Die Bundespolizeidirektion Linz hat dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 20. Februar 1976 gemäß § 20 Abs. 2 des Waffengesetzes 1967, BGBl. Nr. 121, die Waffenbesitzkarte wegen mangelnder Verläßlichkeit entzogen. In der Begründung führte sie aus, in letzter Zeit sei der Beschwerdeführer zweimal von der Linzer Kriminalpolizei wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit mit einer Schußwaffe und wegen Verdachtes der Beschädigung einer Warnblinkanlage "behandelt" worden. Wie das weitere Ermittlungsverfahren ergeben habe, sei der Beschwerdeführer nach § 102 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 4 lit. a der Kraftfahrgesetzdurchführungsverordnung, zweimal nach § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung, ferner nach § 24 Abs. 1 lit. d der Straßenverkehrsordnung, nach § 38 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung und nach Art. VIII Abs. 1 lit. a EGVG 1950 bestraft worden. In einer zusammenfassenden Beurteilung des angeführten Sachverhaltes sei die Behörde zu der Auffassung gelangt, daß eine Person zum Besitz von Faustfeuerwaffen keinesfalls verläßlich sei, wenn sie fortlaufend bestehende Gesetze mißachte und außerdem noch nach Art. VIII Abs. 1 lit. a EGVG bestraft worden sei, weil sie mit einem Gewehr aus dem Fenster geschossen und dadurch ungebührlich störenden Lärm erregt habe. Es sei die Annahme gerechtfertigt, daß der Beschwerdeführer die erforderliche Verläßlichkeit nicht mehr besitze.Die Bundespolizeidirektion Linz hat dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 20. Februar 1976 gemäß Paragraph 20, Absatz 2, des Waffengesetzes 1967, Bundesgesetzblatt , Nr. 121, die Waffenbesitzkarte wegen mangelnder Verläßlichkeit entzogen. In der Begründung führte sie aus, in letzter Zeit sei der Beschwerdeführer zweimal von der Linzer Kriminalpolizei wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit mit einer Schußwaffe und wegen Verdachtes der Beschädigung einer Warnblinkanlage "behandelt" worden. Wie das weitere Ermittlungsverfahren ergeben habe, sei der Beschwerdeführer nach Paragraph 102, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, der Kraftfahrgesetzdurchführungsverordnung, zweimal nach Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung, ferner nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, der Straßenverkehrsordnung, nach Paragraph 38, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung und nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG 1950 bestraft worden. In einer zusammenfassenden Beurteilung des angeführten Sachverhaltes sei die Behörde zu der Auffassung gelangt, daß eine Person zum Besitz von Faustfeuerwaffen keinesfalls verläßlich sei, wenn sie fortlaufend bestehende Gesetze mißachte und außerdem noch nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG bestraft worden sei, weil sie mit einem Gewehr aus dem Fenster geschossen und dadurch ungebührlich störenden Lärm erregt habe. Es sei die Annahme gerechtfertigt, daß der Beschwerdeführer die erforderliche Verläßlichkeit nicht mehr besitze.
Die belangte Behörde gab mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Berufung keine Folge und bestätigte den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 20. Februar 1976. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde im wesentlichen darauf, durch die rechtskräftige Bestrafung seitens der Bundespolizeidirektion Linz sei festgestellt worden, der Beschwerdeführer habe am 29. Juni 1975 um etwa 00.30 Uhr in Linz, Leonfeldnerstraße 73, mit einem Gewehr aus dem Fenster geschossen und dadurch ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Der Bestrafung liege, vom Beschwerdeführer nicht bestritten, zugrunde, daß er in dieser Nacht vier Schüsse mit einem Jagdgewehr aus dem offenen Fenster seiner im dritten Stock des bezeichneten Hauses gelegenen Wohnung abgegeben habe. Es sei dem Beschwerdeführer darum gegangen, ein von einem Bekannten mitgebrachtes Gewehr zu erproben. Als gesichert könne angenommen werden, daß der Beschwerdeführer die Geschosse aus den Patronen vor der Schußabgabe entfernt und durch Papierstöpsel ersetzt habe. Dessenungeachtet müsse in der Abgabe der Schüsse eine leichtfertige Verwendung der Schußwaffe erblickt werden, was der Beschwerdeführer mit gewissen Einschränkungen in seiner Berufung selbst zugebe. Die Leichtfertigkeit bestehe darin, daß sich der Beschwerdeführer offenbar um den entsprechenden Lärm - der seinerzeitige Anzeiger habe von einem explosionsartigen Lärm gesprochen - überhaupt nicht gekümmert habe. Ferner hätte dem Beschwerdeführer zum Bewußtsein kommen müssen, welche gerechtfertigte Empörung es bei Unbeteiligten, die nicht wissen konnten, daß die Waffe nicht scharf geladen war, wohl hervorrufen würde, wenn jemand im Stadtgebiet mit einem Gewehr mit Zielfernrohr aus dem Fenster eines Wohnhauses schieße. Daß durch den Schußknall unbeteiligte Personen auf das Geschehen aufmerksam wurden, liege auf der Hand. Das alles habe der Beschwerdeführer offenbar in Kauf genommen, nur weil er, wie er angeführt habe, unbedingt den Rückstoß der Waffe ausprobieren wollte. Da sich der Beschwerdeführer derart bedenkenlos, einer Laune wegen über Rechtsgüter anderer hinweggesetzt habe, werde man mit Recht eine leichtfertige Verwendung einer Waffe annehmen können, wenn man schon nicht so weit gehen wolle, im Verhalten des Beschwerdeführers ein Indiz dafür zu sehen, daß er durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte, was Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes wäre. Die Abgabe scharfer Schüsse hätte diese Maßnahme unweigerlieh nach sich ziehen müssen.
Daß der Beschwerdeführer keine scharfen Schüsse abgegeben habe, ändere nichts daran, daß er die Waffe "verwendet" habe. Ein übriges täten die insgesamt fünf Vormerkungen über den Beschwerdeführer wegen Übertretung der Verkehrsvorschriften, darunter zweimal wegen Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, die den Beschwerdeführer als zur Fahrlässigkeit und Leichtfertigkeit neigend darstellten. Dabei sei es ohne Belang, daß der Beschwerdeführer noch im Besitz der Lenkerberechtigung sei.
In seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer zunächst dagegen, daß die belangte Behörde die Bestrafung wegen begangener Verkehrsdelikte zur Stützung ihrer Entscheidung herangezogen hat. Ferner glaubt der Beschwerdeführer, daß aus seinem Verhalten vom 29. Juni 1975 kein Schluß auf das Fehlen einer Verläßlichkeit im Sinne des Waffengesetzes gezogen werden könne.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 20 Abs. 1 des Waffengesetzes 1967 hat die Behörde spätestens alle fünf Jahre die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen. Ergibt sich hiebei oder aus anderem Anlaß, daß er nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde diese Urkunden zu entziehen.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, des Waffengesetzes 1967 hat die Behörde spätestens alle fünf Jahre die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen. Ergibt sich hiebei oder aus anderem Anlaß, daß er nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde diese Urkunden zu entziehen.
Nach § 6 Abs. 1 Z. 1 des Waffengesetzes 1967 ist eine Person als verläßlich im Sinne des Waffengesetzes 1967 anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Waffen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird.Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, des Waffengesetzes 1967 ist eine Person als verläßlich im Sinne des Waffengesetzes 1967 anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Waffen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften durchaus die Folgerung rechtfertigen, die vom Waffengesetz 1967 geforderte Verläßlichkeit im Sinne des genannten Gesetzes sei nicht gewährleistet (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. Juni 1976, Zlen. 1055 und 1056/76). Im selben Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings ausgesprochen, daß in der Regel Übertretungen der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung 1960 für sich allein noch nicht hinreichen, die Verläßlichkeit einer Person unter waffenrechtlichen Gesichtspunkten zu verneinen. Dies gilt auch für den gegenständlichen Beschwerdefall.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften durchaus die Folgerung rechtfertigen, die vom Waffengesetz 1967 geforderte Verläßlichkeit im Sinne des genannten Gesetzes sei nicht gewährleistet vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 22. Juni 1976, Zlen. 1055 und 1056/76). Im selben Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings ausgesprochen, daß in der Regel Übertretungen der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung 1960 für sich allein noch nicht hinreichen, die Verläßlichkeit einer Person unter waffenrechtlichen Gesichtspunkten zu verneinen. Dies gilt auch für den gegenständlichen Beschwerdefall.
Ähnlich wie der Verwaltungsgerichtshof hat auch die belangte Behörde die von ihr erwähnten insgesamt fünf Bestrafungen wegen Übertretung von Verkehrsvorschriften nicht als entscheidend angesehen, sondern, wie sich aus dem Wortlaut der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt ("ein übriges tun Ihre insgesamt fünf Vormerkungen ..."), diesen Umstand nur nebenbei angeführt. Das Hauptargument der belangten Behörde für die Abweisung der Berufung bildet das Verhalten des Beschwerdeführers am 29. Juni 1975 um 00.30 Uhr in Linz, X-straße 73. Dieses Verhalten rechtfertigte die Schlußfolgerung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Ob es sich bei der Waffe, die der Beschwerdeführer zum angegebenen Zeitpunkt zur Abgabe von Schüssen verwendet hat, um eigene oder fremde Waffen oder um Waffen gehandelt hat, die nicht den Beschränkungen des Waffengesetzes 1967 unterliegen, ist rechtlich ohne Bedeutung. Es ist auch nicht entscheidend, ob man die Vorgangsweise, die der Beschwerdeführer gewählt hatte (Entfernung der Projektile aus den Patronenhülsen), als "Schiessen" im waffentechnischen Sinn bezeichnen kann. Jedenfalls ist die Benützung einer Waffe, mit der zur Nachtzeit ungebührlich Lärm erregt wird, als mißbräuchlich anzusehen. Leichtfertig verwendet wurde sie im Beschwerdefall, weil der Beschwerdeführer nicht von vornherein ausschließen konnte, daß sich Personen durch die Abgabe - wenn auch nicht scharfer - Schüsse im Wohngebiet bedroht fühlen.
Da nach dem Wortlaut und Sinn des § 6 Abs. 1 des Waffengesetzes 1967 für die Beurteilung der Verläßlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist, war die belangte Behörde im Beschwerdefall berechtigt, von der Annahme auszugehen, daß beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 des Waffengesetzes 1967 nicht mehr vorliegen, weshalb sie nach den zwingenden Bestimmungen des § 20 Abs. 1 zweiter Satz des Waffengesetzes 1967 dem Beschwerdeführer die Waffenbesitzkarte zu entziehen hatte.Da nach dem Wortlaut und Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, des Waffengesetzes 1967 für die Beurteilung der Verläßlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist, war die belangte Behörde im Beschwerdefall berechtigt, von der Annahme auszugehen, daß beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, des Waffengesetzes 1967 nicht mehr vorliegen, weshalb sie nach den zwingenden Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz des Waffengesetzes 1967 dem Beschwerdeführer die Waffenbesitzkarte zu entziehen hatte.
Der Antrag, die Beschwerde allenfalls dem Verfassungsgerichtshof "zur Prüfung gemäß Art. 144 B-VG abzutreten", war mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes hiezu zurückzuweisen.Der Antrag, die Beschwerde allenfalls dem Verfassungsgerichtshof "zur Prüfung gemäß Artikel 144, B-VG abzutreten", war mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes hiezu zurückzuweisen.
Da sich die Beschwerde als unbegründet erwies, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Da sich die Beschwerde als unbegründet erwies, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Der Ausspruch übenden Aufwandersatz stützt sich auf § 47 Abs. 1 und § 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975.Der Ausspruch übenden Aufwandersatz stützt sich auf Paragraph 47, Absatz eins und Paragraph 48, Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.
Wien, am 23. November 1976