Verwaltungsgerichtshof
27.09.1977
1669/76
Die Tatsache allein, dass der Antragsteller an einer Krankheit leidet, bei der mit Rezidiven zu rechnen ist, reicht nicht aus, unter Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1965 den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abzulehnen, solange nicht Tatsachen festgestellt sind, die die Annahme rechtfertigen, der Antragsteller würde eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit darstellen.
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001669.X01