen Ausbrüchen zu rechnen sei. Da somit keine Gewähr dafür gegeben sei, daß der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bilde, sei sein Ansuchen abzuweisen gewesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 12, Litera b, und 10 Absatz eins, Ziffer 6, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250, in der Fassung der Novellen Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1973, und 703 aus 1974, (StbG 1965), mit der Begründung abgewiesen, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1965 fordere, daß der Einbürgerungswerber nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür biete, daß er keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bilde. Der Beschwerdeführer sei wiederholt wegen paranoider Schizophrenie, zuletzt vom Mai 1972 bis Juli 1973, in Anstaltspflege gewesen. Obwohl er derzeit einer Beschäftigung nachgehe und zur Zeit keine Anzeichen der Geisteskrankheit erkennbar seien, könne diese doch nicht als ausgeheilt angesehen werden, da das Krankheitsbild in Schüben verlaufe und in unregelmäßigen Zeitabständen mit neuen Ausbrüchen zu rechnen sei. Da somit keine Gewähr dafür gegeben sei, daß der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bilde, sei sein Ansuchen abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Verfahrensvorschriften habe die belangte Behörde insofern verletzt, als sie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers lediglich einmal, und zwar im März 1975, Gelegenheit geboten habe, Akteneinsicht zu nehmen und eine Stellungnahme zu den bis dahin vorliegenden Ermittlungsergebnissen abzugeben. Mehrere weitere Versuche, Akteneinsicht zu nehmen, seien von der belangten Behörde vereitelt worden. Ohne diese Verletzung des Rechtes des Beschwerdeführers auf Parteiengehör hätte die belangte Behörde zu dem Schluß kommen müssen, daß kein Grund vorliege, den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abzuweisen. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird vorerst ausgeführt, es gehe nicht an, in der Begründung des angefochtenen Bescheides wörtlich aus der Stellungnahme des psychiatrischen Krankenhauses vom 10. Juni 1975 zu zitieren, daß keine Gewähr dafür gegeben sein kann, daß der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bilde, ohne auf die Stellungnahme der psychiatrischen Universitätsklinik vom 24. Oktober 1975 einzugehen, daß der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derzeit keine Anhaltspunkte für einen Defektzustand biete. Auch habe es die belangte Behörde unterlassen, zum Gutachten ihres medizinischen Sachverständigen vom 24. November 1975 Stellung zu nehmen, in dem ausdrücklich festgestellt worden sei, es sei wahrscheinlich, daß, solange sich der Beschwerdeführer in kontinuierlicher fachärztlicher Behandlung befinde, keine derartige Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eintreten würde, daß eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gegeben sei. Die belangte Behörde irre, wenn sie meine, daß die in der Vergangenheit aufgetretene Krankheit des Beschwerdeführers ein tauglicher Grund sei, den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft unter Hinweis auf § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG 1965 abzulehnen; nach dem Willen des Gesetzgebers sei die Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausschließlich an in der Vergangenheit begangenen positiv rechtlichen Verletzungen zu messen. Nach dem Ermittlungsergebnis stehe fest, daß der Beschwerdeführer keinerlei von Gerichten oder Verwaltungsbehörden zu ahndende Gesetzesverletzungen begangen habe.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Verfahrensvorschriften habe die belangte Behörde insofern verletzt, als sie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers lediglich einmal, und zwar im März 1975, Gelegenheit geboten habe, Akteneinsicht zu nehmen und eine Stellungnahme zu den bis dahin vorliegenden Ermittlungsergebnissen abzugeben. Mehrere weitere Versuche, Akteneinsicht zu nehmen, seien von der belangten Behörde vereitelt worden. Ohne diese Verletzung des Rechtes des Beschwerdeführers auf Parteiengehör hätte die belangte Behörde zu dem Schluß kommen müssen, daß kein Grund vorliege, den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abzuweisen. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird vorerst ausgeführt, es gehe nicht an, in der Begründung des angefochtenen Bescheides wörtlich aus der Stellungnahme des psychiatrischen Krankenhauses vom 10. Juni 1975 zu zitieren, daß keine Gewähr dafür gegeben sein kann, daß der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bilde, ohne auf die Stellungnahme der psychiatrischen Universitätsklinik vom 24. Oktober 1975 einzugehen, daß der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derzeit keine Anhaltspunkte für einen Defektzustand biete. Auch habe es die belangte Behörde unterlassen, zum Gutachten ihres medizinischen Sachverständigen vom 24. November 1975 Stellung zu nehmen, in dem ausdrücklich festgestellt worden sei, es sei wahrscheinlich, daß, solange sich der Beschwerdeführer in kontinuierlicher fachärztlicher Behandlung befinde, keine derartige Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eintreten würde, daß eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gegeben sei. Die belangte Behörde irre, wenn sie meine, daß die in der Vergangenheit aufgetretene Krankheit des Beschwerdeführers ein tauglicher Grund sei, den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft unter Hinweis auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1965 abzulehnen; nach dem Willen des Gesetzgebers sei die Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausschließlich an in der Vergangenheit begangenen positiv rechtlichen Verletzungen zu messen. Nach dem Ermittlungsergebnis stehe fest, daß der Beschwerdeführer keinerlei von Gerichten oder Verwaltungsbehörden zu ahndende Gesetzesverletzungen begangen habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde stützt die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers, ihm die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen, auf die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG 1965. Die beim Beschwerdeführer bestehende Krankheit (Schizophrenie) sei nicht ausgeheilt, es sei in unregelmäßigen Abständen mit neuen Ausbrüchen zu rechnen. Somit sei keine Gewähr gegeben, daß der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bilde.Die belangte Behörde stützt die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers, ihm die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen, auf die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1965. Die beim Beschwerdeführer bestehende Krankheit (Schizophrenie) sei nicht ausgeheilt, es sei in unregelmäßigen Abständen mit neuen Ausbrüchen zu rechnen. Somit sei keine Gewähr gegeben, daß der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bilde.
§ 10 Abs. 1 Z. 6 StbG 1965 lautet:Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1965 lautet:
„Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, daß er zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bildet.“
Diese Bestimmung will, wie aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (497 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, X. GP, Seite 21) hervorgeht, verhindern, daß die Staatsbürgerschaft Fremden verliehen wird, die zur Republik Österreich nicht bejahend eingestellt sind oder sogar eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bilden. Diese Frage müsse von den Verleihungsbehörden im einzelnen Fall nach konkreten Tatsachen beurteilt werden, wobei die zuständigen Sicherheitsbehörden wertvolle Amtshilfe leisten würden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG 1965 eine materielle Prüfung der Persönlichkeit des Einbürgerungswerbers daraufhin, ob er nach seinem bisherigen Verhalten für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bedenklich erscheint, wobei der Gesetzgeber nicht auf formelle Gesichtspunkte abstellt. Wesentlich erscheint lediglich, daß es sich um einen Rechtsbruch handelt, der den Schluß gerechtfertigt erscheinen läßt, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zur Abwehr und Unterdrückung von Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften mißachten, und daß aus der Art, der Schwere und der Häufigkeit dieser Übertretungen die negative Einstellung gegenüber den zur Hintanhaltung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit der Allgemeinheit erlassenen Gesetzen in deutlicher Weise zum Ausdruck kommt (siehe z.B. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 1968, Zl.1274/67, vom 20. Oktober 1970, Zl. 1312/70, Slg. N.F. Nr. 7889/A, vom 24. Juni 1975, Zl. 361/75, und vom 3. Mai 1977, Zl. 1913/76). Ob das einen solchen Schluß rechtfertigende Verhalten des Antragstellers auf strafrechtlich zu ahndende Verstöße oder auf ein Verhalten zurückzuführen ist, das seine. Ursache im Geisteszustand bzw. der Geisteskrankheit des Antragstellers hat, ist für den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG 1965 ohne Bedeutung.Diese Bestimmung will, wie aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (497 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch zehn. GP, Seite 21) hervorgeht, verhindern, daß die Staatsbürgerschaft Fremden verliehen wird, die zur Republik Österreich nicht bejahend eingestellt sind oder sogar eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bilden. Diese Frage müsse von den Verleihungsbehörden im einzelnen Fall nach konkreten Tatsachen beurteilt werden, wobei die zuständigen Sicherheitsbehörden wertvolle Amtshilfe leisten würden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1965 eine materielle Prüfung der Persönlichkeit des Einbürgerungswerbers daraufhin, ob er nach seinem bisherigen Verhalten für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bedenklich erscheint, wobei der Gesetzgeber nicht auf formelle Gesichtspunkte abstellt. Wesentlich erscheint lediglich, daß es sich um einen Rechtsbruch handelt, der den Schluß gerechtfertigt erscheinen läßt, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zur Abwehr und Unterdrückung von Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften mißachten, und daß aus der Art, der Schwere und der Häufigkeit dieser Übertretungen die negative Einstellung gegenüber den zur Hintanhaltung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit der Allgemeinheit erlassenen Gesetzen in deutlicher Weise zum Ausdruck kommt (siehe z.B. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 1968, Zl.1274/67, vom 20. Oktober 1970, Zl. 1312/70, Slg. N.F. Nr. 7889/A, vom 24. Juni 1975, Zl. 361/75, und vom 3. Mai 1977, Zl. 1913/76). Ob das einen solchen Schluß rechtfertigende Verhalten des Antragstellers auf strafrechtlich zu ahndende Verstöße oder auf ein Verhalten zurückzuführen ist, das seine. Ursache im Geisteszustand bzw. der Geisteskrankheit des Antragstellers hat, ist für den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1965 ohne Bedeutung.
Die Tatsache allein, daß der Beschwerdeführer an Schizophrenie leidet, reicht nicht aus, um die Versagung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG 1965 zu stützen, solange nicht feststeht, daß der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt hätte, das den Schluß rechtfertigen würde, der Beschwerdeführer würde eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit darstellen. Aus der Aktenlage geht nicht hervor, daß der Beschwerdeführer auch nur einmal ein solches Verhalten gesetzt hätte. Das einzige Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, das sich mit der Frage des Einflusses der Geisteskrankheit eines Bewerbers um die österreichische Staatsbürgerschaft befaßt, das Erkenntnis vom 10. März 1958, Zl. 192/57, Slg. N.F. Nr. 4600/A, auf das auch in der Beschwerde hingewiesen wird, ging von einer anderen Gesetzeslage, nämlich den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1949, BGBl. Nr. 276, aus.Die Tatsache allein, daß der Beschwerdeführer an Schizophrenie leidet, reicht nicht aus, um die Versagung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1965 zu stützen, solange nicht feststeht, daß der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt hätte, das den Schluß rechtfertigen würde, der Beschwerdeführer würde eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit darstellen. Aus der Aktenlage geht nicht hervor, daß der Beschwerdeführer auch nur einmal ein solches Verhalten gesetzt hätte. Das einzige Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, das sich mit der Frage des Einflusses der Geisteskrankheit eines Bewerbers um die österreichische Staatsbürgerschaft befaßt, das Erkenntnis vom 10. März 1958, Zl. 192/57, Slg. N.F. Nr. 4600/A, auf das auch in der Beschwerde hingewiesen wird, ging von einer anderen Gesetzeslage, nämlich den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, Staatsbürgerschaftsgesetz 1949, Bundesgesetzblatt , Nr. 276, aus.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Es erübrigt sich aus diesem Grund, auf jenen Teil der Beschwerdeausführungen einzugehen, der die Verletzung von Verfahrensvorschriften betrifft. Ob die sonstigen Voraussetzungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 für eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gegeben sind, war in diesem Zusammenhang nicht zu untersuchen.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Es erübrigt sich aus diesem Grund, auf jenen Teil der Beschwerdeausführungen einzugehen, der die Verletzung von Verfahrensvorschriften betrifft. Ob die sonstigen Voraussetzungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 für eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gegeben sind, war in diesem Zusammenhang nicht zu untersuchen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 im Zusammenhang mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975. Das Mehrbegehren auf Ersatz auch der Umsatzsteuer war abzuweisen, da eine gesonderte Zuerkennung der Umsatzsteuer in den diesbezüglichen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen ist.Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 im Zusammenhang mit Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,. Das Mehrbegehren auf Ersatz auch der Umsatzsteuer war abzuweisen, da eine gesonderte Zuerkennung der Umsatzsteuer in den diesbezüglichen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen ist.
Wien, am 27. September 1977